Gemeindewahlgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19690807_31Gemeindewahlgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.08.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1969 13 Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1969, wird in der Anlage das Gemeindewahlgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die sich aus nachstehenden Vorschriften ergebenden Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, berücksichtigt:
(2) Es wurden ferner
Artikel III
Der § 92 ist gegenstandslos geworden und wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung
(Gemeindewahlgesetz — GWG.)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Gemeindevertretung ist auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
§ 2
(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
(2) Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 1000 Personen und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden.
(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.
II. Wahlbehörden
§ 3
Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen Sprengel, Gemeinde- und Bezirks-wahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.
III. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 4
Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl in der Wahlgemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.
§ 5
Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen:
§ 6
(1) Wählbar ist jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 23. Lebensjahr vollendet hat und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist.
(2) Von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen, wer von der Wählbarkeit in den Vorarlberger Landtag ausgeschlossen ist.
IV. Ausschreibung der Wahlen und Überprüfung der Wählerverzeichnisse
§ 7
(1) Die Wahl in die Gemeindevertretung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) sowie den Hinweis zu enthalten, dass Wahlpflicht besteht.
(2) Die Wahl ist, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden soll, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hiervon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden, in denen die Wahl durchzuführen ist, ortsüblich kundzumachen.
§ 8
(1) Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem im Anhang folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) in der Wählerkartei eingetragenen Bürger einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tage nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei auch an Sonn- und Feiertagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des Amtsraumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bürger gegen das Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nicht-wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
(4) Jede Person, der die Entscheidung gemäß Abs. 3 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, dass er innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Bezirkswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen.
(6) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Minderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund eines Einspruchs- oder Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
§ 9
Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis neuerlich abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 2 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
§ 10
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Diese erhalten in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 2000 Personen spätestens 24 Stunden vor der Wahl vom Bürgermeister einen amtlichen Wahlausweis, der den Namen und Beruf des Wählers sowie die Nummer, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnis vorkommt, enthalten muss.
V. Wahlwerbung
§ 11
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und hat zu enthalten:
(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages als versäumt und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen der §§ 40 ff. Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. I rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen Wahlvorschlag vorzulegen. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
(3) Der Wahlvorschlag muss von 1 v. H. der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 15 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterschrieben sein. Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Falle erforderlich. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Vor- und Zunamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(5) Wenn ein Wahlvorschlag den Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr entspricht, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die fehlenden Unterschriften binnen 48 Stunden beizubringen. Wenn die fehlenden Unterschriften innerhalb dieser Frist beigebracht werden, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
§ 12
(1) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.
(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
§ 13
Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
§ 14
(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wählern der betreffenden Gemeinde enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
§ 15
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel an Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvor-schläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am achten Tage vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
§ 16
(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erstem eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.
(2) Am siebten Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, weniger einen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteiliste in der Reihenfolge, wie sie im § 12 Abs. 1 vorgeschrieben ist. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
VI. Abstimmungsverfahren
§ 17
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für Heil- und Pflegeanstalten ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekanntzumachen.
(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) ist in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.
(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit wird vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens eine Woche vor der Wahl auf ortsübliche Weise und auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlsprengels bekanntgemacht. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 18
(1) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde statt. Wurden Sprengelwahlbehörden eingesetzt, so findet die Stimmabgabe vor diesen statt.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Wahlberechtigte, die am Wahltag bei einer Wahlbehörde ihrer Wohngemeinde als Mitglieder, Wahlzeugen oder Hilfskräfte tätig sind, können auf Grund einer Wahlkarte ihr Wahlrecht auch vor dieser Behörde ausüben. Ebenso können Wahlberechtigte, die sich während der Wahlzeit in einer in ihrer Wohngemeinde gelegenen Heil- und Pflegeanstalt in Pflege befinden, auf Grund einer Wahlkarte ihr Wahlrecht ausüben, sofern für diese Anstalt ein besonderer Wahlsprengel geschaffen worden ist.
(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen, wenn sie unter Nachweis der hierfür gemäß Abs. 3 nötigen Voraussetzungen spätestens am zweiten Tage vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.
(5) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke. wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahl-zeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(6) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
§ 19
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die Kundmachung kann mit der durch § 17 Abs. 3 vorgeschriebenen vereinigt werden.
