Flurverfassungsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19711216_43Flurverfassungsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1971 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Flurverfassungsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1971, ergebenden Ergänzungen und Änderungen des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1951, berücksichtigt.
(2) Es wurden ferner
Gesetz
über die Regelung der Flurverfassung (Flurverfassungsgesetz—FIVG.)
I. Hauptstück
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicherGrundstücke, Flurbereinigung
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
§ 1
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft sind die Besitz, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.
Zusammenlegungsgebiet
§ 2
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, so zu begrenzen, daß die Ziele der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in
Einleitung des Verfahrens
§ 3
(1) Das Verfahren ist nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und der betroffenen Gemeinde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder durch Anführung sämtlicher einbezogener Grundstücke festzulegen.
Nachträgliche Einbeziehungoder Ausscheidung von Grundstücken
§ 4
Während des Verfahrens können von Amts wegen mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden. Gegen einen solchen Bescheid ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
Einstellung des Verfahrens
§ 5
Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung einzustellen.
Eigentumsbeschränkungen
§ 6
(1) In der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 können auf die Dauer des Verfahrens nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt. Solange sie nicht vorliegt, ist eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).
(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen an Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, dann ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung einer Zusammenlegung Grundstücke zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, Bäume und Sträucher zu stutzen oder Pflanzen zu beseitigen. Werden die Grundstücke militärisch genutzt, dann ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 1) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22), wenn eine solche nicht angeordnet wurde, vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes (§ 21) zu dulden.
Parteien
§ 7
Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a).
Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 8
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach, Arbeits und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung zu gründen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(4) Als Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind jedenfalls ein Ausschuß und ein Obmann vorzusehen.
(5) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen zu enthalten über die Regelung der Verbindlichkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft und über die Liquidierung ihres Vermögens.
Entscheidung über Streitigkeiten
§ 9
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.
Feststellung des Besitzstandes
§ 10
(1) Die Behörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken (§ 2 Abs. 2) auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis erforderlichenfalls durch eine Grenzbegehung zu überprüfen.
(2) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hat darüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.
Bewertung der Grundstücke
§ 11
(1) Die einbezogenen Grundstücke sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege amtlicher Ermittlung unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, ZU bewerten. Der amtlichen Bewertung können auch Ergebnisse durchgeführter allgemeiner Schätzungen zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer Ersatzmänner wird von der Behörde bestimmt. Sie sind nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bestellen und anzugeloben.
(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen
(3) Bei der amtlichen Bewertung ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach jenem Ertragswert einzuschätzen, den das Grundstück nach seiner natürlichen oder durch bleibende Aufwendungen herbeigeführten Bodenbeschaffenheit, nach seiner Lage und dem zur Zeit der Schätzung vorhandenen Zustand bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewähren kann. Bisher unbearbeitete Grundstücke sowie Waldgrundstücke mit geringem Flächenmaß, die einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können, sind unter Berücksichtigung der zur Umwandlung nötigen Kosten mit ihrem künftigen Wert in die entsprechenden Wertstufen einzureihen.
(4) Bei der Bewertung gemäß Abs. 3 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
(5) Die im § 20 genannten Grundstücke sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Ertragswert (Abs. 3) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Ertrag nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Als Verkehrswert ist der Preis anzunehmen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre.
(6) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 4 genannten Verhältnisse und Gegenstände gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen.
(7) Für noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare und überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Beerensträucher u. dgl. sowie für die im Abs. 4 lit. c genannten Gegenstände ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer kann sie binnen angemessener Frist entfernen.
(8) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 6 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Ersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen auch für die Beseitigung der Gegenstände zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
(9) Die Bewertung gemäß Abs. 5 und 6 kann ohne Anhörung der im Abs. 1 genannten Schätzmänner erfolgen.
Besitzstandsausweis und Bewertungsplan
§ 12
(1) Über das Ergebnis der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser hat, nach Eigentümern und Liegenschaften geordnet, alle einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Grundbuchseinlagezahl, der Grundstücksnummer, der Gesamtfläche sowie der hievon auf die einzelnen Wertstufen entfaltenden des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes und eine ergänzende planliche Darstellung der einzelnen Grundstücke mit der Eintragung der Wertstufen samt den erforderlichen Erläuterungen zu enthalten.
