Bestattungsgesetz
LGBL_VO_19691219_58BestattungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1969 22 Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 10/1969
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Leichen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Behandeln und zu bestatten.
(2) Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Eine tote menschliche Frucht gilt ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungsgrad gleichfalls als Leiche.
(3) Teile von Leichen, worunter insbesondere auch Skelette, Skeletteile oder Aschenreste verstanden werden, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht Leichen,
(5) Die §§ 12 Abs.2, 13 Abs. 2 bis 4 und 17 finden auf Leichen keine Anwendung, die nach § 3 Abs. 3 bis 5 für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient.
(6) Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere die Vorschriften über die Fürsorge für Kriegsgräber, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Verhalten gegenüber Leichen
Jedermann hat sich einer Leiche gegenüber so zu verhalten, dass die Pietät nicht verletzt wird. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, eine Bestattungsfeier zu stören oder eine Bestattungs-anlage (§ 28 Abs. 1) oder Teile derselben zu verunehren.
§ 3
Verfügung über die Leiche
(1) Die Angehörigen eines Verstorbenen sind berechtigt und verpflichtet, für die Bestattung (§ 22) der Leiche einschließlich der vor der Bestattung erforderlichen Maßnahmen, wie Bergung, Aufbahrung, Einsargung und Beförderung der Leiche, zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Bestattung der Leiche, insbesondere deren Bergung, nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführbar ist oder, wenn zweifelsfrei feststeht, dass andere Personen für die Bestattung der Leiche sorgen. Gesetzliche, vertragliche oder sonstige Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten werden hierdurch nicht berührt.
(2) Sofern keine Anordnung des Verstorbenen vorliegt oder die Befolgung einer solchen Anordnung nicht durchführbar oder zumutbar ist, obliegt den Angehörigen insbesondere die Festlegung der Bestattungsart und des Bestattungsortes sowie die Erteilung der Zustimmung zur Vornahme einer nicht vom Strafgericht oder vom Bürgermeister angeordneten oder nicht im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Leichenöffnung sowie zur Vornahme einer nicht vom Strafgericht oder vom Bürgermeister angeordneten Enterdigung. Falls andere Personen als die Angehörigen ohne deren Einwand die Verpflichtungen nach Abs. 1 auf sich nehmen, sind diese berechtigt, Bestattungsart und Bestattungsort zu bestimmen.
(3) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, dürfen die Angehörigen anstelle der Bestattung die Leiche für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen, die solchen Zwecken dient. Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leiche einer solchen Einrichtung zu überlassen, wenn dies der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat und die Befolgung der Anordnung durchführbar und zumutbar ist. Die Überlassung einer Leiche aus Gewinnsucht oder anderen unlauteren Beweggründen sowie die Überlassung und Verwendung einer Leiche zu anderen als den angeführten Zwecken ist nicht zulässig.
(4) Wenn die Angehörigen weder rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachgekommen sind, noch die Leiche nach Abs. 3 übergeben haben und auch von anderer Seite nicht rechtzeitig für die Bestattung im Sinne des Abs. 1 gesorgt wird, hat die Gemeinde des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, die Gemeinde des Fundortes die Bestattung auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen oder die Leiche einer Einrichtung nach Abs. 3 zu überlassen.
(5) Wird eine Leiche in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees gefunden oder liegt der Sterbeort in diesem Gebiet, so obliegt die Verpflichtung nach Abs. 4 dem Land.
(6) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie, der Lebensgefährte und die Geschwister des Verstorbenen. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen obliegen der Reihenfolge nach dem Ehegatten, den Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, dem Lebensgefährten und schließlich den Geschwistern. Sind demnach mehrere Personen verpflichtet, die zum Verstorbenen im gleichen Verwandtschaftsverhältnis standen, so hat den Verpflichtungen nach diesem Gesetz der an Jahren älteste Verwandte nachzukommen. Diese Reihenfolge gilt auch hinsichtlich der den Angehörigen zukommenden Rechte. Die Rechte nach Abs. 1 bis 3 stehen nur den Angehörigen zu, die rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachkommen oder nachgekommen sind.
§ 4
Notstandsmaßnahmen
(1) Ist zufolge außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges, Epidemien u. dgl.) die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sowie des II. Hauptstückes nicht möglich, so hat die Landesregierung durch Verordnung die erforderlichen Ausnahmeregelungen zu treffen. Diese Bestimmungen dürfen durch solche Ausnahmeregelungen nur insoweit abgeändert werden, als es unter den gegebenen Umständen unumgänglich notwendig ist.
