Filmverbot
LGBL_VO_19701007_44FilmverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.10.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1970 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes "Schamlos", Hersteller und Verleiher: Commerz Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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