Niederdruck-Stadtgasverordnung
LGBL_VO_19711223_44Niederdruck-StadtgasverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1971 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und zu überprüfen, dass hierdurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
Errichtung von Gasanlagen
Leitungen, Gaszähler, Sicherheits- undRegeleinrichtungen
§ 3
Rohre und Werkstoffe
(1) Für Erdleitungen dürfen verwendet werden:
(2) Formstücke für Erdleitungen dürfen aus Grauguss, Sphäroguss, Temperguss oder Stahl hergestellt sein.
(3) Für Innenleitungen dürfen verwendet werden:
(4) Formstücke für Innenleitungen dürfen ausfolgenden Werkstoffen hergestellt sein:
(5) Andere Werkstoffe für Erdleitungen, Innenleitungen und Formstücke sind nur zulässig, wenn sie den Werkstoffen nach Abs. 1 bis 4 mindestens gleichwertig sind.
(6) Rohre und Formstücke müssen vor ihrer Verwendung durch eine Wasserdruckprobe (Werksprobe) auf Dichtheit geprüft worden sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk tragen.
§ 4
Korrosionsschutz
(1) Für Erdleitungen sind als Korrosionsschutz zugelassen:
(2) Bei der Wahl der im Abs. 1 angeführten Korrosionsschutzmaßnahmen ist auf die chemische Beschaffenheit des Bodens zu achten. Erforderlichenfalls hat zusätzlich eine Einbettung in Sand und der Einbau von kathodischen Schutzanlagen zu erfolgen.
(3) Für Innenleitungen sind als Korrosionsschutz zugelassen:
§ 5
Rohrweiten
(1) Bei der Berechnung der Rohrweiten ist von nachfolgenden Anschlusswerten auszugehen:
Tabelle kann nicht angezeigt werden.
(2) Die Geräteanschlüsse nachfolgender Gasgeräte bzw. Gasfeuerstätten müssen folgende Minedestweiten aufweisen:
Kühlschrank 10 mm
Kochgerät 15 mm
Raumheizer bis 1 m³/h 10 mm
Raumheizer über 1 bis 3,5 m³/h 15 mm
Raumheizer über 3,5 m³/h 20 mm
Waschkessel mit 100 l Inhalt 20 mm
Waschmaschine bis 2 m³/h 15 mm
Waschmaschine über 2 m³/h 20 mm
Kleinwasserheizer 15 mm
Großwasserheizer bis 5 m³/h 20 mm
Großwasserheizer über 5 m³/h 25 mm
Der Anschlusshan muss mindestens die Weite des Anschlusses am Gasgerät bzw. an der Gasfeuerstätte aufweisen.
(3) Nachstehende Gasleitungen müssen folgende Mindestweiten Aufweisen:
Hausanschlussleitung für
Stadtgas und Mischmethan 40 mm
Hausanschlussleitung für
Erdgas 25 mm
Erdleitung für
Stadtgas und Mischmethan 32 mm
Gaszähleranschlussleitung für
Stadtgas und Mischmethan 25 mm
§ 6
Absperreinrichtungen
(1) Als Absperreinrichtungen können Hähne, Schieber und Ventile verwendet werden. Hähne müssen aus korrosionsfestem, beständigem Werkstoff (z. B. Rotguss, Messing) hergestellt sein. Hähne aus Zink oder Aluminium sind nicht statthaft. Absperrschieber aus Gusseisen oder Stahlguss sind zulässig.
(2) Die Bauart der Hähne und die verwendeten Werkstoffe müssen einen dauernd dichten Abschluss gewährleisten. Hähne müssen einen Drehwinkel von 90 Grad aufweisen, eine Stellvorrichtung besitzen, leicht zugänglich und so eingebaut sein, dass das Küken leicht herausgenommen werden kann. Die Hahnstellung muss jederzeit erkennbar sein. Jeder Hahn ist vor dem Einbau auf sauberen Durchgangsquerschnitt zu prüfen, allfällige Querschnitt Verminderungen (z. B. hervorgerufen durch überschüssiges Hahn fett) sind zu beseitigen.
(3) Hinter jeder Absperreinrichtung ist eine lösbare Rohrverbindung vorzusehen.
(4) Das zum Dichten von Absperreinrichtungen verwendete Hahn fett muss gegen das zur Verwendung kommende Gas beständig sein.
§ 7
Hausanschluss Leitungen und Erdleitungen
(1) Bei mehreren in ein Gebäude führender Hausanschluss Leitungen sind die Hauptabsperreinrichtungen aller Leitungen durch dauerhafte Hinweisschilder zu kennzeichnen.
(2) Sofern mehrere Gebäude (z.B. Reihen" oder Gruppenhäuser) eine gemeinsame Hausanschluss Leitung erhalten, sind in die zu den einzelnen Gebäuden führenden Abzweigleitungen Absperreinrichtungen einzubauen. Nahe der Hauptabsperreinrichtung ist ein Hinweisschild anzubringen, aus dem ersichtlich ist, welche Gebäude durch die gemeinsame Anschluss Leitung versorgt werden.
(3) Erdleitungen und deren Verbindungen aus Stahl sind im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 gegen Korrosion zu schützen.
(4) Erdleitungen dürfen nicht zum Erden von elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen verwendet werden.
§ 8
Deckung und Gefälle
(1) Die Deckung von Erdleitungen hat mindestens 0,8 m zu betragen.
(2) Erdleitungen sind mit durchgehendem Gefälle gegen das Gebäude hin zu verlegen. Im Gebäude muss an der tiefsten Stelle der Leitung ein Wassersack frostsicher eingebaut sein. Kann wegen ungenügender Deckung oder ungenügenden Gefälles kein Wassersack eingebaut werden, so ist an der tiefsten Stelle der Erdleitung ein Wassertopf anzubringen. Sofern Hausanschluss Leitungen mit Gefälle gegen das Gebäude verlegt sind, muss gleichfalls ein Wassersack bzw. ein Wassertopf frostsicher angebracht sein.
(3) Hausanschluss Leitungen und Erdleitungen müssen auf der Unterlage ausreichend aufliegen und dürfen nicht durch Gebäude überbaut sein.
§ 9
Hinweisschilder
Die Lage von Absperreinrichtungen und Kondensat Sammlern (Wassersäcken, Wassertöpfen) in Hausanschluss Leitungen und Erdleitungen muss durch dauerhafte Hinweisschilder erkennbar sein.
§ 10
Einführung von Leitungen in Gebäude
(1) Hausanschluss Leitungen sind in möglichst helle, trockene, frostfreie, luftbare Räume, die nicht als Wohnräume benützt werden, einzuführen. Hausanschluss Leitungen dürfen nicht in unzugängliche Räume, Lagerräume für ätzende Stoffe, Kohlenrutschen, Lüftungsschächte, Kanäle u. dgl. Eingeführt werden.
(2) Hausanschluss Leitungen und Erdleitungen sind durch die Außenwand des Gebäudes in einem Schutzrohr zu führen. Das Schutzrohr muss in die Außenwand dicht eingebaut werden und diese außen überragen. Der Zwischenraum im Schatzrohr ist durch plastische Massen dicht zu verschließen. Innerhalb des Schutzrohres dürfen keine Rohrverbindungen liegen.