(2) Der Bürgermeister hat im Falle außerordentlicher Verhältnisse mit Bescheid geeignete Grundflächen zur Bestattung von Leichen im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, soweit die Bestattung sonst nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass die Grundfläche der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
(3) Die Inanspruchnahme ist hinsichtlich der Grundflächen, in denen keine Bestattungen vorgenommen wurden, nach Wegfall der außerordentlichen Verhältnisse unverzüglich aufzuheben. Hinsichtlich der Grundflächen, in denen Bestattungen vorgenommen wurden, ist die Inanspruchnahme unverzüglich nach Umbettung der bestatteten Leichen oder nach Ablauf der ortsüblichen Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) aufzuheben.
(4) Der Eigentümer einer in Anspruch genommenen Grundfläche ist von der Gemeinde für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so steht der ordentliche Rechtsweg offen. Auf Verlangen des Grundeigentümers sind die in Anspruch genommenen Grundflächen von der Gemeinde gegen angemessene Entschädigung einzulösen.
II. HAUPTSTÜCK
Bestimmungen über Leichen
Totenbeschau
§ 5
Todesfalls Anzeige
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Liegt der Sterbe- oder Fundort in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees, so ist die Anzeige dem Bürgermeister der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Leiche an Land gebracht wird.
(2) Die Erstattung der Todesfalls Anzeige obliegt der Reihenfolge nach den Angehörigen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sonstigen Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder ihn gepflegt haben, und schließlich den Personen, die zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche gefunden haben. Erfolgt der Tod in einer Anstalt (Heil, Pflege, Erziehung, Strafanstalt u. dgl.), so ist der Anstaltsleiter zur Erstattung des Todesfalles Anzeige verpflichtet.
(3) Die nach Abs. 1 zur Erstattung der Todesfalls Anzeige Verpflichteten können das mit Verrichtungen nach dem 3. und 4. Abschnitt dieses Hauptstückes beauftragte Leichenbestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todesfalls Anzeige betrauen. Wenn das Unternehmen dagegen nicht sofort Einwand erhebt, ist es verpflichtet, die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
(4) Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften werden durch die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
§ 6
Pflicht zur Totenbeschau
(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung der Totenbeschau zu unterziehen.
(2) Der nach § 5 Abs. 1 zuständige Bürgermeister hat die Durchführung der Totenbeschau zu veranlassen. Die Totenbeschau ist von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, im folgenden Totenbeschauer genannt, vorzunehmen.
(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort weggebracht werden, wenn der Totenbeschauer auf Grund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel an der Todesursache hat und der Wegbringung der Leiche zustimmt oder wenn das Wegbringen vom Sterbe- oder Fundort zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unumgänglich notwendig ist.
(4) Liegt der Verdacht vor, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt und mitverursacht wurde, so ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Veränderung der Lage zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 unumgänglich notwendig ist.
(5) Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung der Leiche dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung des Totenbeschauers vorgenommen werden oder, wenn die Vornahme dieser Verrichtungen zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 unumgänglich notwendig ist.
(6) Jedermann ist verpflichtet, dem Bürgermeister, dem Totenbeschauer sowie sonstigen Organen und Sach-verständigen, die der Bürgermeister zur Klärung der Todesursache heranzieht, die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vom Bürgermeister oder von diesen Organen und Sachverständigen zu diesem Zweck erteilten zumutbaren Anordnungen zu befolgen, insbesondere ist ihnen jederzeit der Zugang zu der zu beschauenden Leiche zu ermöglichen.
§ 7
Durchführung der Totenbeschau
(1) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Todesfalls Anzeige oder nach Kenntnis des Todfalles unverzüglich dem Totenbeschauer den Todesfall mitzuteilen.
(2) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau unverzüglich nach Kenntnis des Todfalles vorzunehmen.
(3) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau festzustellen, ob nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft der Tod eingetreten ist und welche Ursache für den Eintritt des Todes maßgebend war.
§ 8
Behandlungsbericht
Falls es zur Klärung der Todesursache notwendig ist, hat der Totenbeschauer von dem Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der die für die Feststellung der Todesursache zweckdienlichen Angaben zu enthalten hat. Dieser Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und dem Totenbeschauer zu übermitteln.
§ 9
Vorgehen bei ungeklärter Todesursache
(1) Wenn der Totenbeschauer die Todesursache nicht feststellen kann, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach Einlangen einer Anzeige nach Abs. 1 oder, wenn er es zur Feststellung der Todesursache von sich aus für erforderlich hält, unter Beiziehung eines weiteren sanitätspolizeilichen Sachverständigen die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Maßnahmen ist dem Totenbeschauer bekanntzugeben.
(3) Die nach anderen Vorschriften dem Totenbeschauer obliegende Verpflichtung, Anzeigen über Todesfälle zu erstatten, wird durch die Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht berührt.
