Filmverbot
LGBL_VO_19710310_4FilmverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.03.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1971 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes "Mädchen mit Gewalt", Hersteller: Fritz/Smart., Verleiher: Filmzentrum, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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