Naturschutzgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19690826_36Naturschutzgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1969 15 Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1969, und des § 17 Abs. 2 der 5. Novelle zur Landesverfassung, LGBl. Nr. 24/1959, wird in der Anlage das Naturschutzgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die sich aus dem Gesetz über eine Abänderung des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 24/1969, ergebenden Ergänzungen und Abänderungen des Reichsnaturschutzgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, berücksichtigt.
(2) Es wurde ferner
Artikel III
Im § 24 werden die Worte "Überleitungsvorschriften" sowie "und Ergänzungsvorschriften" als nicht mehr geltend festgestellt.
Naturschutzgesetz
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1
Gegenstand des Naturschutzes
(1) Die Natur ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes so zu erhalten, dass ihre Eigenart gewahrt bleibt, ihr Vermögen, der Erholung und Erbauung des Menschen zu dienen, nicht verringert wird und wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen und pflanzlichen Daseins nicht beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Der Naturschutz im Sinne dieses Gesetzes erstreckt sich auf
§ 2
Pflanzen und Tiere
Der Schutz von Pflanzen und nichtjagdbaren Tieren erstreckt sich auf die Erhaltung seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten und auf die Verhütung missbräuchlicher Aneignung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenteilen oder Tieren.
§ 3
Naturdenkmale
Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt. Menschliche oder tierische Skelette, die Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden, zählen nicht zu den Naturdenkmalen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind bestimmt abgegrenzte Bezirke, in denen ein besonderer Schutz der Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen ihrer Teile aus wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Gründen oder wegen ihrer landschaftlichen Schönheit oder Eigenart im öffentlichen Interesse liegt.
§ 5
Sonstige Landschaftsteile
Dem Schutz dieses Gesetzes können ferner sonstige Landschaftsteile in der freien Natur unterstellt werden, die den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 nicht entsprechen, jedoch zur Zierde und zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt, besonders der Singvögel und der Niederjagd, Erhaltung verdienen. Als sonstige Landschaftsteile gelten auch Felder, Alleen, Parkanlagen und andere derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur. Der Schutz kann sich auch darauf erstrecken, das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren.
§ 6
Beschränkungen
Durch den Naturschutz dürfen Flächen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, der wichtigen öffentlichen Straßen, der Schifffahrt oder lebenswichtiger Wirtschaftsbetriebe dienen, in ihrer Benutzung nicht beeinträchtigt werden.
Schutz von Pflanzen und Tieren
§ 7
Die Landesregierung kann für den ganzen Umfang oder einen Teil des Landes Anordnungen nach § 2 erlassen. Aufwendungen irgendwelcher Art können durch derartige Anordnungen nicht gefordert, dagegen kann die Verpflichtung zur Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen auferlegt werden, soweit dem Eigentümer hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.
Naturdenkmale und Naturschutzgebiete
§ 8
Listenführung und Kennzeichnung
(1) Bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird eine amtliche Liste der Naturdenkmale (Naturdenkmalbuch) geführt. Durch Eintragung in die Liste erhalten die darin bezeichneten Gegenstände und Bodenteile den Schutz dieses Gesetzes.
(2) Bei der Landesregierung wird eine amtliche Liste der Naturschutzgebiete (Naturschutzbuch) geführt. Durch Eintragung in die Liste erhalten die darin bezeichneten, auf beigefügten Karten umgrenzten Flächen den Schutz dieses Gesetzes.
(3) Die zur Eintragung verpflichtete Behörde hat das Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet als solches zu kennzeichnen. Bei einem Naturschutzgebiet ist die Kennzeichnung insbesondere an den in dieses Gebiet führenden öffentlichen Straßen anzubringen. In der Kennzeichnung ist auch der Inhalt der Schutzmaßnahmen (§ 11 Abs. 1 und § 12) kurz wiederzugeben.
§ 9
Eintragung
(1) Die Eintragung eines Naturdenkmals, gegebenenfalls samt der zu seiner Sicherung notwendigen Umgebung, in das Naturdenkmalbuch verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Eintragung eines Naturschutzgebietes in das Naturschutzbuch verfügt die Landesregierung.
