Filmverbot
LGBL_VO_19700422_18FilmverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1970 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes "Der Turm der verbotenen Liebe", Hersteller: Rapid/EGE/Films, Verleiher: Constantin Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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