(2) Gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann von den Parteien hinsichtlich eigener und fremder Grundstücke Berufung erhoben werden.
(3) Die Behörde kann das Auflegen des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes mit der Auflage des Zusammenlegungsplanes (§ 21) verbinden.
Neubewertung
§ 13
(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor Übernahme der Abfindungen Wertänderungen ein, so sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme der Abfindungsgrundstücke Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.
(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen. Die Bestimmungen des § 12 gelten hiebei sinngemäß.
Neuordnung
§ 14
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung die Bedingungen für eine organische und geordnete Weiterentwicklung des Wirtschaftsraumes sowie der Betriebe zu schaffen. Sie hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und neuzeitliche betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4) Grundstücke gemäß Abs. 3 können ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Energieversorgung und der Landesverteidigung, nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
§ 15
(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u. dgl., durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Dabei ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer bisherigen Grundstücke aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes, durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 4 abgetreten werden.
Plan der gemeinsamen Maßnahmenund Anlagen, Erhaltungsgemeinsthaft
§ 16
(1) Die Behörde hat einen Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, jene Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, und die Eigentümer jener Anlagen, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 83 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen.
(2) Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen steht nur der Zusammenlegungsgemeinschaft und den Eigentümern der für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommenen Grundstücke das Berufungsrecht zu.
(3) Die Behörde kann, wenn es für die Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 21) erlassen.
(4) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Behörde anderer Personen bedienen kann. Diese Zustimmung ist zu versagen, wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung oder untragbare Verteuerung einträte.
(5) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlichrechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen.
(6) Erhaltungsgemeinschaften gemäß Abs. 5 sind aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Personen durch Bescheid der Behörde zu bilden und besitzen Rechtspersönlichkeit.
(7) Jede Erhaltungsgemeinschaft muß Satzungen haben, die von den Mitgliedern zu beschließen sind. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
(8) Die Satzungen sind der Behörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(9) Die Auflösung der Erhaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Auflösung den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.
Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
§ 17
(1) Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen sowie die Geldentschädigungen gemäß § 15 Abs. 3 sind, sofern nicht anderes vereinbart wird, von den Parteien nach dem im § 15 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.
(2) Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht unterzogen sind, ist, sofern sie aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen einen Vorteil ziehen, von der Behörde mit Bescheid ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf den von der Behörde Grundstücken.
Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
§ 18
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen ihrer Beschaffenheit oder Lage nach nicht geeignet sein, für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie wenigstens als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§ 4) vorliegen.
(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig Grund im Eigentum der im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn hindurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft, wenn nicht anderes vereinbart wird, für den bereitgestellten Grund jenen Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu leisten hätten.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten der Zusammenlegung zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Abfindungsanspruch,Gesetzmäßigkeit der Abfindung
§ 19
(1) Jede Partei hat Anspruch unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß §§ 15 Abs. 2 und 18 Abs. 2 mit dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings, verbücherte Vorkaufs oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.
(4) Die Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 6) ist der Abfindungsanspruch um die gemäß Abs. 2 und 3 festgelegten Werte zu verkleinern oder zu vergrößern
(6) Der Unterschied zwischen dem ermittelten Abfindungsanspruch (Abs. 1 und 5) und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Außerdem können Wertänderungen gemäß § 13 in Geld ausgeglichen werden.
(7) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden. Wenn es unvermeidbar ist, daß ein Abfindungsgrundstück eine die Bewirtschaftung erschwerende Form erhält, ist dies durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.
(8) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:
(9) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß Grundflächen, so ist dieser nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft im Sinne des Abs. 3 zu verwenden.
Grundstücke mit besonderem Wert
§ 20
Grundstücke mit besonderem Wert sind solche land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer Verwendung für Spezialkulturen oder für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben. Hiezu gehören insbesondere
Zusammenlegungsplan
§ 21
(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus
(3) Wenn der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vor dem Zusammenlegungsplan erlassen wurde, ist er dem Zusammenlegungsplan als Behelf anzuschließen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, wenn dieser zur Gänze oder zum Teil vor dem Zusammenlegungsplan erlassen wurde.
