Landesverfassung, Neukundmachung
LGBL_VO_19700123_1Landesverfassung, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1970 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1969, wird in der Anlage die Landesverfassung neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die sich aus dem Verfassungsgesetz über eine Abänderung der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1969, ergebenden Abänderungen und Ergänzungen der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, berücksichtigt.
(2) Es wurden ferner die Bezeichnungen der Artikel entsprechend geändert und hierbei auch Verweisungen auf Artikel innerhalb des Gesetzestextes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Im Text der Neukundmachung wurden nicht berücksichtigt die Übergangsbestimmungen
Gesetzüber die Verfassung des Landes Vorarlberg
(Landesverfassung — L. V.)
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Staatshoheit
(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Osterreich.
(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bunde übertragen sind oder übertragen werden.
Artikel 2
Landesgebiet
Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestande bildet das Landesgebiet. Der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes wird durch Verfassungsgesetz des Landes festgestellt.
Artikel 3
Landesbürgerschaft
Wer in einer Gemeinde des Landes das Heimatrecht genießt, ist Vorarlberger Landesbürger.
Artikel 4
Landeshauptstadt
Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz des Landtages und der Landesregierung ist Bregenz.
Artikel 5
Landessprache
Die deutsche Sprache ist die Landessprache.
Artikel 6
Landessymbole
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Die Farben von Vorarlberg sind rotweiß.
(3) Durch Gesetz wird eine Landeshymne bestimmt und das Nähere über Wappen und Farben des Landes geregelt.
Artikel ~
Wahl und Stimmrecht sowie Wahl undStimmpflicht
(1) Das Wahl und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, geheim und persönlich ausgeübt.
(2) Wahl und stimmberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Wahlausschreibung oder der Anordnung einer Volksabstimmung im Bereiche der zu wählenden Vertretung oder der Volksabstimmung seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vom Wahl oder Stimmrecht nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl oder der Volksabstimmung das 19. Lebensjahr vollendet hat. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass das aktive und passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend seid.
(3) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der von der Wählbarkeit nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 25. Lebensjahr, bei Gemeindewahlen das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Jeder Wahl und Stimmberechtigte ist verpflichtet, an allen Landtags und Gemeindevertretungswahlen sowie an allen von einer Landesbehörde angeordneten Abstimmungen teilzunehmen (Wahl- und Abstimmungspflicht). Das Nähere regelt ein Landesgesetz.
(6) Die Ausschließung vom Wahl und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
Artikel 8
Außerordentliche Verhältnisse
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages abweichend vom Art. 4 an einen anderen Ort des Landes verlegen.
(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung einer fälligen Landtagswahl unmöglich machen, kann die Wahl bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ein Ausschuss, der aus dem Landtagspräsidium und vier weiteren Mitgliedern besteht, die unter Einrechnung der Mitglieder des Landtagspräsidiums auf ihre Landtagsfraktion nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens vom Landtag zu wählen sind. Dieser Ausschuss übt seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Ausschusses aus. Wenn auch dieser Ausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landtagspräsident.
(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung fälliger Gemeindevertretungswahlen unmöglich machen, können die Wahlen bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls die Landesregierung nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landeshauptmann.
II. Die Gesetzgebung des Landes
Artikel 9
Landtag
(1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
(2) Der Landtag wird vom Vorarlberger Volk gewählt und besteht aus 36 Mitgliedern. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlbezirke, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie sowie über das Verfahren bei der Wahl werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 10
Funktionsdauer
(1) Der Landtag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Landtagsperiode beginnt mit dem ersten Sitzungstage des Landtages und endigt am Tage vor dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.
Artikel 11
Einberufung der ersten Sitzung
Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstage nach dem Wahltag. Er wird vom Rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitgliede desselben. Der Einberufende führt den einstweiligen Vorsitz
Artikel 12 Präsidium
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie zwei Stellvertreter desselben (Vizepräsidenten), die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.
(2) Sofern die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, fällt der Präsident der Landtagsfraktion derjenigen Partei zu, die bei der vorangegangenen Landtagswahl am meisten Stimmen erreicht hat. Falls die Landtagsfraktionen nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen, erfolgt ihre Wahl unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste seiner Landtagsfraktion nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens Veränderungen in der Stärke der Landtagsfraktionen während einer Landtagsperiode bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Falle seiner Verhinderung auf die beiden Vizepräsidenten nach ihrer Reihung Über.