§ 10
Totenbeschauschein
(1) Werden bei der Totenbeschau der Eintritt des Todes und die Todesursache eindeutig festgestellt, so hat der Totenbeschauer den Totenbeschauschein, und zwar in zweifacher Ausfertigung, auszustellen. Je eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines ist dem Bürgermeister und der Verwaltung der Bestattungsanlage zu übergeben, in welcher die Leiche bestattet werden soll. Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister durch mindestens 20 Jahre hindurch aufzubewahren. Den Angehörigen (§ 3 Abs. 6) ist auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren oder gegen Ersatz der Kosten eine Abschrift des Totenbeschauscheines auszufolgen, sofern sie hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.
(2) Wurde eine Anzeige nach § 9 Abs. 1 erstattet oder besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverschuldet wurde, so darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Ergebnis der Maßnahmen zur Klärung der Todesursache vom Bürgermeister dem Totenbeschauer bekanntgegeben wurde (§ 9 Abs. 2 letzter Satz) und wenn feststeht, dass vom Strafgericht kein Einwand gegen die Vornahme der Bestattung erhoben wird.
§ 11
Durchführungsbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, auf die Wahrung der Pietät und auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
Leichenöffnung
§ 12
Allgemeines
(1) Falls die Todesursache voraussichtlich nur durch eine Leichenöffnung geklärt werden kann und nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Leichenöffnung durch das Strafgericht gegeben sind, hat der Bürgermeister eine Leichenöffnung anzuordnen. (2) Ohne Anordnung des Strafgerichtes oder des Bürgermeisters und bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 3 darf eine Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene der Leichenöffnung zugestimmt hat oder eine schriftliche Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt.
(3) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Leichenöffnung nach Abs. 1 oder durch das Strafgericht angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
§ 13
Durchführung der Leichenöffnung
(1) Eine Leichenöffnung darf erst nach Durchführung der Totenbeschau und, sofern es sich nicht um eine vom Strafgericht oder vom Bürgermeister angeordnete Leichenöffnung handelt, erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines durchgeführt werden.
(2) Die Vornähme einer Leichenöffnung ist dem Totenbeschauer und dem Amtsarzt anzuzeigen. Diese sind berechtigt, bei der Leichenöffnung anwesend zu sein.
(3) Eine Leichenöffnung darf nur von einem Arzt, im Falle des § 12 Abs. 1 nur vom Amtsarzt oder einem Sachverständigen für Gerichtsmedizin oder Pathologie vorgenommen werden.
(4) Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben den Personalien des Verstorbenen, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Totenbeschauer zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister weiterzuleiten hat. Die Abschrift ist der vom Bürgermeister verwahrten Ausfertigung des Totenbeschauscheines anzuschließen. Ist ein Patient in einer Krankenanstalt verstorben und wird eine Leichenöffnung vorgenommen, so ist eine Abschrift der Niederschrift der Krankengeschichte (§ 23 Spitalgesetz, LBGl. Nr. 29/1967) anzuschließen.
(5) Die Leichenöffnung ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Sie darf nur an einem hierzu geeigneten Ort, in Heil- und Pflegeanstalten in einem hierzu geeigneten Raum vorgenommen werden.
§ 14
Sonstige Eingriffe an der Leiche
Die Vorschriften über Leichenöffnungen gelten sinngemäß auch für jene Fälle, in denen keine vollständigen Leichenöffnungen vorgenommen, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet werden oder operative Eingriffe an der Leiche erfolgen.
§ 15
Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Heil- und Pflegeanstalten befinden. Hierbei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
Maßnahmen vor der Bestattung
§ 16
Aufbahrung
(1) Die Aufbahrung einer Leiche und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (Reinigen, Ankleiden, Einsargung der Leiche und dgl.) sind so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so hat der Bürgermeister mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufbahrung oder der dieser vorausgehenden Verächtungen anzuordnen.
(2) Wenn der Gemeinde ein für die Unterbringung von Leichen geeigneter und nur hierfür bestimmter Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zur Verfügung steht, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile desselben anordnen, dass jede Leiche unverzüglich nach Durchführung der Totenbeschau in einen solchen Raum zu bringen ist. In diesem Falle darf außerhalb eines solchen Raumes eine Leiche nur mit Genehmigung des Bürgermeisters aufgebahrt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Aufbahrung schutzwürdige Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, nicht verletzt werden. Wenn es zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Die Aufbahrung einer Leiche während einer Bestattungsfeier außerhalb eines solchen Raumes bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 17
Konservierung von Leichen
(1) Die Konservierung von Leichen bedarf einer Genehmigung des Bürgermeisters. Unter Konservierung ist die Anwendung von Verfahren zu verstehen, die geeignet sind, die Verwesung der Leiche hinauszuschieben.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Konservierung zum Zwecke der Überführung (§ 20) erforderlich ist oder aus anderen wichtigen Gründen vorgenommen werden soll und dadurch weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Sofern es zur Verhinderung von Missbräuchen und zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
§ 18
Versargung
(1) Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg (Abs. 3) zu legen. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für menschliche Früchte und Teile von Leichen.
