Bäuerliches Siedlungsgesetz
LGBL_VO_19700824_37Bäuerliches SiedlungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.08.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1970 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 7/1970
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Zweck des Gesetzes
§ 1
(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb — im folgenden Betrieb genannt — ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.
Bäuerliches Siedlungsverfahren
§ 2
Gegenstand
Im Rahmen bäuerlicher Siedlungsverfahren können gefördert werden
§ 3
Antragstellung und Parteistellung
(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.
(2) Antragsberechtigt sind
(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind
§ 4
Zuteilung von Rechten,Feststellung der Zweckmäßigkeit
(1) Die Behörde hat die Parteien dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu beraten.
(2) Wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(3) Der Übergang von Rechten entspricht dem Zweck des Gesetzes insbesondere dann nicht, wenn
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 haben neben der Zuteilung der Rechte jedenfalls zu enthalten
(5) Wenn die Parteien in verbuchungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben und dem Zweck des Gesetzes entsprechen, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn anstelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmeantrages die im Abs. 5 angegebenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(7) Hat ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 nicht den Übergang von Rechten zum Inhalt, so hat die Behörde, wenn es zutrifft, mit Bescheid festzustellen, dass die dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen dem Zweck des Gesetzes entsprechen und Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein können (§ 2). Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(8) Die Beschaffung der zur Durchführung von bäuerlichen Siedlungsverfahren erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.
§ 5
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 und 7, die mit dem Zweck des Gesetzes im Widerspruch stehen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, sind nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).
(2) Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des bäuerlichen Siedlungsverfahrens für zweckmäßig erachtet, den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern die Durchführung und den Abschluss bäuerlicher Siedlungsverfahren mitteilen. Die Bestimmungen der §§ 101 bis 106 des Flurverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.
(3) Die Behörde hat dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt das Ergebnis von bäuerlichen Siedlungsverfahren mitzuteilen.
Sicherung des Siedlungserfolges
§ 6
Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen
(1) Die Liegenschaften eines Betriebes, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert wurde, dürfen innert der gemäß § 7 zu bestimmenden Frist nur mit Genehmigung der Behörde veräußert oder belastet werden.
(2) Die Veräußerung eines Betriebes als Ganzes ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und der Erwerber die aus Anlass der Förderung eingegangenen noch bestehenden Verpflichtungen übernimmt.
(3) Die Veräußerung von Teilen eines Betriebes ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) Die Belastung ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und zur Aufstockung, zur Durchführung betriebsnotwendiger Investitionen oder zur Bedeckung erdrechtlicher Verpflichtungen gegenüber mitarbeitenden weichenden Geschwistern notwendig ist.
§ 7
Dauer der Beschränkungen
(1) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen.
(2) Die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gelten ab dem Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 1 bei der Behörde. Sie enden nach Ablauf vor' 30 Jahren.
(3) Die Behörde hat den vorzeitigen Ablauf der im Abs. 2 bestimmten Frist auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu verfügen, wenn dieser die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, beibringt, dass die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist.
§ 8
Eintragung im Grundbuch
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 7 Abs. 1 mitzuteilen. In der Mitteilung ist der Beginn des Laufes der im § 7 Abs. 2 bestimmten Frist anzugeben.
(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 nach Ablauf der im § 7 Abs. 2 bestimmten Frist auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen. Es hat die Eintragung vorzeitig zu löschen, wenn der Eigentümer der belasteten Liegenschaften eine Ausfertigung der Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 beibringt.
Siedlungsträger
§ 9
(1) Siedlungsträger sind als solche anerkannten juristischen Personen, welche die Aufgabe haben, die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe zu fördern.
(2) Die Anerkennung (Abs. 1) ist auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung Gewähr dafür gegeben ist, dass seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(3) Der Bäuerliche Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg ist Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1.
(4) Die von Siedlungsträgern im Zuge bäuerlicher Siedlungsverfahren erworbenen Grundstücke, Gebäude und Rechte sind dem Zweck des Gesetzes entsprechend an physische Personen weiter zu veräußern.
(5) Die im Abs. 4 genannten Grundstücke, Gebäude und Rechte dürfen ohne Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes und die Person des Erwerbers weiterveräußert werden, wenn
(6) Die Siedlungsträger sind berechtigt, sich anlässlich der Weiterveräußerung gemäß Abs. 4 das Vorkaufsrecht einräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gesetzes entspricht.
Bäuerlicher Siedlungsfonds
§ 10
Errichtung und Zweck
Zur Förderung der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe besteht ein Fonds. Er führt den Namen "Bäuerlicher Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg". Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 11
Mittel
Der Fonds erhält seine Mittel aus
§ 12
Fondshilfe
(1) Der Fonds hat seine Aufgabe (§ 10) insbesondere zu erfüllen durch
(2) Auf die Gewährung der Fondshilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds hat nähere Richtlinien für die Gewährung von Fondshilfe zu erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn sie nicht rechtswidrig sind und dem Zweck dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen.
§ 13
Verwaltung
(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Den Vorsitz hat das nach der Geschäftsverteilung der Mitglieder der Landesregierung für das bäuerliche Siedlungswesen zuständige Regierungsmitglied zu führen. Drei weitere Mitglieder des Kuratoriums sind von der Landesregierung zu ernennen. Drei Mitglieder sind von der Landwirtschaftskammer zu entsenden. Für die Mitglieder des Kuratoriums sind Ersatzmänner zu bestellen.
(3) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Schriftliche Erklärungen, mit denen der Fonds eine Verbindlichkeit übernimmt, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Vorsitzenden und einem Kuratoriumsmitglied zu fertigen. Die Geschäftsführung des Fonds obliegt der Agrarbezirksbehörde.
(4) Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung, der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Ab Stimmung und die Geschäftsbehandlung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung nicht rechtswidrig ist.
§ 14
Gebarungskontrolle
(1) Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Tätigkeit des Fonds zu berichten.
Schluss Bestimmungen
§ 15
Behörden und Verfahren
(1) Behörden im Sinne der Abschnitte 2 bis 4 sind die Agrarbehörden.
(2) In den Angelegenheiten des 3. Abschnittes sind auf das Verfahren vor dem Landesagrarsenat die §§ 11 bis 13 AgrVG. 1950 anzuwenden.
§ 16
Übergangsbestimmung
Der im 5. Abschnitt genannte Fonds ist Rechtsnachfolger des im III. Hauptstück des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1959, bezeichneten Fonds.
§ 17
Abgabenbefreiung
Alle durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen veranlassten Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§ 18
Außerkrafttreten von Vorschriften
Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1959, tritt außer Kraft.
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