Getränkesteuergesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19691212_55Getränkesteuergesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1969 21 Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1969, wird in der Anlage das Gemeindegetränkesteuergesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die sich aus dem Gesetz über eine Abänderung des Gemeindegetränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 42/1969, ergebenden Ergänzungen und Abänderungen des Gemeindegetränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, berücksichtigt.
(2) Es wurden ferner eine Verweisung innerhalb des Textes sowie Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Erhebung einer Gemeindesteuer von Getränken und Speiseeis
(Gemeindegetränkesteuergesetz)
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschloss der Gemeindevertretung Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, mit Ausnahme von Bier und Milch, ausschreiben, haben diese Steuer (Getränkesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch bei der entgeltlichen Abgabe von Speiseeis und Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch an den Letztverbraucher, die auf Schiffen auf dem Bodensee erfolgt, eine Getränkesteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.
(3) Unter Getränken im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verkehrs üblicherweise zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses dienenden Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen. Die in diesem Gesetz für Getränke getroffenen Regelungen finden auch auf Speiseeis Anwendung.
(4) Unter Verbrauch von Speiseeis und Getränken im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Speiseeis und Getränken an den Letztverbraucher zum Genuss innerhalb des Geltungsgebietes dieser Steuer zu verstehen. Unter Abgabe ist die Übertragung der Macht, in eigenem Namen Über den Gegenstand zu verfügen, zu verstehen. Die Abgabe gilt als dort vorgenommen, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Übertragung der Verfügungsmacht befindet. Als Letztverbraucher gilt, wer das Speiseeis oder das Getränk nicht zur entgeltlichen Weiterveräußerung erwirbt. Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Speiseeis oder das Getränk dort genossen wird, wo der Letztverbraucher die Verfügungsmacht hierüber erlangt.
(5) In dem Beschluss über die Erhebung der Getränkesteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Getränken außer Bier und Milch erhoben wird oder ob die entgeltliche Abgabe einzelner Getränkearten ausgenommen ist. Die Ausnahme einzelner Teile des Gemeindegebietes oder einzelner Betriebe oder bestimmter Arten von Betrieben von der Steuer ist unzulässig. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
§ 2
Höhe und Berechnung der Steuer
(1) Das Höchstausmaß der Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes, das vom Letztverbraucher für das Getränk ausschließlich der Steuer eingehoben wird.
(2) Bei der Berechnung der Steuer darf das Entgelt für Zutaten, die Üblicherweise im Getränkepreis mitenthalten sind (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee) nicht abgezogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld, der Einsatz für Flaschen und dergleichen nicht zum Entgelt. Erfolgt die Berechnung der Steuer in der Weise, dass der Bestand an steuerpflichtigen Getränken zu Beginn des Bemessungszeitraumes zuzüglich der Zugänge dem Bestand am Ende des Bemessungszeitraumes gegenübergestellt wird, sind für Schwund und Eigenverbrauch 8 v. H. der Berechnungsgrundlage auszuscheiden.
(3) Ist in einem Preis ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefasst (z. B. beim Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist als Preis für den steuerpflichtigen Gegenstand der Betrag anzunehmen, der in dem betreffenden Betrieb bei gesonderter Verabfolgung oder falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfindet, in ähnlichen Betrieben bei gesonderter Verabfolgung Üblich ist.
§ 3
Steuerpflicht
(1) Zur Entrichtung der Steuer ist jeder verpflichtet, der steuerpflichtige Getränke an den Letztverbraucher zum Genuss innerhalb des Geltungsgebietes dieser Steuer entgeltlich abgibt. Im Zweifelsfalle gilt ein Getränk als entgeltlich abgegeben. Die Steuer kann vom Steuerpflichtigen auf den Käufer Überwälzt werden.
(2) Wer neu in die Steuerpflicht tritt, hat dies binnen einer Woche dem Gemeindeamt unter Angabe seines Namens und der Wohnung sowie der Bezeichnung des Betriebes und dessen Lage schriftlich anzuzeigen.
§ 4
Ersichtlichmachung der Steuer
Jeder Steuerpflichtige hat den Käufern in geeigneter Weise die Höhe des Getränkepreises und der Steuer getrennt bekanntzugeben (z. B. "Preis ausschließlich Getränkesteuer") oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Steuer in dem Entgelt bereits inbegriffen ist (z. B. " Preis einschließlich Getränkesteuer").