(3) Hausanschluss Leitungen und Erdleitungen sind bei ihrer Einführung ins Gebäude seitlich versetzt von anderen Anschluss Leitungen anzuordnen. Von elektrischen Anschlusskabeln ist ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist für ausreichenden Schutz (z. B. durch Ziegel, Tonrohrhalbschalen) zu sorgen.
§ 11
Hauptabsperreinrichtung
(1) Jede Hausanschluss Leitung muss hinter ihrer Einführung in das Gebäude mit einer jederzeit zugänglichen Hauptabsperreinrichtung samt Reinigung T oder Kreuz Stück und lösbarer Verbindung (z. B. Langgewinde) versehen sein.
(2) Bei Hausanschluss Leitungen mit einer Nennweite von 80 mm (3") und darüber ist hinter dem Reinigung T oder Kreuz-Stück eine zweite Absperreinrichtung einzubauen.
§ 12
Absicherung der Hausanschluss Leitungenund Erdleitungen
Fertiggestellte und noch nicht an die Innenleitung angeschlossene oder außer Betrieb gesetzte Hausanschluss- und Erdleitungen sind mit Gewindepfropfen, Gewindekuppen oder Blindflaschen Gasdichte zu verschließen. Geschlossene Hähne oder Schieber gelten nicht als Gasdichte Verschlüsse.
§ 13
Führung von Innenleitungen
(1) Die Innenleitungen sind geradlinig und rechtwinkelig zu Decken und Wänden anzuordnen und dürfen nur mit festverankerten Bauteilen verbunden werden und nicht selbst als tragende Bauteile dienen. Richtungsänderungen sind möglichst abgerundet auszuführen. Umwege sind zu vermeiden. Das Abbiegen feuerverzinkten Rohre ist unzulässig.
(2) Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass durch Fremdstoffansammlungen keine Querschnittsverengungen entstehen können oder dass die Fremdstoffe durch eingebaute Reinigung T oder Kreuz Stücke leicht zu beseitigen sind. Steigleitungen sind mit einem Reinigung Kreuz Stück an die Kellerleitungen anzuschließen.
(3) Werden Gas und Wasserleitungen waagrecht übereinander geführt, so ist die Gasleitung oberhalb der Wasserleitung zu verlegen. An Kreuzungsstellen dürfen Gasleitungen andere Leitungen (Elektro, Wasser, Abwasserleitungen) nicht berühren und müssen gegen Korrosion geschützt werden.
(4) Innenleitungen dürfen nicht in Aufzugs- oder Lüftungsschächten, Kohlenschütten, Müllschütten, Rauchfängen u. dgl. verlegt und auch nicht in Rauchfangwangen eingelassen werden. Innenleitungen können jedoch in eigens dafür vorgesehenen Schächten oder Kanälen verlegt werden. Werden diese Hohlräume nicht ausgefüllt, so müssen sie ausreichend be- und entlüftet werden. Rohrverbindungen müssen stets zugänglich bleiben.
(5) Innenleitungen, die durch Kühlräume oder unbelüftete Hohlräume (z. B. oberhalb von Zwischendecken) führen, sind in Schutzrohren zu verlegen. Die Leitungen müssen nach Trennung der Verbindung aus dem Schutz-rohr herausgenommen werden können. Besteht die Gefahr einer Kondensat Bildung im Zwischenraum, so ist dieser auszufüllen und zu verschließen.
(6) Werden Innenleitungen durch Kellermauern geführt, ist zwischen Rohr und Mauerwerk ein Spielraum (Schutzrohr) zum Schutz gegen Bruch infolge Mauersenkung vorzusehen.
(7) Innerhalb von Wand und Deckendurchbrüchen sowie in unzugänglichen Hohlräumen dürfen keine Rohrverbindungen liegen.
§ 14
Schutz der Innenleitungen
(1) Frostgefährdete Innenleitungen sind mit wärmedämmenden Stoffen zu umhüllen. Für das Einfüllen und Ablassen von Auftauflüssigkeit sind T Stücke einzubauen.
(2) Leitungen in feuchten Räumen (z. B. in Waschküchen und Kellerräumen) sowie unter Putz oder verdeckt liegende Leitungen müssen gemäß § 4 Abs. 3 gegen Korrosion geschützt sein. Bei Rohrverbindungen darf die Anbringung des Schutzes erst nach Durchführung der Vorprüfung (§ 54 Abs. 1) erfolgen.
(3) Innenleitungen, die in aggressiven Baustoffen (z. B. Steinholz, Schlacke, Gips, mit Frostschutzmittel aufbereitetem Beton) verlegt werden, sind nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 lit. b, c oder d gegen Korrosion zu schützen. Der Korrosionsschutz muss mindestens 5 cm aus dem aggressiven Baustoff herausragen.
(4) Innenleitungen vor und nach Gaszählern dürfen kein Gefälle zum Gaszähler aufweisen. Anden tiefsten Punkten der Leitungen sind bei Bedarf Wasserablässe anzubringen. Diese sind mit einer Messing Wassersackschraube zu verschließen. Der Einbau von Hähnen für das Ablassen von Wasser ist verboten.
(5) Das Heften von unter Putz zu verlegenden schwarzen oder verzinkten Rohren während der Montage durch stellenweises Eingipsen ist nur zulässig, wenn ein Korrosionsschutz im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. b oder c verwendet wurde.
(6) Der § 7 Abs. 4 gilt für Innenleitungen sinngemäß.
§ 15
Zusammenbau und Befestigungder Innenleitungen
(1) Rohre und Verbindungsstücke der Innenleitungen sind vor dem Einbau auf einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen.
(2) Die Rohre sind nach Maßgabe der verwendeten Werkstoffe durch Verbindungsstücke mit Gewinde, durch Schweißen, Hartlöten oder durch Planschen zu verbinden. Die Gewinde müssen gerade, sauber und passend geschnitten und unbeschädigt sein. Geschweißte Verbindungen müssen durch geprüfte Rohrschweißer hergestellt werden. An geeigneten Stellen sind lösbare Verbindungen vorzusehen.
(3) Die Gewinde von Stahlrohren müssen folgende Längen aufweisen:
Rohrdurchmesser Gewindelänge
10 mm 11,4 mm
15 mm 15,0 mm
20 mm 16,3 mm
25 mm 19,1 mm
32 mm 21,4 mm
40 mm 21,4 mm
50 mm 25,7 mm
60 mm 30,2 mm
65 mm 30,2 mm
80 mm 33,3 mm
100 mm 39,3 mm
(4) Zum Abdichten der Gewindeverbindunqen sind geeignete Dichtungsmaterialien (z. B. Hanf oder Flachs-fäden) zusammen mit geeigneten Gift und säurefreien, gasunempfindlichen Dichtungsmitteln zu verwenden.
(5) Geschweißte Verbindungen müssen spannungsfrei und so ausgeführt sein, dass der Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengt wird und die Verbindung dauernd dicht bleibt. Verzinkte Rohre dürfen nicht geschweißt werden.
