Sammlungsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19691021_48Sammlungsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.10.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1969 19 Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, in der Fassung LBGl.Nr. 9/1969, wird in der Anlage das Sammlungsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
In der Neukundmachung wurden die sich aus dem Gesetz über eine Abänderung des Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1969, ergebenden Ergänzungen und Abänderungen des Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1948, berücksichtigt sowie Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzzur Regelung öffentlicher Sammlungen (Sammlungsgesetz)
§ 1
(1) Öffentliche Sammlungen sind nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.
(2) Dieser Bewilligung bedarf auch, wer eine öffentliche Sammlung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durchführen will, wenn er sie vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus veranlasst und leitet.
Als öffentliche Sammlung im Sinne dieses Gesetzes gilt
§ 3
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht
§ 4
(1) Die Bewilligung gemäß § 1 kann erteilt werden, wenn für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt, ihre ordnungsmäßige Durchführung und die bestimmungsmäßige Verwendung ihres Ertrages gewährleistet ist und Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr, die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung u. dgl. nicht dagegenstehen.
(2) An einzelne notleidende Personen oder deren Familienangehörige dürfen Sammelbewilligungen für ihre persönlichen Zwecke oder Armutszeugnisse zur Sammlung milder Gaben nicht ausgestellt werden.
(3) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.
§ 5
(1) Zur Erteilung der Sammlungsbewilligung ist zuständig:
(2) Die Bewilligung hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere festzulegen:
(3) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Missstände zu Tage, so kann die Bewilligungs-behörde die nach der Sachlage erforderlichen weiteren Anordnungen treffen, wenn nötig eine öffentliche Warnung erlassen und die Weiterführung der Sammlung untersagen.
§ 6
Über das Ergebnis der Sammlung und dessen Verwendung hat ihr Veranstalter der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechenschaft abzulegen.
§ 7
(1) Soweit es zur Überwachung und Überprüfung einer öffentlichen Sammlung notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde in alle auf die Sammlung bezüglichen Aufzeichnungen und Belege Einsicht nehmen, zu allen bezüglichen Besprechungen Vertreter entsenden und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen Auskünfte und Berichte verlangen.
(2) Wenn sich erhebliche Missstände nicht auf andere Art beseitigen lassen, kann die Bewilligungsbehörde die auf der Sammlungsbewilligung beruhenden Befugnisse dem Sammlungsveranstalter und seinen Organen entziehen und auf einen Verwalter übertragen, der unter ihrer Aufsicht alle für die Durchführung oder den Abschluss der Sammlung notwendigen Rechtshandlungen als gesetzlicher Vertreter des Sammlungsveranstalters durchzuführen hat.
§ 8
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine öffentliche Sammlung durchführt oder den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 oder § 6 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Derselben Strafe unterliegt, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag sind für verfallen zu erklären. Sind sie nicht mehr fassbar, so ist auf eine Geldstrafe in gleicher Höhe zu erkennen.
(5) Ist die Übertretung an mehreren Orten begangen worden, so ist der Strafbetrag auf die Bezirksfürsorgeverbände des Landes möglichst in jenem Verhältnis aufzuteilen, in welchem die Bezirke am Aufkommen des Sammlungsertrages beteiligt sind, oder wenn dies nicht feststellbar ist, entsprechend der Einwohnerzahl des von der Sammlung erfassten Gebietes beteiligt sein dürften.
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