Sozialhilfegesetz
LGBL_VO_19710729_26SozialhilfegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1971 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 10/1971
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Sozialhilfe ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Sozialhilfe ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3) Hilfsbedürftig ist,
(4) Im Sinne des Abs. 3 sind bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit insbesondere Leistungen auf Grund des Jugendfürsorgegesetzes und des Behindertengesetzes sowie auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 3 zu berücksichtigen.
(5) Durch dieses Gesetz werden das Jugendfürsorgegesetz, das Behindertengesetz, das Gesetz über die Durchführung des österreichisch deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, LGBl. Nr. 14/1963, sowie Staatsverträge nicht berührt.
§ 2
Grundsätze für die Gewährung derSozialhilfe
(1) Sozialhilfe ist auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
(2) Sozialhilfe ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.
(3) Sozialhilfe ist auch nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Sozialhilfe zu sichern.
(4) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, daß bei möglichst geringer Einflußnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.
(5) Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 3
Personenkreis und Umfang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren.
(2) Den Inländern sind gleichgestellt:
(3) Die Landesregierung hat die Zustimmung nach Abs. 2 lit. d zu erteilen, wenn im Hinblick auf die für Sozialhilfe zur Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen keine Beeinträchtigung des vollen Umfanges der Sozialhilfe für Inländer und für die ihnen Gleichgestellten zu befürchten ist.
(4) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur solange Sozialhilfe zu gewahren, als er seinen ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, daß die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Sozialhilfe bedingt ist.
(5) Hilfsbedürftigen Fremden, sofern sie nicht nach Abs. 2 Inländern gleichgestellt sind, ist nur der ausreichende Lebensunterhalt (§ 5), Krankenhilfe (§ 6 Abs. 2) sowie Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 6 Abs. 4) zu gewähren. Außerdem sind die Kosten für eine einfache Bestattung (§ 7) zu übernehmen.
(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Sozialhilfe gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Sozialhilfe gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Sozialhilfe auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten.
Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe
§ 4
Arten der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe hat zu bestehen in:
(2) Über die Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes (§ 5), der Krankenhilfe (§ 6 Abs. 2), der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 6 Abs. 4) sowie über die Übernahme der Bestattungskosten (§ 7) ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im übrigen obliegt die Gewährung von Sozialhilfe dem Land als Träger von Privatrechten.
§ 5
Lebensunterhalt
Der ausreichende Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege.
§ 6
Hilfe in besonderen Lebenslagen
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen. Hiezu gehören insbesondere:
(2) Die Krankenhilfe umfaßt Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten.
(3) Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfaßt Maßnahmen zur Abwehr einer Erkrankung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens.
(4) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung stehenden medizinischen und wirtschaftlichen Maßnahmen.
(5) Die Hilfe für Familien umfaßt Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens, der sozialen Eingliederung von Familien und der Eingliederung elternloser Kinder in Familien oder familienähnliche Gemeinschaften dienen.
(6) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfaßt Maßnahmen, die auf Grund der Pflege-bedürftigkeit des Hilfesuchenden notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Hilfe und Wartung bedarf. Die Hilfe für alte Menschen umfaßt Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.
(7) Die Hilfen in besonderen Lebenslagen können nebeneinander gewahrt werden.
§ 7
Bestattungskosten
Die Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen sind zu übernehmen, soweit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden können und für sie auch nicht andere Personen oder Einrichtungen aufkommen. Der Verstorbene gilt als Empfänger der Sozialhilfe.
§ 8
Form und Ausmaß der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden. Geldleistungen können auch als Darlehen gegeben werden. Das Ausmaß der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
(2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.
(4) Wenn ein Hilfsbedürftiger seine Hilfsbedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht, ist die Sozialhilfe auf das unerläßliche Mindestmaß einzuschränken. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Vorarlberg für die Bemessung des ausreichenden Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Ferner hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.
Kostentragung
§ 9
Ersatz durch den Empfänger der Sozialhilfe
(1) Der Empfänger der Sozialhilfe hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen,
(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Sozialhilfe über.
§ 10
Ersatz durch Dritte
Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.
§ 11
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 9 und 10 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 9 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 10 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche.