Vorläufige Übernahme
§ 22
(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erfordert, hat die Behörde schon vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes unbeschadet des Berufungsrechtes gegen denselben
(2) Vor Anordnung der vorläufigen Übernahme nach Abs. 1 lit. a ist der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören. Auf Verlangen einer Partei ist die Lage der Abfindungsgrundstücke an Hand eines Planes oder durch Vorweisung der Grenzpunkte in der Natur zu erläutern.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der Bedingung über, daß es mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der diese Grundstücke einer anderen Partei zuweist. Im Falle des Eintrittes der Bedingung hat der weichende Eigentümer für seine Aufwendungen gegenüber dem Übernehmer die Rechtsstellung eines redlichen Besitzers (§§ 331 und 332 ABGB.).
(4) Die Übernahme der Abfindungsgrundstücke ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer des Abfindungsgrundstückes zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß die bestmögliche Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke gewährleistet ist.
(5) Gegen Anordnungen gemäß Abs. 1 ist, eine Berufung nicht zulässig.
Rechtsbeziehungen zu dritten Personen,Teilabfindungen, Geldabfindungen
§ 23
(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 19 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung nicht mehr veräußern und belasten. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen, wenn die Partei der Einverleibung eines Veräußerungs und Belastungsverbotes zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt.
Grunddienstbarkeiten, Reallasten,Baurechte und sonstige Belastungen
§ 24
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Baurechte gehen auf die Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Belastungen bleiben aufrecht.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen.
Pacht und Mietverhältnisse
§ 25
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig. Der Pächter kann jedoch innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Durchführung der Zusammenlegung
§ 26
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Behörde behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Grundabfindungen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
Abschluß des Verfahrens
§ 27
Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
Flurbereinigung
Voraussetzungen
§ 28
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Abschnittes
§ 29
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
Flurbereinigungsverträge und übereinkommen§ 30
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet werden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit eines Vertrages durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(3) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetz beruhenden Genehmigungen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, sind nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).
II. Hauptstück
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstudien
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften
§ 31
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
(2) Zu den argrargemeinschaftlichen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersetzung, ferner zu zählen
(3) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die zum Vermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeinde(Ortschafts)vermögens verwertet werden.
(4) Ferner finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung auf alle jene Agrargemeinschaften, die auf Antrag der Parteien von der Agrarbehörde gebildet werden.
§ 32
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, müssen von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichenLiegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten von derStammsitzliegenschaft, Veräußerung von persönlichen (walzenden) Anteilen
§ 33
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften argrargemeinschaftliche sind (§§ 31 und 84) und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde im Grundbuch als solche zu bezeichnen.
(3) Sind die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, so ist im Grundbuch noch ersichtlich zu machen
(4) Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(5) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenn
(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,
(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
Veräußerung und Belastungagrargemeinschaftlicher Grundstücke
§ 34
(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde I. Instanz erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der betroffenen Agrargemeinschaft gefährdet würde.
Überwachung der Agrargemeinschaften,Entscheidung von Streitigkeiten, Überprüfung der Satzungen
u. der Wirtschaftspläne
§ 35
(1) Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestinnungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Auf Grund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(3) Die Satzungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischen.
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstückeund Regulierung der gemeinschaftlichenNutzungs und Verwaltungsrechte
§ 36
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs und Verwaltungsrechte erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.
(3) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemeinvolkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist (allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen).
(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) andererseits, zwischen Gemeinden oder Ortschaften oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
(6) Bei der Teilung (Abs. 4 und 5) treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(7) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung der Satzungen und des Wirtschaftsplanes.
(8) Mit der Regulierung ist die Vornahme der für die Bewirtschaftung notwendigen Verbesserungen zu verbinden, sofern dieselben eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
Einleitung des Verfahrens, Teilgenossen, Parteien
§ 37
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87).
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Der Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung ist in jenen Fällen von Amts wegen einzuleiten, in denen eine Gemeinde (Ortschaft) Partei ist, sofern die Landesregierung dies verlangt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 gegeben sind. Die Hauptteilung kann aber auch dann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 vorliegen.