(6) Aufliegende Leitungen sind durch Rohrhaken oder schellen, freiliegende Leitungen durch Abstandsschellen je nach Nennweite alle 2 bis 4 m zu befestigen. In feuchten Räumen (z. B. in Waschküchen und Kellerräumen) müssen die Leitungen mit Abstandsschellen verlegt sein. Leitungen aus Kupfer, ausgenommen Steuerleitungen (z. B. für Temperaturregler), müssen mit Rohrschellen verlegt werden.
(7) Wohnungszuleitungen müssen für sich absperrbar sein. Die in den Verteilungsleitungen zu den einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen eingebauten Absperreinrichtungen sind zu kennzeichnen und vor unbefugter Betätigung zu schützen.
(8) Beim Einbau von Gewindepfropfen und kappen zum zeitweiligen Abschließen von Leitungen, von Reinigung T und Kreuz-Stücken und von Wasserablässen ist auf leichte Lösbarkeit zu achten.
(9) Fertiggestellte Leitungen dürfen an ihren Verbindungsstellen erst dann angestrichen und im Ganzen erst dann verputzt oder sonst wie verdeckt werden, wenn ihre Dichtheit gemäß dem 4. Abschnitt festgestellt ist.
§ 16
Absicherung der Innenleitungen
Fertiggestellte, aber noch nicht in Betrieb genommene oder außer Betrieb gesetzte Innenleitungen sind an allen Ein und Auslässen mit Pfropfen, Kappen oder Blindflanschen Gasdichte zu verschließen. Jedes behelfsmäßige Abschließen ist verboten. Geschlossene Hähne, Ventile oder Schieber gelten nicht als Gasdichte Verschlüsse.
§ 17
Gaszähleranlagen
(1) Gaszähler müssen in zugänglichen nicht Feuer und explosionsgefährdeten Räumen aufgestellt werden, die genügend belichtet, trocken, frostgesichert und ausreichend belüftet sind. Gaszähler sind gegen korrodierende Einflüsse und direkte Wärmebestrahlung zu schützen. In allgemein zugänglichen Räumen müssen Gaszähler und Gaszählerhähne erforderlichenfalls einen Schutz gegen Beschädigung erhalten.
(2) Gaszähler sind ohne Berührung mit dem Fußboden oder der Wand auf Gaszähleranschlussplatten spannungsfrei so zu montieren, dass sie ohne Entfernung oder Abänderung der Anschluss Leitung abgenommen werden können. Sogenannte Einrohr Gaszähler dürfen ohne Anschlussplatte an ein besonderes Einbaustück montiert werden. Die Leitung ist in diesem Fall beiderseits des Einbaustückes entsprechend abzustützen.
(3) Vor dem Gaszähler ist eine leicht erreichbare Absperreinrichtung anzubringen. Sie darf nicht verputzt werden, sondern muss freistehen. Werden die Gaszähler außerhalb der Wohnungen montiert, so kann auf den Wohnungsabsperrhahn verzichtet werden. Werden die von zwei oder mehreren Gaszählern abzweigenden Gasleitungen verbunden, so ist unmittelbar nach jedem Gaszähler eine Absperreinrichtung anzubringen. Wird in einer Gaszähleranlage von mehreren Gaszählern einer ausgeschaltet, so sind die Hähne des betreffenden Gaszählers zu schließen.
(4) Türen von Gaszählernischen müssen unten und oben Lüftungsöffnungen haben. Gaszähler und Elektrizitätszähler können in einer gemeinsamen Nische angeordnet werden.
(5) Unbenützte Gaszähler sind aus der Leitung zu entfernen oder auszuschalten. Die Ein- und Ausgangsstutzen ausgebauter Gaszähler sind sofort Gasdichte zu verschließen.
(6) Vor dem Ein- und Ausbau von Gaszählern ist als Schutz gegen elektrische Berührungsspannungen und Funkenbildung eine metallische Überbrückung zwischen dem Rohrein und Rohrausgang der Zählerverbindung herzustellen, sofern eine solche nicht bereits besteht.
(7) Hinter einem Nebengaszähler ist eine Gasmangelsicherung einzubauen, sofern die nach dem Nebengaszähler montierten Gasgeräte und Gasfeuerstätten nicht zündgesichert sind.
(8) Bei Münzgaszählern ist hinter dem Zähler eine Gasmangelsicherung einzubauen, wenn nicht jedes Gasgerät und jede Gasfeuerstätte mit einer Zündsicherung ausgestattet ist. Für Gasverdichteranlagen und Gasmotoren dürfen Münzgaszähler auch mit Gasmangelsicherung nicht verwendet werden.
§ 18
Regel- und Sicherheitseinrichtungen
(1) Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind so einzubauen, das eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Sie müssen leicht zugänglich sein und nach dem Anschluss der Gasgeräte oder Gasfeuerstätten auf einwandfreie Wirkungsweise geprüft werden.
(2) Werden in eine Anlage Sicherheitseinrichtungen und Druckregler eingebaut, so ist der Druckregler vor den Sicherheitseinrichtungen anzuordnen.
(3) Druckregler sind mit einer genügend weiten, ins Freie führenden Abblase Leitung, deren Durchmesser mindestens 15 mm ('/") zu betragen hat, zu versehen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. Sicherungsmembran) eine Gefährdung durch ausströmendes Gas ausgeschlossen ist. Bei Geräte Druckreglern, die zwischen Gerät und Anschlusshahn angebracht sind, ist eine Abblase Leitung nicht erforderlich, wenn sie bei Beschädigung der Membran nicht mehr als 50 l Gas in der Stunde bei einem Vordruck von 0,006 atm (ca. 60 mm WS) austreten lassen.
(4) Abblase Leitungen sind gemäß § 4 Abs. 3 gegen Korrosion zu schützen. Ihre Ausmündungen müssen von Zündquellen so weit entfernt sein, dass sich ausströmendes Gas mit Sicherheit nicht entzünden kann. Die Ausmündungen müssen überdies gegen Regeneintritt geschützt und so angeordnet sein, dass ausströmendes Gas nicht in andere Räume eintreten kann. Die Öffnung ist zum Schutz gegen Verstopfung mit einem Sieb zu sichern.
(5) Der Aufstellungsort von Druckreglern muss frostsicher und ausreichend lüftbar sein.
(6) Elektrische Regeleinrichtungen und deren Einbau müssen den geltenden Vorschriften entsprechen. Elektrische Regeleinrichtungen müssen bei 15 v. H. Unterspannung und bei 10 v. H. Überspannung noch einwandfrei funktionieren.
(7) Anlagen, die über eine selbsttätig arbeitende, nicht ständig besetzte Produktionsstätte gespeist werden, sind mit Gasmangelsicherungen auszustatten, die jeweils nach dem Gaszähler eingebaut sein müssen.
Ausführung und Aufstellungder Gasgeräte und Gasfeuerstätten
§ 19
Ausführung
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen betriebssicher und für das zur Verwendung kommende Gas geeignet sein. Gasgeräte und Gasfeuerstätten, die das ÖN-ÖVGW Zeichen tragen, gelten als betriebssicher.