(2) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 12
Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat ein Empfänger der Sozialhilfe für die Zeit, für die ihm Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15), sofern sich aus den Vorschriften im Sinne des § 22 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen.
§ 13
Ersatzansprüche Dritter
(1) Mußte einem Hilfsbedürftigen so dringend Hilfe gewährt werden, daß die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innert eines Monates, wenn jedoch die Hilfe in einer Kranken-anstalt, einem Pflege- oder Versorgungsheim geleistet wurde, innert sechs Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15) Sozialhilfe hätte leisten müssen.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 14
Kostentragung durch das Land und die Gemeinden
(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand einschließlich der Förderungen nach § 18 Abs. 2 und des Aufwandes, der vom Land auf Grund von Verordnungen nach § 21, auf Grund von Verpflichtungen nach den durch dieses Gesetz außer Kraft getretenen fürsorgerechtlichen Bestimmungen und als Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände (§ 27) zu tragen ist. Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 die Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Leistungen auf Grund der §§ 9, 10 und 12, der Vorschriften im Sinne des § 22, des § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Satz oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen. Die Landesregierung hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen (§ 19 Abs. 1) den hindurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze sind mit den allenfalls nach Abs. 4 zu leistenden Vorschüssen zu verrechnen.
(4) Die Gemeinden haben die Kosten ihrer Förderungstätigkeit (§ 18 Abs. 2) zu tragen und dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 75 v. H. zu den vom Land im Sinne des Abs. 3 zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten der Sozialhilfe zu leisten. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen, die aus der Summe des auf den Hebesatz von 150 v. H. umgerechneten Gewerbesteueraufkommens des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres und der aus den Grundsteuermeßbeträgen des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres und dem Hebesatz von 300 v. H. errechneten Grundsteuer zu ermitteln ist. Die Gemeinden haben auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
Organisation der Sozialhilfe
§ 15
Zuständigkeit
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung zu erlassen. Im übrigen ist für behördliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(2) Für andere als behördliche Maßnahmen ist, soweit es sich um die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen, die Geltendmachung der nach § 12 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche, die Geltendmachung der Rechte des Landes nach den Vorschriften im Sinne des § 22 und die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Art. 107 B. VG. handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung sachlich zuständig.
(3) Die Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich
(4) Die nach Abs. 3 lit. a zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ihre Zuständigkeit im Einzelfall der nach Abs. 3 lit. b zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
(5) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 3 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(6) Der ordentliche Wohnsitz eines Hilfsbedürftigen ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (§ 7 Abs. 1 Gemeindegesetz).
(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über die örtliche Zuständigkeit werden durch die Abs. 3 bis 6 nicht berührt.
§ 16
Schiedskommission für Sozialhilfekosten
(1) Über den Kostenersatz zwischen Land und Gemeinden sowie über die Leistung der Beiträge (§ 14 Abs. 3 und 4) hat im Streitfall die Schiedskommission für Sozialhilfekosten zu entscheiden.
(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Richter ist von der Landesregierung mit Zustimmung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch auf fünf Jahre zu bestellen. Je ein weiteres Mitglied ist von der Landesregierung und von einer von der Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden gebildeten Vereinigung auf fünf Jahre zu bestellen. Wenn diese Vereinigung das Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung bestellt, so ist die Bestellung von der Landesregierung vorzunehmen. Für jedes Mitglied der Kommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(3) Die Schiedskommission hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung, das auch die Geschäfte der Schiedskommission zu besorgen hat. Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Sitzungen durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für das Verfahren vor der Schiedskommission gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 17
Sozialhilfebeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Sozialhilfebeirat, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Zweckaufwand in Angelegenheiten der Sozialhilfe betrifft, und in Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat.
(2) Dem Sozialhilfebeirat gehören an:
(3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Beamten mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die Vertretung des Berichterstatters richtet sich nach seiner Vertretung im Amt der Landesregierung. Für jedes übrige Mitglied ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 lit. c und d ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Funktion der nach Abs. 2 lit. c und d bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erlischt vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(5) Der Sozialhilfebeirat ist nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen. Der Vorsitzende hat den Sitzungen einen Vertreter jeder Bezirksverwaltungsbehörde und erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(6) Der Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende und der Berichterstatter sowie die nach Abs. 5 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
§ 18
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes förderlich erscheint.
