Hausbesorger, Entgelt, Materialkostenersatz, Sperrgeld
LGBL_VO_19700714_31Hausbesorger, Entgelt, Materialkostenersatz, SperrgeldGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.07.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1970 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorger Gesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger Gesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
(3) Das nach Abs. 1 zu ermittelnde monatliche Entgelt ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorger Gesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v. H festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.
§ 3
Sperrgeld
Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor Mitternacht in Anspruch genommen werden, mit 10 S und wenn die Dienste des Hausbesorgers nach Mitternacht in Anspruch genommen werden, mit 15 S festgesetzt.
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