Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes im Jahre 1969
LGBL_VO_19700616_24Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes im Jahre 1969Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.06.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1970 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, wird verordnet:
Der Bausch Betrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1969 erwachsen sind, wird mit 250 S für jedes begonnene Hundert der am 30. Juni 1969 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
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