(2) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.
(3) Falls bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege Mißstände auftreten, hat die Landesregierung für deren Beseitigung zu sorgen und erforderlichenfalls den Betrieb einzustellen. Bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, hat die Landesregierung überdies die zweckentsprechende Verwendung der Förderungsmittel (Abs. 2) zu prüfen und sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob die Einrichtungen eine fachgerechte Sozialhilfe ermöglichen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Personen, die in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätig sind, Berufsabzeichen und Berufsbezeichnungen schaffen. Die Landesregierung hat das Recht zum Tragen eines solchen Berufsabzeichens bzw. zur Führung einer solchen Berufsbezeichnung zu verleihen, wenn die besondere Eignung für den Dienst in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege durch eine entsprechende Ausbildung oder eine längere praktische Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, durch welche Ausbildung oder praktische Tätigkeit die erforderliche Eigne g insbesondere nachgewiesen werden kann.
§ 19
Mitwirkung der Gemeinden,eigener Wirkungsbereich
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 2 des Gemeindegesetzes zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet.
(2) Die Auflassung von Einrichtungen der Gemeinden zur Unterbringung Hilfsbedürftiger (Versorgungsheime) bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die beabsichtigte Auflassung die Sicherstellung der Unterbringung Hilfsbedürftiger gefährdet würde.
(3) Die im Abs. 2 und in den §§ 14 und 18 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 20
Mitwirkung von Bundesorganen
(1) Die österreichischen Vertretungsbehörden haben im Falle des § 3 Abs. 6 Anträge entgegenzunehmen sowie auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15) insbesonders bei der Durchführung von Erhebungen und bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken.
(2) Die Gerichte haben auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15) Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren.
(3) Die Finanzämter haben auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15) die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15) über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die Ansprüche aus der Sozialversicherung sowie das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen betreffen.
Schlußbestimmungen
§ 21
Vereinbarungen mit anderen Ländern
Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Art. 107 B. VG. über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen
§ 22
Beziehungen zu den Trägern derSozialversicherung
Für die Beziehungen des Landes zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 23
Zollausschlußgebiet Mittelberg
Bei der Festsetzung von Geldleistungen für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg ist auf das Verhältnis der Kaufkraft der in dieser Gemeinde üblichen Währung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen.
§ 24
Anzeigepflicht, Auskunftspflicht
(1) Der Empfänger von Sozialhilfe ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 3 lit. b) binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Der Arbeitgeber eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen hat der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15) auf Ersuchen innert der gesetzten Frist, die eine Woche nicht unterschreiten darf, über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu erteilen.
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 26
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Leberbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Sozialhilfe verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 27
Auflösung der Bezirksfürsorgeverbände,Erlöschen der endgilltigen Fürsorgepflicht
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bezirksfürsorgeverbände aufgelöst. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände ist das Land. Alle Rechte und Pflichten der Bezirksfürsorgeverbände sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 solche des Landes.
(2) Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955).
(3) Das in Bargeld, Bankeinlagen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen der Bezirksfürsorgeverbände zum Stichtag 31. Dezember 1971 ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie nach dem Durchschnitt der Jahre 1969, 1970 und 1971 zur Entrichtung der Bezirksfürsorgeverbandsumlage verpflichtet gewesen sind. Die Aufteilung hat die Landesregierung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Die Verpflichtungen im Rahmen der endgültigen Fürsorgepflicht an Fürsorgeträger anderer Länder erlöschen, sofern nicht in einer Verordnung nach § 21 etwas anderes bestimmt wird.
§ 28
Fürsorgeleistungen,Ersatzansprüche für Fürsorgeleistungen
(1) Bescheide, mit denen nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, Fürsorgeleistungen zuerkannt wurden, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Gleichzeitig sind die Leistungen nach diesem Gesetz neu zu bestimmen.
(2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 9, 10 und 11) festzustellen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften bereits bewirkt worden Ist.
§ 29
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften, soweit sie für den Bereich des Landes Vorarlberg noch als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen, außer Kraft:
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