§ 38
Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Behörde I. Instanz. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt. Zur Einbringung einer Berufung sind nur die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Parteien berechtigt. Die Berufung einer Agrargemeinschaft muß den bestehenden Satzungen (vorläufigen Satzungen) entsprechen. Bestehen keine solche Satzungen, so muß eine solche Berufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft gefertigt sein.
§ 39
(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen
(2) Parteien im Einzelteilungsverfahren sind
§ 40
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Teilgenossen.
(2) Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 3. Die Einzelteilung forstwirtschaftlicher Grundstücke, das ist solcher Grundstücke, die im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen der Waldkultur zu erhalten sind, ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem, wesentlichem Vorteil gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle einer Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.
(3) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist eine weitere wirtschaftliche Voraussetzung, daß ungeachtet der Ausscheidung einzelner Mitglieder die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft im gleichen Maße wie bisher gesichert ist (besondere wirtschaftliche Voraussetzungen).
(4) Die Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens ist außerdem, daß sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens ein Drittel, bei Waldgrundstücken mindestens zwei Drittel der bekannten Teilgenossen hiefür erklären. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder (Anteilsberechtigten) berechtigt (rechtliche Voraussetzungen).
§ 41
(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 40 Abs. 4 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Behörde I. Instanz mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt. Die Berufung gegen diesen Bescheid steht nur den Teilgenossen offen, die sich gegen den Antrag erklärt haben.
(3) Erfordert die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung gegeben sind, einen unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand, so kann der im Abs. 2 bezeichnete Bescheid mit dem Vorbehalt ergehen, daß der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird. Dieser Vorbehalt kann in einer allfälligen Berufung nicht angefochten werden.
§ 42
(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs und Verwaltungsrechte sind Teilgenossen die im § 39 Abs. 1, Parteien die dort im Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.
(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt. Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Behörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.
(3) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer auch von Amts wegen eingeleitet werden.
§ 43
Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilungs, Einzelteilungs oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert instanzmäßig zu entscheiden.
Ermittlungsverfahren
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 44
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfaltenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder an einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
Durchforschung und Abrundung des Gebietes,Einbeziehung von Grundstücken, Besitzstandsausweis
§ 45
(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und das Teilungsgebiet zu durchforschen.
(2) Die Behörde hat weiters festzustellen, ob eine am Verfahren beteiligte Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Diese Liegenschaften und das bewegliche Vermögen können auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen in das Verfahren einbezogen werden, wenn dies für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderlich oder zweckmäßig erscheint.
(3) Über Verlangen können im Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende benachbarte sowie ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke (Enklaven) in die Teilung einbezogen werden. Die Einbeziehung solcher Grundstücke kann auch unabhängig von der Zustimmung ihrer Eigentümer erfolgen, sofern ihre Einbeziehung zur Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) und zu einer zweckmäßigen Abgrenzung des Gebietes erforderlich ist und den Eigentümern dadurch kein Schaden erwächst.
(4) Alle Liegenschaften und das bewegliche Vermögen, worauf sich die Teilung bezieht, sind in einem Besitzstandsausweis aufzunehmen.
Ansprüche der Parteien
§ 46
(1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.
(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein weiteres Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat, und wird mit einem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch eines Teilgenossen und dem Wert des ihm zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 6.
Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen,Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen
§ 47
(1) Die Grundstücke sind gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 zu bewerten. Über das Ergebnis ist ein Bewertungsplan zu erlassen. Von den im § 11 Abs. 4 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen, z. B. Obstbäume und dergleichen, und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, welche nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen.
(2) Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuß der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung der Nutzung bestimmter Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach der Feststellung der Behörde bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben und es entfällt eine Ausgleichung.
(3) Ziffernmäßig bestimmte, auf den der Hauptteilung unterzogenen Grundstücken versicherte Forderungen sind auf die den einzelnen Teilgenossen zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Teilgenossen zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs ziffernmäßiger Feststellung dieses Betrages ein Ubereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnis der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 5g zu bewertenden Forderungsrechte begehren.
Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
§ 48
Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist.
Hauptteilungsplan
§ 49
(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiet sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 65) sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Berufung gegen den Hauptteilungsplan gelten die Bestimmungen des § 38.