(2) Der Einbau von Fabrik und typenfremden Brennereinzelteilen ist nur dann zulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit des Gasgerätes bzw. der Gasfeuerstätte nicht beeinträchtigt wird. Der Einbau von sogenannten Gassparern und ähnlichen Einrichtungen in Gasgeräte und Gasfeuerstätten ist unzulässig.
(3) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein. Kocher, Laborbunsenbrenner, Bügeleisen und sonstige ähnliche Geräte bis zu einem Anschlusswert von 1 m8/h dürfen jedoch, sofern sie nur für kurzfristige Benützung bestimmt sind, nicht Raumheitszwecken dienen, unter ständiger Aufsicht stehen und wenn der Fußboden ihres Aufstellungsraumes nicht unter Erdgleiche liegt und das verwendete Gas nicht schwerer als Luft ist, ohne Zündsicherungen verwendet werden. Das gleiche gilt für Geräte, die im Freien betrieben werden.
§ 20
Anschluss von Gasgeräten und Gasfeuerstätten
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen mit einem festen, nur mit Werkzeug lösbaren Anschluss, der aus dem Geräteanschlusshahn am Ende der Verbrauchsleitung, der Verschraubung für den Geräteanschlusshahn, der Geräteanschlussleitung aus starrem oder biegsamem Rohr und dem Muffen Anschluss für das Gasgerät oder die Gasfeuerstätte zu bestehen hat, angeschlossen sein. Ein von Hand lösbarer Anschluss, der aus dem Anschlusshahn, der Verbindung zum Anschlusshahn, der Geräteanschlussleitung aus biegsamem Rohr oder einem Sicherheitsgasschlauch und dem Anschluss für das Gerät zu bestehen hat, darf nur bei ortsbeweglichen häuslichen Gasgeräten bis zu einer Nennbelastung von 25.000 kcal/h (z. B. bei Gaskochern, Gasbackrohren, Gasbügeleisen, Haushaltswaschmaschinen, Gasherden) verwendet werden.
(2) Die Anschlussleitung darf durch das Gewicht des angeschlossenen Gasgerätes nicht belastet und dadurch in ihrer Dichtheit beeinträchtigt werden. Gasfeuerstätten mit biegsamem Rohranschluss sind zu verankern.
(3) Sicherheitsgasschläuche müssen so angeordnet sein, dass sie nicht übermäßig erwärmt und nicht von Flammen oder heißen Abgasen berührt werden können.
§ 21
Allgemeine Anforderungen für die Aufstellungund den Einbau von Gasgerätenund Gasfeuerstätten
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten dürfen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benützungsart keine Gefahren entstehen. Gasfeuerstätten mit einer Nennleistung von mehr als 40.000 kcal/h dürfen nur in eigenen Heizräumen aufgestellt werden, die den baurechtlichen Bestimmungen für Heizräume entsprechen. Abgase aus Gasfeuerstätten sind über eine Abgasanlage abzufahren. Gasfeuerstätten, die an einen Rauchfang angeschlossen werden, sind möglichst nahe dem Rauchfang aufzustellen.
(2) Zwischen den äußeren erhitzten Teilen der Gasgeräte und Gasfeuerstätten und Bauteilen aus brennbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht im Einzelfall der Grad der Erhitzung eine größere Entfernung erfordert, ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten. Der Zwischenraum darf nicht so abgeschlossen werden, dass ein Wärmestau auftreten kann. Der Abstand darf (z. B. bei Einbauküchen) unterschritten werden, wenn die Umgebung durch besondere Maßnahmen ausreichend gegen Wärme geschützt ist.
(3) Für die Berechnung des Rauminhaltes der Aufstellungsräume gelten die Maße des verputzten Raumes (Ausbaumaße). Kochnischen sind mit dem angrenzenden Raum als ein Raum zu betrachten, wenn sie mit ihm in offener Verbindung stehen oder von ihm nur durch einen Vorhang getrennt sind, der am Fußboden und an der Decke einen durchgehenden Spalt von mindestens 15 cm Höhe frei lässt.
(4) Wasserheizer, die mit einer geschlossenen, schrankartigen Verkleidung versehen sind, müssen durch Lüftungsöffnungen von mindestens 150 cm2 unterhalb des Gerätemantels und mindestens 600 cm2 oberhalb der Strömungssicherung eine Verbindung zum Aufstellungsraum besitzen. Die Umkleidung muss seitlich und nach vorn einen Abstand von mindestens 10 cm von der Ummantelung des Wasserheizers haben.
(5) In Räumen mit weniger als 12 m3 Inhalt dürfen neben Wasserheizern mit offenem Verbrennungsraum Raumheizer nur bis zu 4000 kcal/h Nennbelastung aufgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn eine mechanische oder elektrische Vorrichtung verhindert, dass beide Geräte gleichzeitig in Betrieb genommen werden können.
(6) Jeder Raum, für den Lüftungseinrichtungen erforderlich sind muss mit einer oberen und einer unteren in denselben angrenzenden Raum führenden Lüftungsöffnung versehen sein. Die untere Lüftungsöffnung muss in der Nähe des Fußbodens, die obere mindestens 1,8 m über dem Fußboden angebracht sein. Die Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschließbar sein und müssen einen freien Querschnitt von mindestens je 150 cm2 aufweisen. Eine Verkleidung mit einem Drahtnetz oder Gitter, dessen Maschenweite nicht weniger als 10 mm und dessen Drahtstärke mindestens 0,5 mm beträgt, ist jedoch zulässig, wenn der freie Querschnitt von 150 cm² erhalten bleibt.
§ 22
Aufstellung von Kühlschränken
Bei der Aufstellung von Kühlschränken ist für genügende Lüftung des Aufstellungsraumes und für ungehinderte Strömung der kühlen Luft zu sorgen.
§ 23
Einbau von Gasleuchten
Gasleuchten sind an der Decke oder an der Wand so sicher zu befestigen, dass eine Lockerung weder durch Gebrauch noch durch Erschütterungen möglich ist.
§ 24
Aufstellung von Kochherden,Backrohren und Herden
Kocher, Backrohre und Herde sind so aufzustellen, dass der Zutritt der Verbrennungsluft und der ungehinderte Abgasaustritt gewährleistet sind.
§ 25
Aufstellung von Wasch, Trocken undBügelgeräten
Wasch, Trocken und Bügelgeräte mit einer Nennbelastung bis zu 10.000 kcal/h dürfen ohne Abgasanlage nur in genügend Großen und gut luftbaren Räumen aufgestellt werden, deren Rauminhalt mindestens das Zehnfache des maximalen stündlichen Gasverbrauches der darin aufgestellten gasbeheizten Geräte beträgt. Waschkessel sind stets an eine Abgasanlage anzuschließen. Bei der Aufstellung von Wäschetrocknern mit Ventilator ist zur Verhinderung von Unterdruck im Aufstellungsraum für die Zufuhr genügender Luftmengen zu sorgen.
