Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, Änderung
LGBL_VO_19710730_27Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1971 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs. 3 der gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ei. Nr. 397/1938, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge LGBl. Nr. 57/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1969 und Nr. 56/1970, wird geändert wie folgt:
Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft, werden folgende Richtsätze festgesetzt:
in der allge- in der geho-
meinen Führsorge benen Fürsorge
a) für Haushaltsvorstände ........... 810 S 1080 S
b) für Haushaltsangehörige, für die
Anspruch auf gesetzliche
Familienbeihilfe besteht ......... 330 S 440 S
c) für sonstige Haushaltsangehörige . 570 S 760 S
d) für alleinstehende Personen mit
eigenem Haushalt oder ohne
Haushalt ......................... 840 S 1200 S
e) für Kinder in fremder Pflege ..... 750 – 1000 S 750 – 1000 S“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. August 1971 in Kraft.
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