Übergabe der Abfindungen, Vermarkung,Abschluß des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen,Einstellung des Hauptteilungsverfahrens
§ 50
(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 22 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme zu verfügen und die Vermarkung vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen und der Nichterfüllung der von der Behörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen der §§ 13 und 26 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele des Hauptteilungsverfahrens verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzustellen.
Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung
§ 51
Wird im Anschluß an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 37 bis 50 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 52 bis 67 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig.
A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaftund Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum
(Einzelteilung im engeren Sinne)
Ausschuß der Parteien
§ 52
Nach der im § 86 angeordneten Kundmachung und Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens ist im Bedarfsfall ein Ausschuß der Parteien zu bestellen, welcher der Behörde in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Bei der Ernennung der Mitglieder durch die Behörde ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen zu achten. Die Bürgermeister der Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Anschluß an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht. Unter den gleichen Voraussetzungen gehört auch der Ortsvorsteher einer Ortschaft dem Ausschuß an.
Ermittlungsverfahren
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 53
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Einzelteilung sind die in § 44 angeordneten Feststellungen.
Durchforschung und Abrundung des Gebietes,Einbeziehung von Liegenschaften (Grundstücken) undbeweglichem Vermögen, Besitzstandsausweis
§ 54
Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken, die im Sondereigentum stehen, gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, hinsichtlich des Besitzstandsausweises die Bestimmungen des § 45 Abs. 4.
Feststellung und Liste der Parteien
§ 55
(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid zu erlassen.
(3) Ergibt sich in der Folge, daß bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
§ 56
(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Parteien, denen Ansprüche auf eine Leistung aus dem Erträgnis der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 57 zu; sie können lediglich begehren, daß ihre Forderungsrechte nach den Bestimmungen des § 59 abgelöst werden.
(2) Hinsichtlich der Geldausgleichungen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 3, hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen jene des § 48 anzuwenden.
Feststellung der Anteilsrechte
§ 57
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Teilgenossen ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:
(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Haus und Gutsbedarf ist zu bemessen
(5) Zu den im Abs. 4 lit. a und b erwähnten, zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gut des Teilgenossen aus bewirtschaftet wurden.
Bewertung der Anteilsrechte und Grundstädte
§ 58
Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst —erforderlichenfalls nach Teilflächen — nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, die Bewertung anderer gemäß § 54 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z. B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Feststellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplan zusammenzufassen.
Bewertung der Gegenleistungen
§ 59
Die Forderungsrechte, welche die Gegenleistungen betreffen, sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfaltenden Abgabe oder Verbindlichkeit zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Recht der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
Verzeichnis der Anteilsrechte
§ 60
(1) Die Anteilsrechte (§ 57) und die Forderungsrechte (§ 59) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Anteilsrechte ein Zweifel, so ist das Verzeichnis der Anteilsrechte als Bescheid zu erlassen.
Endgültiger Bescheid über die Einleitung desTeilungs oder Regulierungsverfahrens,
Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte
§ 61
(1) Nach Durchführung der nötigen Erhebungen (§ 41 Abs. 3) ist der endgültige Bescheid Über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls sich die Parteien nicht inzwischen auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.
(2) Im Falle der Einzelteilung ist zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Nutzungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten. Die Fortdauer gemeinsamer Nutzungsrechte ist nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
Ausgleichung der bei der Bewertung derGrundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände
§ 62
(1) Für die gemäß § 11 Abs. 4 lit. a und f bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft, bzw. dem abtretenden Besitzer, ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.
(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. d bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den in lit. c des gleichen Absatzes erwähnten Holzbeständen, soweit sie noch nicht schlagbar sind, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustecken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.
(3) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 und 2, wenn für die Gemeinschaft Satzungen (vorläufige Satzungen) bestehen, dem Obmanne, sonst einem von den Teilgenossen für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Teilgenossen ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.
Forderungen
§ 63
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, wenn derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Teilgenossen nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(3) Lautet eine auf den der Teilung unterzogenen Grundstücken bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan an t alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
Grunddienstbarkeiten und Reallasten
§ 64
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Einzelteilungsplan
§ 65
(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 56 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten
(4) Bestimmungen öffentlichrechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung geregelt werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.
B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitgliederder Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derGemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung)
§ 66
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen erfolgen, so ist nach Feststellung der Teilgenossen und Parteien (§§ 39 und 55), des Teilungsgebietes (§ 54) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 57 und 60) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfaltenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Ubereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Ubereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 64 weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung auszusprechen.