§ 26
Aufstellung von Kleinwasserheizernmit offenem Verbrennungsraum
(1) In Räumen mit weniger als 5 m3 Inhalt dürfen keine Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum aufgestellt werden.
(2) In Räumen von 5 bis 8 m3 Inhalt sind Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum an eine Abgasanlage anzuschließen. Die Räume müssen mit Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 versehen sein.
(3) In Räumen von 8 bis 12 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage aufgestellt werden. Der Aufstellungsraum ist mit Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 auszustatten.
(4) In Räumen von über 12 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtungen aufgestellt werden. Wenn die Warmwasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen, sind Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 vorzusehen, sofern der Inhalt des Aufstellungsraumes nicht mehr als 20 m3 beträgt.
(5) Kleinwasserheizer müssen stets an eine Abgasanlage angeschlossen werden, wenn sie Dusch oder Badezwecken dienen oder in Räumen aufgestellt sind, deren Höhe weniger als 2,4 m beträgt.
§ 27
Aufstellung von Großwasserheizernmit offenem Verbrennungsraum
(1) Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum sind an eine Abgasanlage anzuschließen. In Räumen mit weniger als 6 m3 Inhalt dürfen keine Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum aufgestellt werden.
(2) In Räumen von 6 bis § m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis zu einer Nennbelastung von 300 kcal/min aufgestellt werden, wenn sie einen Gasdruck oder Gasmengenregler besitzen. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 aufweisen, wobei der Inhalt des Aufstellungsraumes einschließlich des durch die Lüftungseinrichtungen mit ihm verbundenen Raumes mindestens 12 m5 zu betragen hat.
(3) In Räumen von 8 bis 12 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis zu einer Nennbelastung von 400 kcal/min aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 haben.
(4) In Räumen über 12 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum mit einer Nennbelastung über 400 kcal/min angeschlossen werden. Die Räume müssen entweder Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 haben oder der Inhalt der Räume muss mehr als das Zweieinhalbfache des maximalen stündlichen Gasverbrauches des Großwasserheizers betragen.
§ 28
Aufstellung von Vorratswasserheizernmit offenem Verbrennungsraum
(1) In Räumen mit weniger als 5 m3 Inhalt dürfen keine Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum aufgestellt werden.
(2) In Räumen von 5 bis 12 m³ Inhalt dürfen Kleinwasserspeicher mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage aufgestellt werden, wenn die Räume Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 haben. Der Inhalt des Aufstellungsraumes einschließlich des durch die Lüftungseinrichtungen mit ihm verbundenen Raumes muss mindestens 12 m3 betragen. In Räumen von mehr als 12 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserspeicher mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtung aufgestellt werden.
(3) Großwasserspeicher mit offenem Verbrennungsraum müssen an eine Abgasanlage angeschlossen werden. Bei Aufstellung in Räumen mit weniger als 12 m9 Inhalt müssen Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 vorhanden sein. Bei Aufstellung in Räumen von mehr als 12 m3 Inhalt müssen entweder Lüftungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 6 vorhanden sein oder der Inhalt des Raumes muss mindestens das Zweieinhalbfache des maximalen stündlichen Gasverbrauches des Vorratswasserheizers betragen.
§ 29
Einzelheizöfen
(1) Für Raumheizzwecke dürfen nur hierfür bestimmte Gasgeräte und Gasfeuerstätten verwendet werden.
(2) Die Abgase von Einzelheizöfen mit einer Nennbelastung von mehr als 600 kcal 'h sind über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen.
(3) Einzelheizöfen sind im Raum so anzuordnen, dass Ort und Art der Aufstellung die Luftumwälzung und Wärmestrahlung nicht behindern.
(4) Hinsichtlich der Mindestabstände von Einzelheizöfen zu Bauteilen gelten sinngemäß die in den baurechtlichen Vorschriften für Feuerungsanlagen festgelegten Abstände.
§ 30
Umlauf Wasserheizer, Gasheizkessel undGasluftheizer mit offenem Verbrennungsraum
(1) Für die Aufstellung von Umlaufwasserheizern mit offenem Verbrennungsraum gelten die für die Aufstellung von Großwasserheizern maßgeblichen Bestimmungen sinngemäß.
(2) Für die Aufstellung von Gas Zentralheizungskesseln (Gasheizkesseln) mit offenem Verbrennungsraum und Gas Luftheizern mit offenem Verbrennungsraum bis zu einer Nennleistung von 30.000 kcal/h gelten die für Einzelheizöfen maßgeblichen Bestimmungen sinngemäß.
§ 31
Feuerstättenmit geschlossenem Verbrennungsraum
(1) Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum müssen mit den Zubehörteilen dicht verbunden werden.
(2) Die Verbrennungsluft und Abgasöffnungen müssen entweder unmittelbar ins Freie oder in dafür bestimmte Anlagen für Frischluft und Abgase führen. Fabrik und typenfremde Zubehörteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen.
§ 32
Außenwandfeuerstätten
(1) Außenwandfeuerstätten dürfen unabhängig von Größe und Lüftung des Raumes aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Außenwandfeuerstätten ist darauf zu achten, dass die unbehinderte Zuführung der Verbrennungsluft und die unbehinderte Abgasabführung gewährleistet sind.
(2) Die Abgase von Außenwandfeuerstätten sind unmittelbar ins Freie abzuführen. Sie dürfen nicht in Licht und Luftschächte sowie Durchfahrten abgeführt werden.
(3) Die Unterkante der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen muss mindestens 30 cm Über dem Gelände liegen. Ist dies nicht möglich (z. B. in Kellergeschossen), so dürfen Außenwandfeuerstätten nur aufgestellt werden, wenn die Verbrennungsluft und Abgasöffnungen in einen Schacht mit einer Querschnittsfläche von mindestens 0,5 m2, bei Wasserheizern von mindestens 0,75 m2, und einem kleinsten Seitenmaß von 0,5 m führen. Die Unterkante der Verbrennungsluft und Abgasöffnungen muss sich mindestens 30 cm über der Schachtsohle befinden und darf nicht tiefer als 4 m, bei Wasserheizern nicht tiefer als 1,70 m unter der Oberkante des Schachtes liegen. Ist der Schacht mit einem Gitter abgedeckt, so muss dieses einen freien Querschnitt von 70 v. H. des Schachtquerschnittes haben. Der Schacht darf nicht durch Fenster, die geöffnet werden können, oder durch Lüftungsöffnungen mit dem Aufstellungsraum oder anderen Räumen in Verbindung stehen.
(4) Verbrennungsluft und Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen nicht höher als 2 m über dem Gelände liegen, sind mit einem stoßfesten, nicht brennbaren Schutzgitter zu versehen. Die Schutzgitter sind außen an der Wand zu befestigen und darf in keiner metallischen Verbindung mit den abgasführenden Teilen stehen. Die freien Querschnitte der Gitteröffnungen dürfen höchstens 10 cm2 groß sein. Die Schutzgitter muss mindestens 8 cm vom Ende des Abgasrohres entfernt sein und die Abgasöffnung allseitig um mindestens 8 cm überdecken.
