Sportehrenzeichenverordnung
LGBL_VO_19690826_37SportehrenzeichenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1969 15 Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 9/1968, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport ist aus Tombak geprägt und besteht aus einem 35 mm hohen und 27 mm breiten Schild, in dem sich das Landeswappen befindet. Die weiß emaillierte 3 mm breite Umrandung trägt die Umschrift "Für Verdienste um den Sport“. Der Schild wird beidseitig bis auf 10 mm von je einem Lorbeerzweig umgeben und in der Mitte von einem Ring getragen.
(2) Das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen ist aus Tombak geprägt und besteht aus einem 45 mm hohen und 37 mm breiten Lorbeerkranz, der im oberen Drittel in einfache Linien übergeht. Das Innere des Kranzes zeigt in der oberen Hälfte das Landeswappen, darunter einen 5 mm hohen und 24 mm breiten rot weißen Balken mit der Inschrift "Für sportliche Leistung".
(3) Das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport ist an einem rotweißen moirierten Dreiecks-band mit einer Breite von 45 mm und das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen an einer Spange an der linken Brustseite zu tragen.
§ 2
(1) Das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport und das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen (Sportehrenzeichen) werden in den Stufen Gold und Silber verliehen. Beim Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport in Gold sind die Lorbeerzweige, die Umschrift und der Ring, beim Ehrenzeichen für sportliche Leistungen in Gold der Lorbeerkranz sowie die anschließenden Linien und die Inschrift vergoldet. Bei den Sportehrenzeichen in Silber sind die betreffenden Teile jeweils versilbert ausgeführt.
(2) Bei der Verleihung der einzelnen Stufen ist beim Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport auf das Ausmaß des Verdienstes um die Förderung des überörtlichen Sportwesens und beim Ehrenzeichen für sportliche Leistungen auf den Grad der sportlichen Leistungen Bedacht zu nehmen.
§ 3
(1) Vor der Überreichung des Ehrenzeichens hat der Auszuzeichnende eine schriftliche Annahmeerklärung abzugeben. Mit dem Ehrenzeichen ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.
§ 4
Jeder mit einem Sportehrenzeichen Ausgezeichnete hat das Recht, das Ehrenzeichen auch in verkleinertem Maßstab (Miniatur) zu tragen. Das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen kann darüber hinaus in Stoffausführung auf der Sportbekleidung getragen werden
§ 5
Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung gerichtlich verurteilt wurden, sowie Personen, die aus anderen charakterlichen Gründen einer staatlichen Auszeichnung nicht würdig erscheinen, sind von der Verleihung der Sportehrenzeichen ausgeschlossen.
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