(3) Als Sarg darf nur ein festes Behältnis verwendet werden, das so beschaffen ist, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird und im Falle der Beerdigung die Verwesung bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) möglich ist oder im Falle der Feuerbestattung die Einäscherung nicht unnötig erschwert wird.
§ 19
Beförderung von Leichen
(1) Die Beförderung von Leichen ist so durchzuführen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden, müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.
§ 20
Überführung von Leichen
(1) Die Überführung einer Leiche bedarf der behördlichen Genehmigung. Unter Überführung im Sinne dieses Gesetzes ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbe- Oder Fundortes gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung nach § 3 Abs. 3 zu verstehen.
(2) Falls die Leiche innert 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes oder nach ihrer Auffindung an einen Ort in Vorarlberg gebracht wird, ist zur Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 der Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, der Bürgermeister des Fundortes zuständig. In allen übrigen Fällen obliegt die Erteilung der Genehmigung der für den Sterbe- bzw. Fundort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Wird eine Leiche nach Vorarlberg überführt, so ist zur Erteilung der Genehmigung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Leiche gebracht werden soll. Die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Vorarlberg bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn bei der Überführung die in dem anderen Bundesland hierfür geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.
(4) Wenn es aus verkehrsmäßigen Gründen erforderlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Bürgermeister der Gemeinde Mittelberg mit Verordnung zu ermächtigen, in ihrem Namen die Genehmigung für die Überführung von Leichen vom Zollausschluss Gebiet Mittelberg in das Ausland oder über ausländisches Gebiet in das Inland zu erteilen.
(5) Die Genehmigung zur Leberführung einer Leiche ist zu erteilen, wenn weder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(6) Die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister ist auf dem Totenbeschauschein zu vermerken. Die Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen.
(7) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Überführung von Leichen bestehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 21
Durchführungsbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit anstehenden Krankheiten behaftet waren.
Bestattung und Enterdigung
§ 22
Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes oder nach ihrer Auffindung oder Enterdigung bestattet werden. Eine spätere Bestattung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Bestattung weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Leiche nicht rechtzeitig bestattet werden kann, weil die Maßnahmen zur Klärung der Todesursache (§ 9 Abs. 2) nicht abgeschlossen sind oder vom Strafgericht Einwände gegen die Vornahme der Bestattung erhoben werden (§ 10 Abs. 2).
(2) Die Bestattungspflicht besteht auch für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht in einer ärztlichen Ordination oder einer Krankenanstalt unschädlich beseitigt werden. Die Bestattung oder unschädliche Beseitigung solcher Körperteile hat der behandelnde Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu veranlassen.
(3) Leichen, die für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient, sind, sobald sie für solche Zwecke nicht mehr benötigt werden, ohne unnötigen Verzug zu bestatten oder, falls es sich nur um Leichenteile handelt, im Rahmen der Einrichtung unschädlich zu beseitigen. Die Bestattung oder Beseitigung hat in einem solchen Falle der Leiter der Einrichtung zu veranlassen.
§ 23
Bestattungsart
(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.
(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen. A s Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche.
(3) Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2. Im Zweifel ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
§ 24
Erdbestattung
(1) Die Erdbestattung hat in einem Friedhof (§ 28 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen und ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
(2) Die Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofes darf nur in einer Begräbnisstätte (§ 28 Abs. 1 lit. c) vorgenommen werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Begräbnisstätte liegt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bestattung in einer Begräbnisstätte wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des Verstorbenen im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Falls es zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(3) Die Verwaltung eines Friedhofes oder einer Begräbnisstätte darf die Bestattung erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.
§ 25
Feuerbestattung
(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in einer Feuerbestattungsanlage (§ 28 Abs. 1 lit. b) vorgenommen werden.
(2) Die Verwaltung einer Feuerbestattungsanlage darf die Feuerbestattung erst nach Vorliegen einer Willenserklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 und des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.
(3) Die Aschenreste sind in ein luft- und wasserdichtes Gefäß (Urne) aufzunehmen. Dieses muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Asche der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.
(4) Die Urne ist in einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar nach der Einäscherung der Verwaltung des Friedhofes zu übergeben oder zu übersenden. Die Urne darf dritten Personen, insbesondere den Angehörigen, nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 5 ausgefolgt werden.
(5) Die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes darf nur in einer Begräbnisstätte (§ 28 Abs. 1 lit. c) vorgenommen werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Begräbnisstätte liegt. Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sinngemäß.