§ 5
Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe des Getränkes.
(2) Der Steuerpflichtige hat bis zum 15. eines jeden Monats die im vergangenen Kalendermonat entstandene und von ihm selbst an Hand der Losung oder auf Grund anderer geeigneter Unterlagen ermittelte Steuerschuld beim Gemeindeamt anzumelden (Getränkesteuererklärung) und die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
(3) Die Steuererklärung ist von der Gemeinde zu überprüfen. Erweist sich die Abrechnung oder die Berechnung der Steuer als nicht richtig, so ist die Steuer mittels Steuerbescheides vorzuschreiben. Bis zur Erlassung allgemeiner Abgabenverfahrensbestimmungen gilt für die Form des Steuerbescheides § 58 AVG. 1950. Das Bemessungsrecht verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist.
(4) Die Landesregierung kann für die Getränkesteuererklärung die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.
§ 6
Nachweisungs- und Auskunftspflicht
(1) Der Steuerpflichtige hat die für die gesetzmäßige Bemessung der Steuer erforderlichen Nachweise zu führen. Die entsprechenden Belege und Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre, vom Tage der letzten Eintragung angerechnet, aufzubewahren. Die Landesregierung kann die Form dieser Nachweise ganz allgemein, für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen oder in besonders gelagerten Fällen auch für einzelne Steuerpflichtige vorschreiben oder die Verwendung bestimmter Vordrucke verlangen.
(2) Der Steuerpflichtige hat der Gemeinde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer erforderlich sind. Die Gemeinde kann zwecks Leberprüfung der Steuererklärung bzw. Schätzung der Steuer durch amtlich legitimierte Organe die erforderlichen Erhebungen an Ort und Stelle durchführen und in die hierauf bezughabenden Geschäftsbücher und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen lassen.
(3) Wer steuerpflichtige Getränke an Wiederverkäufer veräußert, hat der Gemeinde auf Verlangen die zur Feststellung der Abnehmer der Getränke, der Art und Menge der veräußerten Getränke und der hierfür erzielten Preise erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in seine hierauf bezughabenden Bücher und Geschäftspapiere Einsicht zu gewähren. Inwieweit diese Verpflichtungen zu erfüllen sind, wenn Getränke aus anderen Bundesländern an steuerpflichtige Wiederverkäufer in Vorarlberg bzw. aus Vorarlberg an steuerpflichtige Wiederverkäufer in anderen Bundesländern geliefert werden, richtet sich nach den hierüber getroffenen Vereinbarungen im Sinne des Art. 107 B-VG.
(4) Die mit der Bemessung und Kontrolle der Steuer betrauten Organe sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangenden Geschäftsverhältnisse geheim zu halten.
§ 7
Schätzung
(1) Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen in einer Weise, dass die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Umstände nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, oder führt er die über den Verbrauch geführten Nachweise derart mangelhaft, dass eine einwandfreie Leberprüfung der Steuererklärung nicht möglich ist, so kann die Gemeinde die Steuer auf Grund einer Schätzung festsetzen.
(2) Bei der Schätzung sind alle im Zeitpunkt der Schätzung bekannten und für die Schätzung der Steuer maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die festgesetzte Steuerschuld ist dem Steuerpflichtigen mittels Steuerbescheides vorzuschreiben. Hierbei finden der dritte, vierte und fünfte Satz des § 5 Abs. 3 Anwendung.
§ 8
Eigener Wirkungsbereich und Behörden
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes ist der Bürgermeister zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bürgermeisters hat in letzter Instanz der Gemeindevorstand zu entscheiden.
§ 9
Strafen
(1) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Steuer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld oder Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die Geldstrafe kann bis zum Fünffachen des Betrages bemessen werden, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt worden ist. Beim Versagen dieses Maßstabes kann die Geldstrafe bis zum Ausmaß von 10.000 S verhängt werden.
(2) Andere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
(3) Für den Bereich des Zollausschluss Gebietes der Gemeinde Mittelberg sind die in den Abs. 1 und 2 angeführten Strafbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend festzusetzen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.