(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfaltenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.
Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens
§ 67
Nach Eintritt der Rechtskraft des Einzelteilungsplanes oder des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder ist das Verfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 zu Ende zu führen. § 50 Abs. 2 und 3 gilt auf für das Einzel oder Sonderteilungsverfahren,
Teilung und Regulierung von agrargemeinschaftlichenGrundstücken, welche in Einzelbesitz oder Einzelnutzung stehen§ 68
(1) Bei Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen Nutzung früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 31 Abs. 2 lit. a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben
(2) Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Obereinkommen oder Geldausgleichungen, welche das sonst zulässige Ausmaß (§ 19 Abs. 6) übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein Haupt oder Einzelteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzufüh-ren; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.
(3) Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(4) Wenn über die Teilung Pläne u. dgl. vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetz zu verfassenden Planlichen Darstellungen über die Teilung gelten, so sind sie nach der allenfalls vorzunehmenden Vervollständigung zu verwenden.
(5) Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Einzelteilungen ist zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.
(6) Von einer Bewertung der Teilflächen durch amtliche Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u. dgl. ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.
(7) Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzufahren, insofern solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.
(8) Der Hauptteilungsplan (§ 49) bzw. der Einzelteilungsplan (§ 653 sind durch Bescheid zu erlassen. Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 65 Abs. 2) aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.
(9) Für die Auflegung des Planes, das weitere Verfahren und den Abschluß desselben finden die sonst geltenden Bestimmungen Anwendung.
Ermittlungsverfahren
§ 69
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Regulierungsgebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihre Anteils oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für Satzungen und für einen Wirtschaftsplan sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.
§ 70
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 60 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
Regulierungsplan
§ 71
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Haupturkunde mit den Satzungen, dem Wirtschaftsplan und einer Planlichen Darstellung.
Haupturkunde
§ 72
Die Haupturkunde hat zu enthalten
Satzungen
§ 73
(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 3 entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.
(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(4) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Agrarbehörde (§ 35 Abs. 2) vorgenommen werden.
Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften
§ 74
(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften (Gemeindegutswälder) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.
(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatze der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwald entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen soweit zu beschränken, daß die Erhaltung der standortgemäßen Holz und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3) Der Einrichtungsplan besteht aus
(4) Der Hiebsplan ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald, in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.
(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u. dgl.
Wirtschaftsplan für Alp oder Weidegemeinschaften
§ 75
(1) Bei Regulierungen, die Alp oder Weidegemeinschaften (Gemeindegutsalpen oder weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 74 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan soll enthalten
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten
Allgemeine Bestimmungen für Wald und Weidegemeinschaften
§ 76
(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 fm oder sind die gemeinschaftlichen Alp und Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 Zentner Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen des §§ 74 und 15 entfallen. An seiner Stelle soll ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmung entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung verfaßt werden, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.
Planliche Darstellung
§ 77
Ist mit der Regulierung eine Linderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, hat die hierüber angefertigte planliche Darstellung den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu entsprechen. Andernfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.
Abschluß des Regulierungsverfahrens
§ 78
Nach Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 1 zu Ende zu führen.
Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien
§ 79
(1) Die Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auf Einleitung eines Hauptteilungs, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien Über ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.
(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragsteilenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.
(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 49, 65 und 71 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Behörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.
Abänderung von Wirtschaftsplänen und Satzungen
§ 80
(1) Wirtschaftspläne oder Satzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden. Die Abänderung (Erneuerung) kann auch ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen werden. Dieser Antrag muß auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
(2) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid. Gegen den Abweisungsbescheid steht der Gemeinschaft. gegen den Bescheid über die Planänderung der Gemeinschaft und den Beteiligten die Berufung offen.
(3) Die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu setzt voraus, daß wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.
(4) Die Abänderung ist in einem Plananhang durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übersenden, denen der Regulierungsplan übermittelt worden ist.
Vorläufige Regelung der Nutzungs und Verwaltungsrechte
§ 81
(1) Die Behörde kann nach Einleitung eines Teilungs oder Regulierungsverfahrens bis zur Obergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte durch Bescheid vorläufig regeln, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung dies erfordert.