§ 10
Löschung
(1) Die Löschung der Eintragung eines Naturdenkmals kann auf Antrag oder von Amts wegen durch die für die Eintragung zuständige Behörde erfolgen.
(2) Die Eintragung eines Naturschutzgebietes kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Landesregierung gelöscht werden.
§ 11
Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Besondere Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für eingetragene Naturdenkmale werden durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde geregelt. Für Naturschutzgebiete gelten in jedem Einzelfalle besondere Bestimmungen, die von der Landesregierung erlassen werden.
(2) Die notwendigen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für eingetragene Naturdenkmale und Naturschutzgebiete muss der Eigentümer, Besitzer, Bau- oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks und jeder, dem ein Recht an dem Grundstück zusteht, nach den Anordnungen der zuständigen Behörde dulden. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nötigenfalls durch sofortigen Zwang. Dem Eigentümer oder sonst Betroffenen bleibt es unbenommen, die erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten selbst auszuführen.
(3) Bestehen oder entstehen gegen Dritte Ansprüche aus dem Eigentum, dem Besitz oder der Nutzung des Naturdenkmals, so können diese Ansprüche von der zuständigen Behörde verfolgt werden, wenn der Berechtigte hierzu nicht bereit ist oder die Geltendmachung ungebührlich verzögert. Der Berechtigte ist nicht befugt, über diese Ansprüche ohne Genehmigung der Behörde zu verfügen.
§ 12
Verbot von Veränderungen
(1) Es ist verboten, ein eingetragenes Naturdenkmal ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Entsprechendes gilt für seine geschützte Umgebung.
(2) Es ist verboten, in einem eingetragenen Naturschutzgebiet unbeschadet der dafür im Einzelfall nach § 11 Abs. 1 getroffenen besonderen Bestimmungen und der bisherigen Benutzungsart ohne Genehmigung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
§ 13
Untersuchung und einstweilige Sicherstellung
(1) Den Behörden ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zwecke solcher Erhebungen zu gestatten, die der Ermittlung, Erforschung oder der Erhaltung der im § 1 genannten Gegenstände dienen.
(2) Die Duldung des Zutritts ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren herbeizuführen.
(3) Zur einstweiligen Sicherstellung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten oder sonstigen Landschaftsteilen sind die Behörden berechtigt, den Beginn oder die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen zu untersagen und nötigenfalls zu verhindern.
Pflege des Landschaftsbildes
§ 14
(1) Die Landesregierung kann Anordnungen im Sinne des § 5 treffen. Der § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Anordnungen können sich auf die Landschaft selbst beziehen, soweit es sich darum handelt, verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten.
Naturwacht
§ 15
Bestellung der Naturwächter
(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls Naturwächter bestellt werden.
(2) Als Naturwächter kann bestellt werden, wer
(3) Das im Abs. 2 lit. e genannte Erfordernis entfällt solange, als nicht in jedem politischen Bezirk mindestens zwei Naturwächter bestellt sind.
(4) Die Bestellung zum Naturwächter kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu beschränken.
(5) Sofern im Bescheid über die Bestellung zum Naturwächter keine Einschränkung getroffen wird, deckt sich der Dienstbereich des Naturwächters mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde, die ihn bestellt hat.
(6) Die Bestellung zum Naturwächter erlischt durch Widerruf (Abs. 4), durch Zeitablauf (Abs. 4), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der bestellenden Behörde gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 16
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Naturwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, die ihn bestellt, Dienstausweis und Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen, die Aufschrift "Naturwacht" sowie die laufende Nummer zu enthalten, unter welcher der betreffende Naturwächter bei der bestellenden Behörde eingetragen ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Der Naturwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.