(5) Bei Anordnung von Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen über dem Fußboden von Balkonen und offenen Loggien gilt Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Der Abstand kann jedoch bei günstigen Verhältnissen bis auf 10 cm verringert werden.
(6) Hinsichtlich der Abstände von Außenwandfeuerstätten zu Bauteilen gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 4.
Abgasanlagen
§ 33
Allgemeines
Abgasanlagen und deren Teile müssen für die Abführung von Abgasen aus Gasfeuerstätten geeignet sein.
§ 34
Rauchfänge
Rauchfänge dürfen nur aus Baustoffen hergestellt sein, die nach den baurechtlichen Vorschriften für die Herstellung von Rauchfängen für Feuerstätten mit festen und flüssigen Brennstoffen zulässig sind. Im Rauchfang darf nicht während längerer Zeit Stau oder Rückstrom auftreten.
§ 35
Strömungssicherung
(1) Gasfeuerstätten bzw. die zugehörigen Abgasanlagen sind, sofern die Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt werden, mit einer Strömungssicherung auszurüsten, die sich im Aufstellungsraum der Feuerstätte befinden muss. Gasfeuerstätten mit Gebläse Brennern mit einer Nennleistung von mehr als 40.000 kcal/h, Gasfeuer-stätten mit Saugzugventilatoren sowie Wechselbrandkessel dürfen nicht mit einer Strömungssicherung versehen werden.
(2) Als Strömungssicherung ist eine nach der folgenden Abbildung hergestellte oder gleichwertige Vorrichtung einzubauen:
Graphik kann nicht abgebildet werden.
§ 36
Abgasrohre
Abgasrohre müssen aus form- und bis mindestens 350° C hitzebeständigen, nicht brennbaren korrosionsgeschützten Baustoffen bestehen.
§ 37
Querschnitte
(1) Der Querschnitt des Abgasrohres hat den an Hand der folgenden Tabelle zu ermittelnden Mindestwerten zu entsprechen:
Nennbelastung Querschnitte für Abgasrohre
Rund Quadratisch Rechteckig
Kcal/min 1000 kcal/h cm² cm cm² cm cm² cm cm
Bis 50 3,0 2o 5 25 5 24 6 4
50-75 3,0-4,5 28 6 36 6 35 7 5
75-110 4,5-6,6 38 7 49 7 48 8 6
110-165 6,6-9,9 50 8 64 8 70 10 7
165-250 9,9-15,0 62 9 81 9 77 11 7
250-320 15,0-19,2 80 10 100 10 104 13 8
320-400 19,2-24,0 95 11 121 11 126 14 9
400-500 24,0-30,0 115 12 144 12 150 15 10
500-650 30,0-39,0 135 13 169 13 176 16 11
650-810 39,0-48,6 150 14 196 14 204 17 12
810-970 48,6-58,2 180 15 225 15 247 19 13
970-1200 58,2-72,0 200 16 256 16 260 20 13
1200-1450 72,0-87,0 225 17 289 17 294 21 14
1450-1750 87,0-105,0 260 18 324 18 345 23 15
1750-2000 105,0-120,0 285 19 361 19 384 24 16
2000-2350 120,0-141,0 315 20 400 20 425 25 17
2350-2650 141,0-159,0 350 21 441 21 468 26 18
2650-2900 159,0-174,0 375 22 475 22 486 27 18
2900-3200 174,0-192,0 415 23 529 23 551 29 19
3200-3550 192,0-213,0 450 24 576 24 600 30 20
3550-3850 213,0-231,0 490 25 625 25 651 31 21
3850-4150 231,0-249,0 530 26 676 26 704 32 22
4150-4500 249,0-270,0 575 27 729 27 782 34 23
4500-4900 270,0-294,0 615 28 784 28 805 35 23
4900-5300 294,0-318,0 660 29 941 29 864 36 24
5300-5750 318,0-345,0 710 30 960 30 950 38 25
Bei Änderung der Form des Abgasrohres darf die Querschnittsfläche nicht verringert werden.
(2) Der Abgasstutzen muss dem Querschnitt des Abgasrohres entsprechen.
(3) Bei rechteckigem Querschnitt darf die längere Seite höchstens die eineinhalbfache Länge der kürzeren Seite betragen.
(4) Werden in ein Abgasrohr die Abgase einer weiteren Gasfeuerstätte mit einer Belastung von mehr als 25 v. H. der bereits angeschlossenen Gasfeuerstätte eingeführt, muss der Querschnitt des Abgasrohres schon vor der Einführungsstelle entsprechend vergrößert werden, sofern er nach Abs. 1 nicht für beide Gasfeuerstätten bereits ausreichend ist. Für die Bemessung des Querschnittes ist die Summe der Einzelbelastungen maßgebend.
§ 38
Anlaufstrecke
Die Anlaufstrecke des Abgasrohres muss so bemessen sein, dass bei normaler Strömung im Rauchfang an der Strömungssicherung keine Abgase austreten.
§ 39
Zusammenbau
(1) Das Abgasrohr hat eine möglichst kurze, gegen den Rauchfang stetig ansteigende Verbindung zwischen Gasfeuerstätte und Rauchfang herzustellen. Fallende Züge sind unzulässig.
(2) Abgasrohre, die durch kalte Räume geführt werden, sind gegen Wärmeverluste zu schützen.
(3) Abgasrohre sind dicht schließend zu verbinden und so zu verlegen, dass kein Kondenswasser an den Verbindungsstellen austreten kann.
(4) Die Länge der Abgasrohre von Gasfeuerstätten, die an Abgassammler angeschlossen werden, darf höchstens ein Fünftel der wirksamen Höhe des Abgassammlers, jedoch nicht mehr als 2 m betragen.
(5) Zusammenführungen mehrerer Abgasrohre müssen strömungsgünstig, Richtungsänderungen in Bogenform durchgeführt werden. Bei gegeneinander laufenden Abgasrohren sind Hosenrohre zu verwenden, die die eintretenden Abgasströme in die neue Richtung umlenken.
(6) Hinsichtlich der Mindestabstände von Abgasrohren zu Bauteilen gelten sinngemäß die in den baurechtlichen Vorschriften für Rauchabzüge festgelegten Abstände.
(7) Durch Hohlräume verlegte Abgasrohre müssen auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden können. In Mauerkanälen sind Abgasrohre frei zu verlegen und erforderlichenfalls gegen Wärmeverlust zu schützen.
(8) Das Verlegen von Abgasrohren durch Geschoßdecken ist unzulässig. Stattdessen ist ein eigener Abgasfang zu errichten, in den das Abgasrohr strömungsgünstig einzuführen ist.
§ 40
Abgasklappen
(1) Es dürfen nur Abgasklappen eingebaut werden, die sich mit Sicherheit selbsttätig öffnen, sobald die Feuerstätte in Betrieb genommen wird, und die bei offenstehender Klappe den Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengen.
(2) Der Einbau von selbsttätigen, thermisch gesteuerten Abgasklappen in Abgasrohre von Heizöfen oder Heizkesseln darf nur dann erfolgen, wenn bei Kleinstellung der Flammen eine Abgastemperatur von mindestens 100° C, gemessen zwischen Gasfeuerstätte und Strömungssicherung, gewährleistet ist.