Artikel 13
Gelöbnis der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete hat zu geloben, dass er die Verfassung genau beobachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft erfüllen werde.
(2) Der Präsident legt das Gelöbnis unmittelbar nach seiner Wahl vor dem versammelten Landtag ab. Die übrigen Abgeordneten leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.
(3) Die Verweigerung des Gelöbnisses zieht den Verlust des Mandates als Abgeordneter nach sich.
Artikel 14
Einberufung und Beendigung der Sitzungen
(1) Außer dem Falle des Art. 11 hat der Präsident den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. Dem Verlangen ist binnen 14 Tagen zu entsprechen.
(2) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden. Die Unterbrechung von Sitzungen wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 15
Beratungsgegenstände
Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag
Artikel 16
Volksbegehren
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass oder Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen einschließlich der Verfassungsgesetze.
(2) Volksbegehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.
(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.
(4) Ein Volksbegehren muss von der Landesregierung den Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, wenn es von wenigstens 5000 Landtagswählern, deren Wahlrecht gemeindeamtlich beglaubigt ist, unterschriftlich gestellt oder von wenigstens 10 Gemeinden auf Grund ordnungsmäßiger Gemeindevertretungsbeschlüsse geltend gemacht wird. Das Verfahren, insbesondere über Behörden und Fristen, wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 17
Geschäftsordnung und Kanzlei
(1) Der Landtag gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann insbesondere bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen Abgeordneten das Wort entzogen, Abgeordnete von der Teilnahme an höchstens drei Sitzungen ausgeschlossen und bei Störungen Zuhörer entfernt werden können.
(2) Die Landesregierung stellt dem Landtag für seine Tätigkeit das erforderliche Personal und die erforderlichen sachlichen Einrichtungen zur Verfügung. Aus dem zur Verfügung gestellten Personal bestellt der Landtagspräsident den Leiter der Landtagskanzlei. Das oberste Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Landtags-kanzlei steht in sachlicher Hinsicht dem Landtagspräsidenten zu.
Artikel 18
Beschlussfähigkeit
(1) Zu einem gültigen Beschlusse des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Zu einem Beschluss auf Abänderung oder Aufhebung dieser Verfassung, eines sonstigen Verfassungsgesetzes oder einer in einem Gesetz enthaltenen Verfassungsbestimmung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
(3) Ein Gesetzesbeschluss darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln als dringlich (Art. 26 Abs. 1) erklärt werden.
(4) Gesetzesbeschlüsse im Sinne des Abs. 2 dürfen nicht als dringlich (Art. 26 Abs. 1) erklärt werden.
Artikel 19
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtaues sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtage ohne Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 20
Sachliche Immunität
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Artikel 21
Unabhängigkeit der Abgeordneten
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Artikel 22
Persönliche Immunität
(1) Die Mitglieder des Landtages können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen — ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Landtag hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt der Landtag innerhalb dieser Frist nicht, dass die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(4) Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Artikel 23
Auflösung
(1) Der Landtag kann seine vorzeitige Auflösung vor Ablauf der Wahlperiode beschließen. Ein solcher Beschluss darf frühestens am dritten Tage nach der Einbringung des Antrages gefußt werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Landtages hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
Artikel 24
Erfordernisse eines Landesgesetzes
(1) Das Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Landtagspräsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschlusss im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.
Artikel 25
Neukundmachung von Landesgesetzen
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, verfassungsgesetzliche oder gesetzliche Vorschriften in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Wirkung im Landesgesetzblatt neu kundzumachen. Die neu kundgemachten Rechtsvorschriften sind dem Landtag unverzüglich zur Kenntnis zu bringen,
(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Neukundmachung
Artikel 26
Volksabstimmung
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse nicht dringlicher Natur unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses
(2) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.
(3) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses bis zur Durchführung der Volksabstimmung zu warten.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.
(5) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Lande oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu las-sen.
(6) Das Verfahren, insbesondere über Behörden und Fristen, wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 27
Wirksamkeitsbeginn der Landesgesetze
Alle Landesgesetze treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung des Gesetzes enthält, herausgegeben worden ist. Sie gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Vorarlberg. Dasselbe gilt für Rechtsvorschriften, die gemäß Art. 25 neu kundgemacht wurden.