§ 26
Enterdigung
(1) Eine nicht behördlich angeordnete Enterdigung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Als Enterdigung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Öffnung eines belegten Erdgrabes, die Öffnung eines in einer Gruft beigesetzten Sarges oder die Öffnung einer Urne.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt, die Enterdigung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere Grabstätte, zur Feststellung der Todesursache oder aus sonstigen wichtigen Gründen vorgenommen werden soll und durch die Enterdigung weder die Gesundheit noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhalten von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(3) Enterdigungen, die von der Friedhofverwaltung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere innerhalb des Friedhofes befindliche Grabstätte vorgenommen werden, bedürfen keiner Genehmigung nach Abs. 1. Sie sind dem Bürgermeister anzuzeigen, wenn sie vor Ablauf der nach der Friedhofordnung vorgesehenen Mindestruhezeit durchgeführt werden. Der Bürgermeister hat, wenn es zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit erforderlich ist, entsprechende Vorkehrungen anzuordnen.
§ 27
Durchführungsbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften und die Wahrung der Pietät Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
III. HAUPTSTÜCK
Bestattungsanlagen
Errichtung, Erhaltung und Verwendung vongemeindlichen Bestattungsanlagen
§ 28
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestattungsanlagen sind
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, der bei durchschnittlicher Sterblichkeit und unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) für die Bestattung aller in der Gemeinde zu bestattenden Leichen ausreicht. Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als in der Gemeinde von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder deren Einrichtungen ein Friedhof für die Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt wird, die in der Gemeinde zu bestatten sind.
(3) Eine Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung einer Feuerbestattungsanlage verpflichtet, wenn in der Gemeinde die Zahl der Leichen, die bei durchschnittlicher Sterblichkeit für eine Feuerbestattung in Frage kommen, voraussichtlich so groß ist, dass ein Bedarf für die ständige Erhaltung einer solchen Anlage gegeben ist.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung mehrere Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung einer gemeinsamen Feuerbestattungsanlage zu verpflichten und zu diesem Zweck einen Gemeindeverband (§ 89 Gemeindegesetz) zu bilden, wenn für diese Gemeinden zusammen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen.
(5) Die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen obliegt mit Ausnahme der im § 31 und im 2. und 3. Abschnitt dieses Hauptstückes geregelten Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten.
(6) Unter Errichtung ist sowohl die Neuerrichtung einer Bestattungsanlage als auch die Erweiterung oder Umgestaltung einer bestehenden Bestattungsanlage zu verstehen.
(7) Unter Erhaltung ist die Instandhaltung einer Bestattungsanlage, die Anschaffung und Beistellung der Einrichtungen der Bestattungsanlage einschließlich der Beistellung des Personals zu verstehen, das zur Vornahme von Bestattungen und der sonstigen im Zusammenhang mit der Benützung der Bestattungsanlage vorzunehmenden Verrichtungen erforderlich ist.
§ 29
Errichtung einer Bestattungsanlage
(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage bedarf unbeschadet der Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften eines Beschlusses der Gemeindevertretung.
(2) Eine Bestattungsanlage muss nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der voraussichtlich aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleisten. Insbesondere muss die vorgesehene Lage der Bestattungsanlage den Interessen der Raumplanung entsprechen und darf das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
(3) In jedem Friedhof und in jeder Feuerbestattungsanlage muss ein für die Aufbahrung von Leichen geeigneter und nur hierzu bestimmter Raum (Leichenhalle, Leichenkammer) vorhanden sein. Der Raum muss so groß sein, dass er voraussichtlich für die gleichzeitig erforderliche Aufbahrung der Leichen ausreicht, für deren Bestattung der Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage bestimmt ist.
(4) Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle oder Leichenkammer ist ein geeigneter Raum für die Vornahme von Leichenöffnungen einzurichten, sofern der Gemeinde in angemessener Entfernung ein geeigneter Obduktionsraum nicht zur Verfügung steht.
(5) Welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine Bestattungsanlage hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtungen den vorstehenden Bestimmungen entspricht, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Wissenschaften durch Verordnung zu regeln.
(6) Vor der Beschlussfassung über die Errichtung einer Bestattungsanlage hat der Bürgermeister unter Beiziehung des Amtsarztes, sonstiger einschlägiger Sachverständiger und der Eigentümer der Grundstücke, die an das für die Bestattungsanlage vorgesehene Grundstück angrenzen, in einem Augenschein zu prüfen, ob die geplante Bestattungsanlage den Erfordernissen nach den Abs. 2 bis 5 entspricht. Über den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.
§ 30
Verwendung einer Bestattungsanlage
(1) Die Verwendung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstandes.
(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn
(3) Vor der Beschlussfassung nach Abs. 1 ist vom Bürgermeister in einem Augenschein zu prüfen, ob die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind. Für die Durchführung des Augenscheins gilt § 29 Abs. 6 sinngemäß.