§ 20
(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Auseinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeinde-wahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
§ 21
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vorn Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 22
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören, oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
§ 23
(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Gemeinde- bzw. Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverte und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 18 des Landtagswahlgesetzes vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde und die anwesenden Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.
§ 24
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 2000 Personen den amtlichen Wahlausweis (§ 10) und gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 18) vor. Ist er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt und ergeben sich trotz Vorlage des amtlichen Wahlausweises noch Zweifel über seine Identität, so hat er noch eine anderweitige Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Der Wähler erhält von dem Wahlleiter das undurchsichtige leere Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel.
(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.
(5) Wenn für Heil- und Pflegeanstalten besondere Wahlsprengel gemäß § 2 Abs. 3 geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wahlberechtigten ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wahlberechtigten in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hie-bei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wahlberechtigten bei der Ausfüllung des Stimmzettels und dessen Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.
§ 25
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem im Anhange folgenden Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wählern betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift über den Wahlvorgang anzuschließen. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind die Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
(4) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
§ 26
Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.
§ 27
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur in solange Einsprache erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.
§ 28
Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 29
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverte ist verboten.
§ 30
(1) Der Stimmzettel kann enthalten: Die Parteibezeichnung, das Verzeichnis sämtlicher Wahlwerber, die durch die Partei erfolgte nummerierte Reihung der Wahlwerber auf der linken Seite, hinter jedem Wahlwerber auf der rechten Seite einen leeren Kreis und am Schluss eine leere Zeile mit einem leeren Kreis.
(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung oder durch Handschrift.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt:
(4) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
(5) Erscheint innerhalb einer Wahlgemeinde auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel nur dann gültig, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Haus Name, Straße, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen
(6) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei (Bewerber der gleichen Partei) lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(7) Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel im gleichen Kuvert auf dieselbe Partei, sind aber die Wahlwerber verschieden gereiht, so zählt die Stimme für die Parteiliste; die Berechnung der von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte (§ 31 Abs. 3) erfolgt in diesem Falle nach der Reibung, wie sie die Partei vorgenommen hat.
(8) Auf dem Stimmzettel durch Druck oder auf andere Art vervielfältigte Änderungen gelten als nicht vorgenommen.
(9) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
(10) Erscheint innerhalb einer Wahlgemeinde auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Haus Name, Straße, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen, ungültig.
(11) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.
(12) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmzettel.
(13) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Partei, in beiden Fällen eines in der Wahlgemeinde veröffentlichten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hierdurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 31
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen
(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuvert und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll: hierauf mischt sie gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuvert und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann öffnet der Wahlleiter das Kuvert. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste abgegebenen Stimmen fest. Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (die Parteisumme) fest.
(3) Nach Feststellung der auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (Parteisummen) hat die Wahlbehörde zu ermitteln, wie viele Wahlpunkte jeder Wahlwerber erreicht hat. Die Stimme jedes Wahlwerbers, der nach der vom Wähler vorgenommenen Reihung, oder soweit eine solche nicht erfolgte, nach der von der Partei erfolgten Reihung an der ersten Stelle steht, wird mit jener Zahl vervielfacht, die der Höchstzahl der erlaubten Wahlwerber zuzüglich einem (entsprechend der leeren Zeile) entspricht; dies ergibt die von ihm erreichte Zahl von Wahlpunkten. Wer so an die zweite Stelle gesetzt wurde, dessen Stimme wird mit der um eine geringere Zahl vervielfacht, und so fort.
(4) Hat ein Wähler nur bei einzelnen Wahlwerbern eine besondere Reihung vorgenommen, so werden an seine Ziffern die noch freien Ziffern aus dem Wahlvorschlag der Partei der Reihe nach angeschlossen. Vom Wähler gestrichene Namen entfallen bei Aufstellung der Reibung. Bezeichnet ein Wähler mehrere Namen mit derselben Reihungsziffer, so wird diese Reihung nur beim vordersten berücksichtigt. Namen nicht wählbarer Personen bleiben bei der Punktebewertung außer Betracht
(5) Stellt ein Wähler selbständig einen Stimmzettel, allenfalls weitgehend unabhängig von der Parteiliste auf, so gilt die vom Wähler getroffene Reihung. Von ihm nicht beigesetzte Namen der Parteiliste gelten als gestrichen. Enthält ein Stimmzettel nur die Parteibezeichnung, so gilt für die Zählung der Punkte die Reihung im Wahlvorschlag der Partei. Auf dem Stimmzettel durch Druck oder auf andere Art vervielfältigte Veränderungen gelten als nicht vorgenommen.