(2) Solche Bescheide haben eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu treffen und können von der Behörde jederzeit abgeändert werden.
III. Hauptstück
Behörden, gemeinsame Bestimmungen,allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit der Agrarbehörden
A. Im allgemeinen§ 82
(1) Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich nur von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
(2) Unter „Agrarbehörde“ oder „Behörde“ sind die auf Grund des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, und des Gesetzes über die Einrichtung einer Agrarbezirks Behörde für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1949, eingerichteten Behörden zu verstehen
B. Im Zuge eines Zusammenlegungs-,Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
§ 83
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Agrarverfah-ren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten Über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, und zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des § 7, des § 37 Abs. 2, des § 39 Abs. 2 und des § 42 Abs. 1 genießen, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten, z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes, anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen
(5) Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Abs. 4 lit. c erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Behörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
C. Außerhalb eines Zusammenlegungs-,Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
§ 84
(1) Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 83 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund der §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 67 nach Abschluß des Zusammenlegungs, Flurbereinigungs oder Teilungsverfahrens gestellt werden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 85
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kundmachung von Verordnungen und Bescheiden
§ 86
(1) Die Verordnungen über die Einleitung, den Abschluß und die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens, über die Gründung und Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sowie der Eintritt der Rechtskraft der Bescheide über die Einleitung und den Abschluß von Flurbereinigungs, Teilungs- und Regulierungsverfahren und über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken sind im Amtsblatt für das Land- Vorarlberg zu verlautbaren, in den am Verfahren beteiligten Gemeinden ortsüblich kundzumachen und den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern sowie der Katasterdienststelle für agrarische Operationen mitzuteilen.
(2) Wenn in den Verordnungen gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, treten sie nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer des Amtsblattes, welche die Vorschrift enthält, herausgegeben worden ist.
Parteistellung
§ 87
Den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 7, 37 Abs. 2, 3g Abs. 2 und 42 Abs. 1 Partei sind, kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Widerruf von Anträgen und Parteierklärungen,Bindung der Rechtsnachfolger
§ 88
(1) Anträge auf Feststellungen gemäß § 30 Abs. 1, auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufe eines Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch Verwaltungs oder Pflegschaftsbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen wäre, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder Rechtshandlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.
Gegenüberstellung
§ 89
(1) Zur Ermöglichung des Verkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde der Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(2) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 95) auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
Berücksichtigung der Wünsche der Parteien
§ 90
Die Behörde hat die Wünsche der Parteien tunlichst zu berücksichtigen, im Zweifel jedoch bei voller Wahrung der Parteienrechte jene Ansprüche vorzugsweise zu befriedigen, die für die Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind oder bei mindester Belästigung Dritter das angestrebte Ziel am besten erreichen lassen.
Vermessung
§ 91
(1) Eine Vermessung der Altgrundstücke ist nur insoweit durchzuführen, als es für die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Eine Vermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippeneuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastralmappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung.
Übergangsverfügungen der Behörde
§ 92
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens
§ 93
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs, Flurbereinigungs, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erfassenden Grundbuchsbescheides der Behörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
§ 94
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Behörde (§ 93) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neu gebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Lebersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlaß eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungs-gesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
Entscheidung der Agrarbehördeüber die Zulässigkeit der Eintragung
§ 95
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem Bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Gegen den Bescheid ist die Berufung an den Landesagrarsenat zulässig, welcher endgültig entscheidet. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechstkraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an den Bescheid der Agrarbehörde gebunden und hat ihn seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
§ 96
Die Vorschriften der §§ 93 bis 95 gelten auch für das Gericht II. Instanz, allenfalls für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs, Flurbereinigungs, Teilungs oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
Richtigstellung des Grundbuches unddes Grundsteuer- oder Grenzkatasters
§ 97
(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs*, Teilungs* oder Regulierungsplanes den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erfolgt von Amts wegen.
(3) Die Behörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.
(4) Wird ein gemäß Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs oder Flurbereinigungsplan im Zuge des Berufungsverfahrens geändert, so hat die Behörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(5) Die gemäß § 94 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.
(6) Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind§ 98
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.