§ 31
Friedhofsordnung, Krematoriums Ordnung
(1) Die Benützung eines Friedhofes oder einer Feuerbestattungsanlage ist von der Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsordnung, Krematoriums Ordnung) zu regeln.
(2) Die Friedhofsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung des Friedhofes jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
(3) Als Grabstätten können in der Friedhofsordnung vorgesehen werden
(4) Die Krematoriums Ordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung der Anlage jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
§ 32
Aufnahmepflicht, Recht auf Kulthandlungen
(1) Zur Bestattung sind alle Leichen aufzunehmen, für die die Bestattungsanlage nach der Friedhofsordnung bzw. der Krematoriums Ordnung bestimmt ist, es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen.
(2) Jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist berechtigt, in einem Friedhof bzw. einer Feuerbestattungsanlage bei Bestattung der Leiche eines ihrer Mitglieder die üblichen Kulthandlungen vorzunehmen.
§ 33
Bestattungsbuch und Friedhofsplan
(1) Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage ist über die vorgenommenen Bestattungen ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, Sterbe- und Bestattungsdatum sowie die letzte Anschrift des Bestatteten einzutragen. Die Lage der einzelnen Grabstätten ist in einem Friedhofsplan zu verzeichnen.
(2) Im Bestattungsbuch eines Friedhofes (Gräberbuch) ist die Lage der Grabstätte unter Hinweis auf den Friedhofsplan zu vermerken. In das Bestattungsbuch sind auch Enterdigungen und Umbettungen einzutragen.
(3) Im Bestattungsbuch einer Feuerbestattungsanlage ist neben den Angaben nach Abs. 1 und 2 anzuführen, wem die Urne mit den Aschenresten übergeben oder übersandt wurde.
§ 34
Stilllegung
(1) Die Stilllegung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Stilllegung gilt die dauernde Einstellung der Vornahme von Bestattungen in der gesamten Bestattungsanlage oder in wesentlichen Teilen derselben.
(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn für die Vornahme von Bestattungen in der Bestattungsanlage oder in Teilen derselben kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen des § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht.
(3) Bei Stilllegung einer Bestattungsanlage sind die zur hintan Haltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 35
Auflassung
(1) Die Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Auflassung gilt die Beseitigung der gesamten Bestattungsanlage oder von Teilen derselben.
(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die letzte Bestattung mindestens 20 Jahre zurückliegt, für die Aufrechterhaltung der Anlage kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht. Liegt die letzte Bestattung weniger als 20 Jahre zurück, so darf die Auflassung erst nach Umbettung der Leichen durchgeführt werden, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.
§ 36
Überwachung
(1) Der Bürgermeister hat unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.
(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Gemeinde unverzüglich die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 37
Enteignung
(1) Das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte können durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes oder einer Feuer-Bestattungsanlage erforderlich ist und ein Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung einer solchen Anlage besteht. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlischt.
(2) Für eine Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969.
Benützungsrechte an gemeindlichen Bestattungsanlagen
§ 38
Benützung einer Grabstätte
(1) Das Recht auf Benützung einer Grabstätte (Benützungsrecht) in einer gemeindlichen Bestattungsanlage wird mit der Zuweisung der Grabstätte durch Bescheid des Bürgermeisters erworben. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen oder auf Antrag zu erlassen. Einem Antrag ist stattzugeben, wenn die Grabstätte für eine Leiche in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist. Im Antrag ist die gewünschte Grab-Stätten Art (§ 31 Abs. 3) anzugeben. Dem Wunsch des Antragstellers hinsichtlich einer bestimmten Grabstätten Art ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätten Art besteht nicht.
(2) Das Benützungsrecht berechtigt je nach zugewiesener Grabstätten Art zur Bestattung von einer oder mehreren Leichen oder Beisetzung einer oder mehreren Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte.
(3) Die Dauer des Benützungsrechtes bestimmt sich nach der Friedhofsordnung. Lässt diese eine Verlängerung des Benützungsrechtes zu, so hat der Bürgermeister einem Ansuchen um Verlängerung stattzugeben, wenn bei gewöhnlicher Sterblichkeit ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen.
(4) Wird das Benützungsrecht mehreren Personen zugewiesen oder geht es an mehrere Personen über (§ 39), so haben die Benützungsberechtigten innerhalb einer vom Bürgermeister festzulegenden Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung des Benützungsrechtes namhaft zu machen. Wird innerhalb der festgesetzten Frist ein Bevollmächtigter nicht namhaft gemacht, so hat der Bürgermeister durch Bescheid einen der Benützungsberechtigten zum Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte soll in der Gemeinde oder in möglichst geringer Entfernung derselben wohnhaft sein
(5) Das Benützungsrecht muss vom Zeitpunkt der Vornahme einer Bestattung an jeweils mindestens bis zum Ablauf der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhezeit aufrecht bleiben. Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern.
