Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, Mitglieder, Entschädigung
LGBL_VO_19701105_45Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, Mitglieder, EntschädigungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.11.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1970 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 13/1968, wird verordnet:
Die Mitglieder der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst haben, soweit sie nicht Landesangestellte sind, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von 100 S je Prüfungstag.
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