(6) Hat ein Wähler einer Parteiliste mehr als einen freien Wahlwerber beigesetzt, so gilt von diesen, unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 4, nur einer, und zwar derjenige, der nach allgemeiner Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Wird ein freier Wahlwerber ohne Reihungsvermerk angeführt, so gilt er als Letztgereihter dieser Parteiliste. Besteht über die als freier Bewerber beigesetzte Person keine Klarheit, so gilt ihr Name als nicht beigesetzt.
(7) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl das abgegebene Kuvert nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hierfür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(8) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezughabenden Aufschrift (...Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.
§ 32
(1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Der Niederschrift werden das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.
(2) Die Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im folgenden Paragraph bezeichneten Feststellungen. Außerdem ist darin anzugeben, wie viele Wähler abgestimmt, welche Parteisummen die einzelnen Parteien und wie viele Wahlpunkte die einzelnen Wahlwerber erreicht haben. Die Niederschrift wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Verschluss genommen.
(3) Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hierfür anzugeben
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendigt.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
§ 33
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverte und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Ist durch ein Elementarereignis oder durch böswilligen Eingriff in die Wahlakte nach erfolgter Feststellung der Parteisumme aber vor der vollständigen Auszählung der Wahlpunkte diese unmöglich geworden, so werden die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte nach der Reihung der Wahlwerber in der Parteiliste berechnet. Ein solcher böswilliger Eingriff stellt sich, sofern er nicht einen gerichtlich zu verfolgenden Tatbestand darstellt, als Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu zwei Monaten zu bestrafen
VII. Ermittlungsverfahren
§ 34
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Sofern die Stimmabgabe in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, überprüft die Gemeindewahlbehörde zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörde, berichtigt auf Grund der Überprüfung etwaiger Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt sodann die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfaltenden Stimmen (Parteisumme) und die von jedem Wahlwerber erreichte Zahl an Wahlpunkten.
§ 35
(1) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen.
(3) Von den Parteisummen und deren Teilzahlen werden von der größten angefangen so viele der Größe nach geordnet, als Gemeindevertretungssitze zu vergeben sind. Die niedrigste dieser Zahlen ist die Wahlzahl.
(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den selben Anspruch haben, fällt das Mandat derjenigen Partei zu, die die größere Reststimmenanzahl aufweist, wenn aber zwei oder mehrere Parteien auch die gleiche Reststimmenanzahl aufweisen, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 36
(1) Die auf eine Partei gemäß § 35 entfallenden Mandate werden von der Gemeindewahlbehörde den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunkten, beginnend von der höchsten Punkte-zahl, zugewiesen, wobei die Reihenfolge der Wahlwerber mit gleichen Punktezahlen durch das Los bestimmt wird.
(2) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, dass auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandats in Betracht kommen, so hat die Gemeindewahlbehörde festzustellen, ob diese Wahlwerber wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rücken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrige Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.
(3) Die Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder und sind von der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Diese Vorschrift ist auf freie Wahlwerber mit der Maßgabe anzuwenden, dass freie Wahlwerber nur in jener Anzahl in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner gelten, um welche Zahl der auf einer Parteiliste gewählten Ersatzmänner gegenüber der auf diese Partei entfallenden Mandate kleiner ist.
(4) Ist ein Wahlwerber in mehreren Gemeinden gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Gemeinde er sich entscheidet. Wenn er sich in der festgesetzten Frist nicht erklärt, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erreichten Punktezahl zu verlautbaren. Auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach § 38 ist in der Kundmachung hinzuweisen.
§ 37
Das Ergebnis der Wahlen ist unter Angabe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift einzutragen.