§ 39
Übergang des Benützungsrechtes
(1) Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag des Benützungsberechtigten anderen Personen zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung bestimmt ist.
(2) Für den Übergang des Benützungsrechtes nach dem Tod des Benützungsberechtigten ist dessen Anordnung maßgebend. Mangels einer solchen geht das Benützungsrecht auf die gesetzlichen Erben über.
§ 40
Erlöschen des Benützungsrechtes
(1) Das Benützungsrecht erlischt durch
(2) Der Bürgermeister hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung des Friedhofes mindestens sechs Monate vorher unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 mitzuteilen.
(3) Falls der Benützungsberechtigte die Instandhaltungspflicht (§ 38 Abs. 2) vernachlässigt, kann ihm vom Bürgermeister das Benützungsrecht entzogen werden. Der Entzug ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Instandhaltung vorher anzudrohen. Im Entzugsbescheid ist auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Grabdenkmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabgegenstände sind, sofern sie nicht von der Gemeinde beigestellt wurden, vom bisherigen Benützungsberechtigten binnen drei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes zu entfernen. Andernfalls hat die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des Benützungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Wenn die so entfernten Gegenstände vom Benützungsberechtigten nicht innerhalb von einem Monat übernommen werden, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 41
Einschränkung des Benützungsrechtes
Ab dem Zeitpunkt der Stilllegung eines Friedhofes wird das Benützungsrecht auf das Recht und die Pflicht zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte eingeschränkt.
Gebühren für die Benützung gemeindlicherBestattungsanlagen
§ 42
Friedhofsgebühren
(1) Für die Benützung von Friedhofseinrichtungen kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofs-gebührenordnung) Abgaben (Friedhofsgebühren) erheben.
(2) Anstelle der nach den §§ 44 bis 48 vorgesehenen Friedhofsgebühren dürfen keine privatrechtlichen Entgelte eingehoben werden.
§ 43
Arten der Friedhofsgebühren
In der Friedhofsgebührenordnung können insbesondere folgende Arten von Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden:
§ 44
Grabstätten Gebühren
Die Gebühren für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte sind den verschiedenen Grab-arten entsprechend abzustufen.
§ 45
Verlängerungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte darf nicht höher als die Grabstätten Gebühr sein.
(2) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechtes nach § 38 Abs. 5 ist eine anteilige Verlängerungsgebühr vorzusehen.
§ 46
Bestattungsgebühr
Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Bestattung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durch die Vornahme einer Bestattung durchschnittlich erwachsenden Aufwand nicht übersteigt.
§ 47
Enterdigungsgebühren
Die Gebühr für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durchschnittlichen Aufwand für die Vornahme einer Enterdigung nicht übersteigt.
§ 48
Aufbahrungsgebühr
Die Gebühr für die Beistellung der Leichenhalle oder der Leichenkammer zur Aufbahrung einer Leiche (Aufbahrungsgebühr) ist so festzusetzen, dass sie den durch die Beistellung der Leichenhalle oder Leichenkammer durchschnittlich erwachsenden Aufwand nicht übersteigt. Die Aufbahrungsgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen. Die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher oder strafgerichtlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, sind bei Berechnung der Aufbahrungsgebühr nicht zu berücksichtigen.
§ 49
Feuerbestattungsgebühren
Für die Benützung der Einrichtungen einer Feuerbestattungsanlage, insbesondere für die Einäscherung der Leiche, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Feuerbestattungsgebührenordnung) Gebühren (Feuerbestattungsgebühren) ausschreiben.
§ 50
Fälligkeit und Gebührenschuldner
(1) Die Friedhofs- und Feuerbestattungsgebühren sind vom Bürgermeister durch Bescheid vorzuschreiben und werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
(2) Schuldner der Grabstätten Gebühr, der Verlängerungsgebühr und Enterdigungsgebühren ist der Benützungs-berechtigte. Die Aufbahrungsgebühr und die sonstigen Friedhofsgebühren sowie die Feuerbestattungsgebühren schuldet derjenige, der nach § 3 Abs. 1 für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der ohne dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.
(3) Sind nach Abs. 2 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Gebühren.
(5) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofsgebühren gegenüber den Personen zu, die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.
§ 51
Rückerstattung der Friedhofsgebühren
In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber vorzusehen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Benützungsrecht (§ 40 Abs. 1 lit. b) oder bei Stilllegung oder Auflassung eines Friedhofes ein Rückersatz von bereits entrichteten Friedhofsgebühren vorzunehmen ist.