III. Die Vollziehung des Landes
Artikel 28
Landesregierung
(1) Die oberste Vollzugsgewalt des Landes wird durch die vom Landtage gewählte Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtage wählbar sein, sie brauchen aber dem Landtag nicht anzugehören. Sie haben jedoch das Recht und auf Verlangen des Landtages die Pflicht, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
Artikel 29
Wahl
(1) Die Wahl des Landeshauptmannes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) In einem zweiten Wahlgange erfolgt die Wahl des Landesstatthalters ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Desgleichen erfolgt in einem dritten Wahlgange die Wahl der Landesräte mit einfacher Stimmenmehrheit.
Artikel 30
Gelöbnis der Regierungsmitglieder
(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe. "
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes dasselbe Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.
Artikel 31
Funktionsdauer
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Wahlperiode des Landtages gewählt. Sie hat die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Landesregierung weiterzuführen.
Artikel 32
Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder
(1) Die Landesregierung ist dem Landtag verantwortlich.
(2) Gegen die Mitglieder der Landesregierung kann wegen Gesetzesverletzung vom Landtag Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(3) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.
(4) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen und seinen Wünschen über die Geschäftsführung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen.
(5) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.
Artikel 33
Amtsverzicht und Amtsenthebung
(1) Die Mitglieder der Landesregierung können vor Ablauf der Wahlperiode nur auf ihren besonderen Wunsch vom Landeshauptmann des Amtes enthoben werden.
(2) Der Landtag hat ferner das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Regierungsmitgliedern durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen zu entziehen. Spricht der Landtag der Landesregierung das Misstrauen aus, so muss sie zurücktreten. Spricht er einzelnen Mitgliedern der Regierung das Misstrauen aus, so ist das betreffende Mitglied der Landesregierung vom Landeshauptmanne seines Amtes zu entheben.
(3) Beim Zurücktreten der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben ist die erforderliche Neu oder Ergänzungswahl ohne Verzug durchzuführen.
Artikel 34
Verschwiegenheitspflichtder Regierungsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Landes oder der Parteien Geheimhaltung erfordern, insbesondere, wenn sie durch Beschluss ausdrücklich als "vertraulich" bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser Auskünfte über derartige Angelegenheiten ausdrücklich verlangt.
Artikel 35
Landeshauptmann und Landesstatthalter
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
(3) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes gehen alle ihm zustehenden Rechte und Pflichten auf den Landesstatthalter über. Ist auch dieser verhindert, so gehen diese Rechte und Pflichten auf das hierfür von der Landesregierung bestimmte Regierungsmitglied über.
Artikel 36
Beschlussfassung
(1) Zu einem Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und, soweit die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird auch geregelt, in welchen Fällen einzelne Regierungsmitglieder im Namen der Landesregierung die Vollzugsgewalt ausüben können.
Artikel 37
Landesbehörden
(1) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt, soweit nicht auf Grund von Gesetzen das Amt der Landesregierung selbst oder andere Behörden des Landes zuständig sind.
(2) Die für Wahlen in den Landtag und in die Gemeindevertretung, für Volksabstimmungen und Volksbegehren sowie für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Landesbehörden und der Landesehrenzeichenrat sind an Weisungen der Landesregierung nicht gebunden. (3) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Beamten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten, des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.
IV. Das Land als Träger von Privatrechten
Artikel 38
Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten
Die Landesregierung vertritt das Land in allen Privatrechtsangelegenheiten.
Artikel 39
Landeshaushalt
(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.
(2) Sie hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen.
(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Falls im Voranschlag Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber dem Landtag zu, soweit, dieser nicht ein anderes Organ des Landtages dazu ermächtigt.
(5) Der Landtag bestimmt durch Beschluss, welche wichtigen Verfügungen der Landesregierung auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung des Landes der Zustimmung des Landtages bedürfen.
(6) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Verwaltungsjahres zur Kenntnis zu bringen.
V. Gemeinden
Artikel 40
Bestand
Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeinden werden durch Gesetz festgelegt. Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.
Artikel 41
Begriff und rechtliche Stellung
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungs-sprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Artikel 42
Wirkungsbereich
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde irden Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind—vorbehaltlich des Art. 41 Abs. 2 — Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und—vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung—unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
Artikel 43
Organisation
(1) Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Artikel 44
Volksabstimmung und Volksbefragung
Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Gemeindewahlberechtigten entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden.
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