Änderung der Gemeindegrenzen
§ 99
Erscheint infolge der Flurregelung eine Änderung der Gemeinde(Ortschafts)grenzen wünschenswert, so hat die Behörde die erforderliche Verhandlung im Sinne der hiefür bestehenden Vorschriften einzuleiten.
Kosten des Verfahrens
§ 100
Die Kosten des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahrens teilen sich in Kosten, die von Amts wegen und solche, die von den Parteien getragen werden.
§ 101
Von Amts wegen werden jene Kosten getragen, die für die Tätigkeit der Agrarbehörden auflaufen, wie Gehälter und Reisegebühren der öffentlichen Bediensteten, Anschaffung von Mappen, Meßinstrumenten, Zeichen und Schreibgeräten und sonstige Kanzleiauslagen, und zwar auch dann, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde lag.
§ 102
(1) Von den Parteien sind zur Durchführung der örtlichen Arbeiten unentgeltlich beizustellen
(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 haben über Anforderung der Behörde im notwendigen Ausmaß zu erfolgen. Die Behörde kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig und entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien veranlassen.
§ 103
(1) Von den Parteien sind weiters zu tragen
(2) Die Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Reise an den Ort der Amtshandlung, durch den Aufenthalt dort sowie durch die Rückreise verursacht werden. Die Sachverständigen und Schätzmänner haben überdies Anspruch auf eine besondere Vergütung für ihre Mühewaltung.
(3) Die Behörde kann zur Deckung der von den Parteien gemäß §§102 und 103 zu tragenden Kosten die Einhebung von Vorschüssen anordnen.
§ 104
(1) Über das Ausmaß der Kosten (§ 103 Abs. 1 lit. a) und den Anspruch auf Gebühren (§ 103 Abs. 1 lit. b) entscheidet die Behörde. Das Ausmaß der Gebühren wird entweder im Wege der Vereinbarung oder gleichfalls durch behördliche Entscheidung bestimmt.
(2) Bei einer Mehrheit von Parteien hat die Behörde die Kosten (Gebühren) nach der Beteiligung und nach dem Verhältnis des erzielten oder erwarteten Vorteiles aufzuteilen.
(3) Gegen Entscheidungen über die Gebühren der Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner (§ 103 Abs. 2) sowie über die Einhebung von Vorschüssen (§ 103 Abs. 3) ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 105
(1) Die in den §§ 100 bis 104 nicht erwähnten Kosten sind von den betreffenden Parteien bzw. Schuldtragenden allein und unmittelbar zu tragen. Ob und inwieweit solche Kosten vorliegen, entscheidet im Streitfall die Behörde.
(2) Die Parteien bzw. Schuldtragenden haben insbesondere allein und unmittelbar zu tragen
Feststellung, Sicherung Einbringung der Kosten
§ 106
Der Kostenaufteilungsschlüssel und die Kosten sind den Parteien mit gesondertem Bescheid bekanntzugeben.
§ 107
Rückständige Beiträge der Parteien an Verfahrenskosten sowie Geldausgleichungen jedweder Art werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht.
§ 108
Jede Partei kann erklären, daß sie zur völligen oder teilweisen Deckung der sie betreffenden Verfahrenskosten auf einen Teil des ihr zukommenden Abfindungsanspruches im Grunde verzichte. Die Behörde hat zu versuchen, im Sinne dieses Begehrens entsprechende Abfindungsgrundstücke zu bilden und im Versteigerungswege oder sonstwie zum Verkauf zu bringen, um aus dem Verkaufserlös jene Verfahrenskosten ganz oder teilweise decken zu können.
IV. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Übertretungen und Strafen
§ 109
(1) Wer
(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.
(4) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).
(5) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.
Befreiung von Abgaben
§ 110
Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Inkrafttreten des Gesetzes,Übergangsbestimmungen
§ 111
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Teilungs- und Regulierungsgesetz, LBGl.Nr. 115/1921, seine Geltung.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften des Gesetzes LGBl. Nr. 115/1921 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden, wie die Liste der Beteiligten, das Register der Anteilsrechte, weiters die Teilungs- und Regulierungspläne bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(3) Die Umlegungsverfahren nach Deutschem Recht, bei welchen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt und § 64 der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
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