Verwaltungsabgabenverordnung 1954, Änderung
LGBL_VO_19701230_58Verwaltungsabgabenverordnung 1954, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1970 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 2 und 3 Abs. 2 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 34/1954, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:
Die Verwaltungsabgabenverordnung 1954, LGBl. Nr. 38/1954, in der Fassung LBGl.Nr. 21/1968 und Nr. 25/1968, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„§ 2
Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften sowie Körperschaften,
Artikel II
Der Tarif für das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben wird wie folgt ergänzt und geändert:
„4. Abschriften (Kopien) und Zweitausfertigungen, wenn sie von der
Behörde ausgestellt werden, insofern die Amtshandlung wesentlich im
Privatinteresse der Partei gelegen ist, für jede Seite der Urschrift
5“
„9. Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Erklärung 500“
„Sperrstundenbewilligungen“
31a. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder für eine spätere
Sperrstunde in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 54a Gewerbeordnung)
mit der Gültigkeit
a) für einen oder zwei Tage 20
b) für drei bis zehn Tage 90
c) für mehr als zehn Tage 180“
Räume (§ 16 Abs. 2 BestG.) 30
Genehmigung zur Konservierung einer Leiche (§ 17 Abs. 1 BestG.) 75
Genehmigung zur Überführung einer Leiche (§ 20 Abs. 1 BestG.) 50
Genehmigung für eine spätere Bestattung (§22 Abs. 1 BestG.) 15
Genehmigung zur Bestattung einer Leiche oder zur
Beisetzung einer Urne in einer Begräbnisstätte
(§§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 5 BestG.) 750
39a. Genehmigung zur Vornahme einer Enterdigung (§ 26 Abs. 1 BestG.)
a) zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine
andere innerhalb des Friedhofes befindliche Grabstätte 30
b) in allen sonstigen Fällen 75
39b. Zuweisung einer Grabstätte (Benützungsrecht) (§ 38 Abs. 1 BestG.)
a) eines Reihengrabes 10
b) eines Sondergrabes 30
39c. Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 38 Abs. 3 und 5 BestG.) 30
39d. Zuweisung des Benützungsrechtes an andere Personen
auf Antrag des Benützungsberechtigten (§ 39 Abs. 1 BestG.)
a) an einem Reihengrab 10
b) an einem Sondergrab 30“
„Tierzuchtangelegenheiten
71a. Bewilligung zur Verwendung von Vatertieren einer nicht
im §1 Abs.3 TZFG. Angeführten Rasse zur Zucht 50
71b. Bewilligung zur Schaffung von Einrichtungen
zur künstlichen Befruchtung von Tieren 100“
a) für Inländer bei einer Gegenleistung, mangels
einer solchen bei einem Wert des Rechtes bis 20.000 S 25
über 20.000 S bis 50.000 S 50
über 50.000 S bis 100.000 S 75
über 100.000 S bis 500.000 S 100
über 500.000 S 150
b) für Ausländer ½ v. H. der Gegenleistung, mangels
einer solchen ½ v. H. vom Wert des Rechtes auf volle
10 S aufgerundet, jedoch mindestens 150 S und höchstens 2000
½ v. H. der Gegenleistung bzw. des Pfandbetrages auf volle
10 S aufgerundet, jedoch mindestens 150 S und höchstens 2000
landwirtschaftlicher Betriebe gegen Entgelt nach
§ 3 Abs. 1 lit. d. GVG. 25
74a. Feststellung nach § 16 Abs. 4 GVG. 25“
„79. Bewilligung für Werbungen und Ankündigungen
an Straßen außerhalb von Ortsgebieten 450“
„Straßenverwaltungsangelegenheiten
81a. Bewilligung zu Auflassung einer
Genossenschaftsstraße oder öffentlichen Privatstraße
(§§ 13 Abs. 4 und 21 Abs. 3 StrG.) 100
81b. Genehmigung der Höhe des Benützungsgeltes für
Genossenschaftsstraßen und öffentliche Privatstraßen
(§§ 14 Abs. 3 und 22 Abs. 3 StrG.) 50
81c. Anerkennung eines Vertrages über die Bildung einer
Straßengenossenschaft (§ 15 Abs. 1 StrG.) 100
81d. Genehmigung der Satzung oder einer
Straßengenossenschaft (§ 15 Abs. 3 StrG.) 30
81e. Bildung einer Straßengenossenschaft (§ 15 Abs. 3 StrG.) 100
81f. Einbeziehung von Grundstücken in eine
Straßengenossenschaft (§16 Abs. 2 StrG.) 15
81g. Ausscheidung von Grundstücken aus einer
Straßengenossenschaft (§ 16 Abs. 3 StrG.) 15
81h. Bescheinigung über den Bestand einer
Straßengenossenschaft (§ 17 Abs. 3 StrG.) 15
81i. Entbindung einer Straßengenossenschaft oder
des Erhalters einer öffentlichen Privatstraße
von ihren bzw. seinen Verpflichtungen
(§§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 2 StrG.) 50
81j. Genehmigung zur Auflösung einer
Straßengenossenschaft (§ 19 Abs. 1 StrG.) 100
81k. Bewilligung von Ausnahmen von der Wegefreiheit
am Bodenseeufer (§ 26 Abs. 2 StrG.) 100
81l. Befreiung von der Verpflichtung, Gehsteige
und Gehwege zu säubern und zu bestreuen (§ 32 Abs. 2 StrG.) 30
81m. Zulassung kleiner Bauabstände (§ 36 Abs. 2 StrG.) 50
81n. Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme
fremder Grundstücke (§ 41 Abs. 1 StrG.) 50“
„98. Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 2 der Anordnung
über den Landschaftsschutz an den Seen,
Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und
Vorarlberg Nr. 40/1943, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1957 75-1000“
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