(3) Selbsttätige, thermisch gesteuerte Abgasklappen sind unmittelbar nach der Strömungssicherung einzubauen.
§ 41
Anschluss an Rauchfänge
(1) Das Abgasrohr ist mit einer Rohrhülse oder einem anderen Anschlussstück so an den Rauchfang anzuschließen, dass der Anschluss dicht ist und der freie Querschnitt des Rauchfanges nicht verkleinert wird.
(2) Die Abgase von Gasfeuerstätten dürfen nur dann in Rauchfänge, die auch zur Abführung der Rauchgase fester oder flüssiger Brennstoffe dienen, eingeleitet werden (gemischte Belegung), wenn der lichte Rauchfang-Querschnitt für alle angeschlossenen Feuerstätten ausreicht. Treten Zugstörungen auf, sind in die Gasfeuerstätten selbsttätige Abgasklappen (§ 40) einzubauen. Bei Anschluss an einen gemischt belegten Rauchfang ist das Abgasrohr waagrecht in den Rauchfang einzuführen.
(3) Werden mehrere Abgasrohre an einen Rauchfang angeschlossen, so sind die einzelnen Anschlüsse in ihrer Höhe zu versetzen. Die Einmündungen der einzelnen Abgasrohre müssen, von Mitte zu Mitte gemessen, einen vertikalen Abstand von mindestens 40 cm haben und bei gemischtbelegten Rauchfängen überdies mindestens 60 cm oberhalb der Einmündungen von Rauchrohren für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe liegen.
(4) Bei gemauerten Rauchfängen ist zwischen der Einmündung des Abgasrohres und der Sohle des Rauchfanges ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
(5) Besteigbare und schließbare Rauchfänge sowie Rauchfänge von Sammelheizungen dürfen zur Abgas-führung nicht benützt werden.
§ 42
Baustoffe für Abgasfänge und Abgassammler
Abgasfänge und Abgassammler sind aus geeigneten nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen (z. B. aus Formstocken oder Formsteinen aus Ton, Schamotteton, Asbestzement). Für Abgassammler dürfen auch gut wärmeisolierte, korrosionsbeständige Blechrohre verwendet werden.
§ 43
Ausführung
(1) Werden die Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Geschosse in einen Abgasfang eingeleitet, so muss der Abgasfang als Abgassammler ausgeführt werden.
(2) Werden Gruppen von Abgasfängen errichtet, dürfen die einzelnen Abgasfänge in den Geschossen beginnen, in denen jeweils die unterste Gasfeuerstätte angeschlossen ist.
(3) Abgasfänge und Abgassammler sind abgasdicht auszuführen und so zu befestigen, dass sich Mauersetzungen auf sie nicht übertragen können und Wärmedehnungen möglich sind.
(4) Abgasfänge und Abgassammler, bei denen das Auftreten von Kondenswasser zu befürchten ist, müssen an der Sohle eine Vorrichtung zum Entfernen des Kondenswassers besitzen. Zur Prüfung auf freien Querschnitt muss knapp oberhalb der Sohle eine Prüföffnung vorhanden sein. Abgasfänge, die nicht von der Mündung aus geprüft werden können, müssen im Dachraum eine weitere Türöffnung besitzen. Bei Abgasfängen und Abgassammlern aus Formstücken oder Formsteinen kann die Einrichtung zum Entfernen des Kondenswassers und die Prüföffnung gemeinsam im untersten Formstück angebracht sein.
(5) Zur Kennzeichnung des Abgasfanges ist an den Verschluss stücken der Prüföffnungen deutlich sichtbar der Buchstabe „G“ anzubringen. Zur Kennzeichnung des Abgassammlers sind die Buchstaben "GS“ in Verbindung mit einem Hinweis auf die zugeordneten Geschosse zu verwenden.
(6) Werden Abgasfänge aus Formstücken oder Formsteinen schräg geführt, so sind die schräggeführten Teile von brandbeständigen Bauteilen standsicher zu unterstützen. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf nicht mehr als 30° betragen. Erforderlichenfalls sind unterhalb der Knickstelle Prüföffnungen vorzusehen.
(7) Hinsichtlich der Mindestabstände von Abgasfängen zu Bauteilen gelten sinngemäß die in den baurechtlichen Vorschriften für Rauchfänge festgelegten Abstände.
§ 44
Querschnitt und Belastung
(1) Der Querschnitt von Abgasfängen aus Formstücken oder Formsteinen muss den nach § 37 Abs. 1 und 3 zu ermittelnden Werten entsprechen. Die Abgasfänge müssen jedoch einen Querschnitt von mindestens 100 cm2, bei runder Querschnittsfläche mindestens einen Durchmesser von 10 cm haben.
(2) Die wirksame Höhe des Abgassammlers muss mindestens 4 m betragen.
(3) In einen Abgassammler dürfen nicht mehr als zwei Gasfeuerstätten je Geschoß einmünden. Ein Wasserheizer und der dazugehörige Wandheizofen zählen als ein Anschluss.
(4) In die in Abgassammler einmündenden Abgasrohre vor Gasfeuerstätten sind selbsttätige Abgasklappen gemäß § 40 einzubauen.
§ 45
Ausmündung
(1) Die Abgasfänge und Abgassammler müssen soweit über Dach in den freien Windstrom ausmünden, dass die Abgase einwandfrei abgeführt werden. Die Ausmündung muss 0,5 m über dem First oder mindestens 1 m über der Dachfläche, senkrecht zu dieser gemessen, liegen.
(2) Stau und Rückstrom in Abgasfängen und -Sammlern durch Windeinflüsse müssen durch Höherführen der Abgasfänge und Sammler oder durch Einbau von geeigneten Abgasfang- oder Abgassammleraufsätzen (starren Saugern, Meidinger Scheiben) soweit vermindert sein, dass keine störenden Einflüsse auftreten.
(3) Abgasfang- und Abgassammleraufsätze müssen aus korrosionsgeschütztem Material hergestellt sein, mindestens den lichten Querschnitt des Abgasfanges (Abgassammlers) aufweisen und sicher befestigt sein.
§ 46
Abgasführungen durch die Wand ins Freie
Die Abgasführung durch die Wand ins Freie ist nur bei Gasfeuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum zulässig.
§ 47
Mechanische Abführdung der Abgase
(1) Erfolgt eine mechanische Abführung der Abgase (Sauglüfter), so ist mittels einer ein- und feststellbaren Blende die Abgasströmung so zu regeln, dass die Abgase mit möglichst geringem Luftüberschuss abgesaugt werden. Bei Ausfall des Sauglüfters muss sichergestellt sein, dass die Gaszufuhr zu den Gasfeuerstätten selbsttätig abgesperrt wird.
(2) Der elektrische Sicherheitsschalter des Sauglüfters ist so einzurichten, dass bei Wiedervorhandensein von Strom die Gasfeuerstätte erneut eingeschaltet werden muss.
Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen
§ 48
Einlassen von Gas in Innenleitungen
Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas in Innenleitungen sind sämtliche Auslässe der Leitungen zu schließen. Danach ist die in den Leitungen enthaltene Luft nach Öffnen der an den Leitungsenden befindlichen Auslässe mit Gas so lange auszublasen, bis reines Gas ausströmt. Während des Ausblasens ist für hinreichende Lüftung der Räume zu sorgen. Feuer und offenes Licht sind fernzuhalten. Das Rauchen und der Betrieb von funkenbildenden elektrischen Geräten (z. B. von elektrischen Schaltern, Klingeln und Kühlschränken) ist verboten.
§ 49
Einstellung von Gasgeräten undGasfeuerstätten
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten sind bei ihrer ersten Inbetriebnahme auf ihre Nennbelastung einzustellen und während mindestens 15 Minuten auf einwandfreie Brennweise zu prüfen.
(2) Gasgeräte und Gasfeuerstätten für mehrere Gasarten sind als Mehrfach-(Multi)Gasgeräte bzw. Gasfeuer-stätten zu kennzeichnen und auf das zur Verwendung kommende Gas einzustellen. Die Einstellung und der Betriebsdruck sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Einstellers auf einem Schild am Gerät bzw. an der Gasfeuerstätte zu vermerken.
§ 50
Arbeiten an gasführenden Leitungen
Vor Beginn mit Arbeiten an gasführenden Leitungen ist der Absperrhahn zu schließen der Hahnschlüssel abzunehmen und der Hahn so lange geschlossen zu halten, bis sämtliche Öffnungen der abgesperrten Leitungen, durch die Gas entströmen könnte, Gasdichte geschlossen sind.
§ 51
Reinigung der Leitungen
(1) Beim Reinigen der Leitungen mit Über- oder Unterdruck ist dafür zu sorgen, dass Gasgeräte, Gasfeuerstätten und Gaszähler nicht verunreinigt oder beschädigt werden. Verbrauchsleitungen sind vor dem Reinigen von den Gaszählern zu trennen und die Stutzen an den Gaszählern sind Gasdichte zu verschließen.
(2) Die Leitungen sind durch Ausblasen mit Luft oder inerten Gasen (Kohlendioxyd, Stickstoff usw.), durch Absaugen (Vakuum), auf mechanische Weise oder durch Einbringen von Lösungsmitteln (Spiritus, Benzol, Tetralin, Alkohol usw.) zu reinigen. Die Verwendung von Sauerstoff zum Ausblasen ist verboten.
(3) Das Ausblasen hat in der Richtung vom engeren zum weiteren Rohr zu erfolgen. Vakuumreiniger sind stets an den weitesten Leitungsteilen anzuschließen.
(4) Leitungen, die einer Reinigung unterzogen wurden, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 54 und Dichtheit zu prüfen.
§ 52
Undichtheiten
(1) Bei Undichtheiten sind die Leitungen sofort abzusperren. Handelt es sich um geringe Undichtheiten, so dürfen zuerst die undichten Stellen durch Ab riechen, durch Ab pinseln mit schaumbildenden Mitteln oder mit Hilfe von Gassuchgeräten aufgesucht und dann die Leitungen abgesperrt werden.
(2) Das Aufsuchen undichter Stellen und die Behebung der Undichtheit durch Füllen der Leitung mit Wasser, Säure oder Azetylen ist verboten. Derart behandelte Leitungen müssen entfernt und durch neue ersetzt werden.
(3) Beim Aufsuchen von Undichtheiten dürfen der Gasleitung keine offenen Flammen, glühenden Körper oder dgl. genähert werden. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, so dürfen hierfür nur explosionsgeschützte Lichtquellen verwendet werden.
(4) Undichte Leitungsstrecken sind auseinanderzunehmen und vollständig dicht wiederherzustellen. Fehlerhafte Rohre und Verbindungsstücke sind auszuwechseln.
(5) Behelfsmäßige Abdichtungen sind nur zur Abwendung von Gefahren gestattet; die ordnungsgemäße Instandsetzung ist sofort in die Wege zu leiten.
(6) Vor dem Ausbau von Leitungen ist als Schutz gegen elektrische Berührungsspannung und Funkenbildung eine metallische Überbrückung der Trennstelle herzustellen.
Überprüfung von Gasanlagen
§ 53
Überprüfungspflicht, Prüfungsbefund
(1) Jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage ist vor der Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entspricht (§ 4 Abs. 1 Gasgesetz).
(2) Als nicht wesentliche Änderung einer Gasanlage ist anzusehen:
(3) Der Prüfungsbefund über das Ergebnis der Überprüfung (§ 4 Abs. 1 Gasgesetz) ist nach dem Muster der Anlage auszustellen.
§ 54
Prüfungen der Rohrleitungen
(1) Rohrleitungen mit ihren Verbindungen, jedoch ohne Armaturen, sind einer Vorprüfung zu unterziehen und hierfür mit Luft, Stickstoff oder Kohlendioxyd mindestens unter einen Druck von 1 atm zu setzen. Während der Prüfung sind die Leitungen abzuklopfen und die Verbindungsstellen mit einem schaumbilden den Mittel abzupinseln. Die Leitungen gelten: als dicht, wenn nach dem Ausgleich des Temperaturunterschiedes der Prüfdruck innerhalb von zehn Miauten nicht fällt und wenn keine Blasenbildung an den Verbindungsstellen auftritt.
(2) Rohrleitungen einschließlich der Armaturen sind zwischen der Hauptabsperreinrichtung und den Gaszähleranschlüssen und zwischen diesen und den Geräteanschlussarmaturen vor den Gasgeräten bzw. Gasfeuerstättel einer Hauptprüfung zu unterziehen. Die Hauptprüfung hat mit Luft, Stickstoff Ode: Kohlendioxyd mit mindestens dem 1,1-fache Betriebsdruck, wenigstens aber mit einen Druck von 0,05 atm (ca. 500 mm WS) zu erfolgen. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach dem Ausgleich die Temperaturunterschiede! der Prüfdruck innerhalb von zehn Minuten nicht fällt.
(3) Die Anschlüsse von Gaszählern, Druckreglern, Gasgeräten und Gasfeuerstätten und deren kurze Abzweigleitungen sind unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel abzupinseln. Sie gelten als dicht, wenn keine Blasenbildung auftritt.
§ 55
Prüfung der Abgasanlage
Zur Prüfung der Abgasanlage ist die Gasfeuerstätte durch etwa fünf Minuten bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und innerhalb einer weiteren Betriebszeit von fünf Minuten bei geschlossenen Fenstern und Türen darauf zu untersuchen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt. Allenfalls vorhandene Abgasklappen sind auf einwandfreie Funktion und im Besonderen bei Kleinstellung der Flammen darauf zu prüfen, ob nicht nur vorübergehend Abgas austritt.
Übergangsbestimmung
§ 56
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellten Gasgeräte und errichteten Gasfeuerstätten dürfen ohne Zündsicherung gemäß § 19 Abs. 3 bis spätestens 31. Dezember 1982 betrieben werden.
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