Konfessionelle Bestattungsanlagen
§ 52
Allgemeines
Für Bestattungsanlagen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlagen) in diesem Abschnitt kurz Bestattungsanlagen genannt — gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1, 6 und 7, 29 Abs. 2, 3 und 5 sowie 33. Bei Friedhöfen, die ausschließlich der Bestattung der Mitglieder eines Ordens, einer Kongregation oder ähnlichen religiösen Einrichtung dienen, findet der § 29 Abs. 3 keine Anwendung.
§ 53
Errichtung
(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
(2) Vor der Errichtung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die geplante Bestattungsanlage nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
§ 54
Verwendung
(1) Die beabsichtigte Verwendung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn
(3) Vor der beabsichtigten Verwendung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die errichtete Bestattungsanlage nach ihrer Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet und ob die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
§ 55
Friedhofsordnung, Krematoriums Ordnung
(1) Vom Rechtsträger eines Friedhofes bzw. einer Feuerbestattungsanlage ist eine dem § 31 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriums Ordnung zu erlassen.
(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung bzw. Krematoriums Ordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
§ 56
Stilllegung, Auflassung
(1) Die Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat im Falle der Stillegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hin Enthaltung von Gefahren für Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.
§ 57
Überwachung
(l) Der Bürgermeister hat unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.
(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat der Bürgermeister mit Bescheid dem Rechtsträger der Bestattungs-anlage die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(3) Der Bürgermeister hat die Stillegung der Anlage anzuordnen, wenn so schwerwiegende Mängel bestehen, dass die ordnungsgemäße Benützung der Bestattungsanlage nicht mehr gesichert erscheint. Die Stillegung ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. Wenn es zur Hintan-haltung von Gefahren und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Stillegung unter entsprechenden Auflagen anzuordnen. Wenn die Gründe für die Stillegung weggefallen sind, ist sie aufzuheben.
IV. HAUPTSTÜCK
Schluss Bestimmungen
§ 58
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 59
Zwangsmittel ohne vorausgegangenesVerfahren
(1) Die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig,
(2) Es darf jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden.
§ 60
Strafbestimmungen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 6.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlich der in Bescheiden nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werden.
(3) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind Geld- und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen.
§ 61
Übergangsbestimmungen
(1) Bestattungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder von einer Gemeinde noch von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhalten werden, dürfen weiterhin vom bisherigen Rechtsträger erhalten werden. Auf solche Anlagen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über konfessionelle Bestattungsanlagen sinngemäß Anwendung.
(2) Für Gemeinden, in deren Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Friedhof erhalten wird, gilt die Bestimmung des § 28 Abs.2 vorläufig nicht. Sie tritt jedoch in Kraft, sobald die Zahl der in der Gemeinde zu bestattenden Leichen so groß ist, dass mit den zu erwartenden Friedhofsgebühren voraussichtlich die Erfordernisse für die Erhaltung eines Friedhofes gedeckt werden können oder die bisher benützten Friedhöfe zur Aufnahme von Leichen aus einer solchen Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Landesregierung hat das Zutreffen dieser Voraussetzung durch Verordnung festzustellen.
(3) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsanlagen sind binnen zwei Jahren vom Bürgermeister unter Beiziehung des Amtsarztes einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 2 und 3 finden, falls ein vorschriftswidriger Zustand festgestellt wird, sinngemäß Anwendung.
(4) Fehlt in einem Friedhof ein Raum nach § 29 Abs. 3, so ist ein solcher binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten.
(5) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für jeden Friedhof eine dem § 31 bzw. 55 entsprechende Friedhofsordnung zu erlassen.
(6) Bestehende Benützungsrechte an Grabstätten in Friedhöfen von Gemeinden sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Benützungsrechte im Sinne des § 38 und bleiben für den Zeitraum, für den sie eingeräumt wurden, aufrecht. Auf unbegrenzte Zeit eingeräumte Benützungsrechte erlöschen, sofern sie nicht nach § 38 Abs. 3 verlängert werden, binnen 30 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(7) Wird ein konfessioneller Friedhof von der Gemeinde zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen des Abs. 6 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung.
(8) Wird eine gemeindliche Bestattungsanlage von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer Einrichtung derselben zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen der §§ 52 bis 57 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung. Nach den Bestimmungen der §§ 38 und 39 zugewiesene Benützungsrechte bleiben für den Zeitraum, für den sie verliehen worden sind, als privatrechtliche Benützungsrechte aufrecht.
§ 62
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften über das Leichen- und Bestattungswesen außer Kraft. Insbesondere werden folgende Vorschriften, soweit sie noch gelten, für den Bereich des Landes Vorarlberg aufgehoben:
§ 63
Abänderung von Vorschriften
Das Spitalgesetz, LBGL. Nr. 29/1967, wird wie folgt abgeändert:
§ 64
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
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