Angelegenheiten der Straßenpolizei, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
LGBL_VO_19700508_20Angelegenheiten der Straßenpolizei, übertragener Wirkungsbereich der GemeindeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.05.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1970 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, wird verordnet:
§ 1
(1) Die im § 94b lit. b bis d und f der Straßenverkehrsordnung 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, bezeichneten Angelegenheiten sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung für
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht
(3) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 65 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt die Beschränkung des Abs. 1 lit. b nicht.
§ 2
(1) In Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Hohenems und Lustenau sind unter den im § 1 Abs. 1 angegebenen Voraussetzungen auch die im § 94b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die im § 94b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, bezeichneten Angelegenheiten sind ferner
§ 3
Die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 vorgesehene Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestandenen Landstraßen I. und II. Ordnung.
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