(4) Erlischt die Bestellung zum Naturwächter (§ 15 Abs. 6), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
§ 17
Anzeigepflicht,Ausweisleistung und Anhaltung
(1) Der Naturwächter ist verpflichtet, Übertretungen gemäß § 19 der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Naturwächter ist berechtigt, Personen, die er bei Übertretungen gemäß § 19 auf frischer Tat betritt, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
(3) Der Naturwächter kann Personen, die er gemäß Abs. 2 angehalten hat, auffordern, ihm zur Behörde oder zum Zweck ihrer Vorführung vor diese zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn
(4) Die nach § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes für die Festnehmung erforderliche Voraussetzung des Betretens auf frischer Tat entfällt, wenn Personen dem Naturwächter gemäß Abs. 3 zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefolgt sind.
§ 18
Mitwirkung der Bundesgendarmerie,Zollwache, Waldaufseher undJagdaufseher
(1) Die Bundesgendarmerie und die Zollwache haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.
(2) Die Waldaufseher und Jagdaufseher haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im selben Umfang wie die Naturwächter mitzuwirken.
Straf- und Verfahrensbestimmungen
§ 19
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(3) Tiere, Pflanzen und unbelebte Gegenstände, die den Schutz dieses Gesetzes genießen, sind, wenn sie durch die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 aus ihrer bisherigen Umgebung verbracht wurden, unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen zu erklären. Dasselbe gilt für Gegenstände, die der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 unmittelbar gedient haben.
(4) Für verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen. Wären sie dadurch dem Verenden preisgegeben, so sind sie an Tiergärten, Tierschutzvereine oder an tierfreundliche Personen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie ohne unnötigen Schmerz zu töten. Sofern verfallen erklärte tote Tiere oder andere verfallene Gegenstände eine wissenschaftliche oder museale Bedeutung besitzen, sind sie der Vorarlberger Naturschau in Dornbirn anzubieten. Wenn nach den vorstehenden Vorschriften eine Verfügung nicht getroffen werden kann, sind verfallene Gegenstände gemeinnützigen Zwecken zuzuführen oder, wenn dies unsachgemäß ist, zu vernichten.
(5) Hat der Inhaber einer auf Grund dieses Gesetzes oder All Grund einer zur Durchführung dieses Geh erlassenen Verordnung erteilten Bewilligung die dadurch gegebenen erleichterten Umstände zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 benutzt, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen.
(6) Der Versuch ist strafbar
§ 20
Beweissicherung
(1) Die zur Vollziehung und zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Organe sind berechtigt, Gepäckstücke und andere Behältnisse sowie Fahrzeuge, in denen sich mit Nur Wahrscheinlichkeit Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der im § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften von Bedeutung ist, auf derartige Gegenstände zu durchsuchen.
(2) Durchsuchungen gemäß Abs. 1 sind so vorzunehmen, dass jedes Aufsehen möglichst unterbleibt, die Beteiligten nicht mehr als unumgänglich nötig gestört werden, ihr Ruf und die mit dem Gegenstand nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse gewahrt bleiben sowie Schicklichkeit und Anstand nicht verletzt werden.
§ 21
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandesund Beseitigung störender Anlagen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Bescheid Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide Veränderungen der Natur vorgenommen oder veranlasst haben, zu verpflichten, solche Veränderungen, soweit es die in diesem Gesetz geschützten Interessen erfordern, rückgängig zu machen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Bescheid Grundeigentümer zu verpflichten, auf ihren Liegenschaften befindliche Anlagen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, zu beseitigen. Diese Verpflichtung ist nur dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 nicht vorliegen und es sich nicht um Anlagen handelt, die auf Grund von behördlichen Bewilligungen errichtet und widmungsgemäß benützt werden.
(3) Zur Durchsetzung von Verpflichtungen, die nach Abs. 1 und Abs. 2 festgelegt sind, ist die Anwendung von sofortigem Zwang zulässig. Die dabei entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen.
Schluss Bestimmungen
§ 22
Vorarlberger Naturschau
Die Vorarlberger Naturschau ist in allen auf Grund von Landesgesetzen durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu hören, die Fragen des Naturschutzes betreffen. Desgleichen haben öffentlich-rechtliche Körperschaften die Vorarlberger Naturschau zu hören, bevor sie Maßnahmen durchführen, die Fragen des Naturschutzes betreffen.
§ 23
Entschädigungslose Rechtsbeschränkung
Rechtmäßige Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften getroffen werden, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.