Filmverbot
LGBL_VO_19710705_24FilmverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.07.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1971 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Sex im Frauengefängnis“, Hersteller: Corona-Prod., München, Verleiher: Jupiter Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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