Reklamesteuergesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19691119_50Reklamesteuergesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.11.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1969 20 Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1969, wird in der Anlage das Reklamesteuergesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die sich aus dem Gesetz über eine Abänderung des Plakatsteuergesetzes, LBGl.Nr. 38/1969, ergebenden Ergänzungen und Abänderungen des Plakatsteuergesetzes, LBGl.Nr. 20/1948, berücksichtigt.
(2) Es wurden ferner eine überholte Ausdrucksweise durch die entsprechende neue Bezeichnung ersetzt sowie Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Einhebung von Gemeindeabgaben von öffentlichen(Reklamesteuergesetz)
§ 1
Steuerermächtigung
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Steuer von öffentlichen Ankündigungen innerhalb ihres Gebietes (Reklamesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
(1) Als öffentliche Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder durch Tongeräte anzusehen, die an oder auf öffentlichen Straßen und Gewässern, in oder an öffentlichen Räumen und Anlagen oder mittels Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Art ihrer Herstellung, des Herstellungsstoffes oder des zu ihrer Herstellung angewendeten Verfahrens.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen angebracht, ausgestellt, vorgenommen oder durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, wenn sie von öffentlichen Straßen, Gewässern, Räumen oder Anlagen aus wahrgenommen werden.
(3) Als öffentliche Räume gelten auch Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt offenstehen. Hierzu gehören ins besonders auch Schankräume der Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Kinos, Ausstellungsräume, Verkaufsläden, Gartenanlagen, Bahnhofsräume und dgl. Der Umstand, dass solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne dieses Gesetzes. Als öffentliche Räume sind auch die öffentlichen Verkehrsmittel anzusehen.
(4) Ankündigungen in oder an Verkehrsmitteln und mittels Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind nur dann abgabenpflichtig, wenn die Verkehrsmittel, Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte wiederholt im Gemeinde-gebiet eingesetzt werden. Wenn das Verkehrsmittel, Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät in Vorarlberg seinen Standort hat, ist zur Einhebung der Steuer nur jene Gemeinde berechtigt, in welcher der Standort liegt.
(5) Die Erneuerung einer Ankündigung durch eine gleichartige Ankündigung unter Wegnahme des früheren begründet keine neue Abgabepflicht.
(6) Ankündigungen durch Einschaltung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften sind nicht als abgabepflichtige Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.
§ 3
Befreiungen
Von der Abgabe sind befreit:
§ 4
Höhe der Abgabe
(1) Das Höchstausmaß der von der Gemeindevertretung festzusetzenden Abgabe beträgt:
(2) Erfolgt die Ankündigung für längere Zeit als einen Monat, so ist die Abgabe für jeden weiteren Monat im gleichen Betrage zu entrichten. Ein angefangener Monat wird voll gerechnet. Als letzter Tag des Monats hat jener Tag zu gelten, der dem Tage des Anschlages der Ankündigung entspricht.
(3) Die Gemeinde kann von Amts wegen oder auf Antrag die von einzelnen Ankündigungsunternehmen zu entrichtende Steuer in einem Pauschalbetrag festsetzen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung der Erhebung und Entrichtung der Steuer erzielt wird. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist auf Grund von Erfahrungen über den durchschnittlichen Umfang der von den Unternehmen vorgenommenen Ankündigungen festzusetzen. Im Fall der Pauschalierung entfällt die Anzeigepflicht gemäß § 6. Wenn sich die für die Festsetzung des Pauschalbetrages maßgebenden Umstände ändern, kann die Gemeinde von Amts wegen oder auf Antrag den Pauschalbetrag neu festsetzen.
§ 5
Abgabepflicht
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst derjenige verpflichtet, welcher die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmen). Er ist jedoch berechtigt, den Betrag von dem Ankündigenden (der die Ankündigung anordnet) einzuziehen. Der Ankündigende haftet mit jenem zur ungeteilten Hand für die Abgabe.
§ 6
Anzeigepflicht und Entrichtung der Abgabe
(1) Dem Gemeindeamte ist vor jeder Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung eine Anzeige zu erstatten und gleichzeitig die Ankündigung, wenn dies infolge ihrer Beschaffenheit möglich ist, zur Anbringung eines die Anmeldung oder Zahlung ersichtlich wachenden Zeichens (Stampiglie, Marke usw.) vorzulegen.
(2) Ebenso ist die Abgabe vor der Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung, bei mehr als einen Monat dauernden Ankündigungen für jeden weiteren Monat im Vorhinein beim Gemeindeamte zu entrichten. Für Ankündigungen, die schon nach der Art ihrer Herstellung und Beschaffenheit für längere Dauer bestimmt sind, hat die Einzahlung der Abgabe für das ganze laufende Kalenderjahr zu erfolgen.
(3) Die Anzeigepflicht trifft die im § 5 als abgabepflichtig bezeichneten Personen.
(4) Wenn sich der Steuerpflichtige weigert, die Steuer zu entrichten oder wenn sich die Abrechnung oder die Berechnung der Steuer als nicht richtig erweist, ist die Steuer mittels Bescheides vorzuschreiben. Bis zur Erlassung allgemeiner Abgabenverfahrensbestimmungen gilt für die Form des Bescheides der § 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 7
Auskunftspflicht und Kontrolle
(1) Wer Flächen oder Räume einem anderen zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen überlässt, ist verpflichtet, den beauftragten Organen der Gemeinde die zur Bemessung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf jeder durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel verfertigten Ankündigung muss der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. Der Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinde über deren Verlangen den Besteller, die Zahl und Größe der hergestellten Ankündigung und das Ausmaß des zur Herstellung verwendeten Stoffes anzugeben.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch amtlich legitimierte Organe zu überwachen.
§ 8
Amtswegige Bemessung
Wenn der Abgabepflichtige der ihm in diesem Gesetz auferlegten Anzeige- oder Zahlungspflicht oder einer sonstigen Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht gehörig nachkommt, wird die Abgabe von der Gemeinde unter Festsetzung einer mindestens dreitägigen Zahlungsfrist von Amts wegen bemessen.
§ 9
Verzugszinsen, Einbringung und Verjährung
(1) Rückständige Abgabenbeträge sind vom Tage der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Bei einer allgemeinen Erhöhung des Zinsfußes für Fremdkapital kann die Landesregierung durch Verordnung diesen Zinssatz entsprechend erhöhen.
(2) Rückständige Abgabenbeträge werden im Verwaltungswege eingebracht.
(3) Das Recht, die Reklamesteuer festzusetzen, verjährt in drei Jahren. Das Recht, Verzugszinsen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Reklamesteuer. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist.
(4) Das Recht, eine fällige Reklamesteuer einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist.
(5) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung oder zur Durchsetzung des Steueranspruches oder zur Feststellung des Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
§ 10
Eigener Wirkungsbereich und Behörden
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes ist der Bürgermeister zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
(3) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bürgermeisters hat in letzter Instanz der Gemeindevorstand zu entscheiden.
§ 11
Strafen
Mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
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