§ 38
(1) Das Ergebnis einer Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach seiner Verlautbarung wegen unrichtiger Ermittlung oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, schriftlich angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen, die sie samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen hat. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist endgültig.
§ 39
Die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen erhalten von der zuständigen Bezirkswahlbehörde Wahlscheine, die sie zum Eintritt in die Gemeindevertretung berechtigen.
VIII. Wahlverfahren in Ermangelungvon Wahlvorschlägen
§ 40
Wird in einer Gemeinde nicht spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung nach § 11 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung.
§ 41
(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.
(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Der Wähler kann die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnen.
(4) Enthält der Stimmzettel mehr Namen, als gemäß Abs. 3 zulässig sind, so gelten die darüberhinausgehenden Namen als nicht beigesetzt. Hierbei wird von oben nach unten und von links nach rechts gezählt. Stimmzettel, die weniger als die bezeichnete Zahl von Namen enthalten, sind gültig. Ist auf einem Stimmzettel der Name einer und derselben Person mehrmals bezeichnet, so wird er bei der Zählung nur einmal gerechnet. Personen, die nicht unzweifelhaft bezeichnet sind, bleiben bei der Zählung außer Betracht. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen richtig ausgefüllten Stimmzettel, so gelten die Stimmzettel als einer, wenn sie alle auf dieselben Namen lauten, sonst sind alle ungültig. Leere Stimmzettel sind ungültig.
§ 42
(1) Nach beendeter Stimmabgabe entleert der Wahlleiter die Wahlurne, nimmt die Stimmzettel aus den Kuverten und verliest die darauf bezeichneten Namen.
(2) Wenn die Gültigkeit des Stimmzettels nicht angefochten oder trotz Anfechtung von der Wahlbehörde anerkannt wird, so sind aus ihm so viele gültig verzeichnete Namen, als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihung auf dem Stimmzettel in eine Stimmliste (Stimmliste für Gemeindevertreter) derart einzutragen, dass bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten Stimme die Zahl 2 usw. beigesetzt. Gleichzeitig und in gleicher Weise sind die Eintragungen von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde zu Kontrollzwecken in einer Gegenliste zu verzeichnen.
(3) In der gleichen Weise sind die über die Zahl der Gemeindevertreter hinausgehenden gültig verzeichneten Namen in eine zweite Stimmliste (Stimmliste für Ersatzmänner) einzutragen und in einer Gegenliste zu verzeichnen.
(4) Hat der Wähler auf dem Stimmzettel die Gemeindevertreter und Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnet, ist das bei der Eintragung in die Stimmliste zu berücksichtigen.
(5) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und die Namen der in der Stimmliste für Gemeindevertreter verzeichneten wählbaren Personen, die nicht zu Gemeindevertretern gewählt gelten (§ 43 Abs. 1), samt der von ihnen erreichten Stimmenanzahl in die Stimmliste für Ersatzmänner zu übertragen. Falls solche Personen in der Stimmliste für Ersatzmänner bereits aufscheinen, ist die von ihnen in der Stimmliste für Gemeindevertreter erreichte Stimmenanzahl der von ihnen in der Stimmliste für Ersatzmänner erreichten Stimmenanzahl hinzuzuzählen.
(6) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, haben die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 32 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten für Gemeindevertreter in eine Gemeindestimmliste für Gemeindevertreter und die Sprengelstimmlisten für Ersatzmänner in eine Gemeindestimmliste für Ersatzmänner zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 5 zu verfahren.
§ 43
(1) Von den in der Stimmliste für Gemeindevertreter eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 29 des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl zu Gemeindevertretern gewählt.
(2) Als Ersatzmänner gelten diejenigen Personen gewählt, die in der Stimmliste für Ersatzmänner die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.
(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los ~
(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 37 sinngemäß.
(5) Wenn eine der gewählten Personen nicht wählbar ist oder auf die Ausübung ihres Mandates verzichtet, rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 hinter ihr stehenden Personen vor.
§ 44
Insofern nichts anderes bestimmt ist, gelten auch bei den Wahlen gemäß Abschnitt VIII die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften.
IX. Wahlpflicht
§ 45
Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und einen Stimmzettel abzugeben (Wahlpflicht).
§ 46
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
§ 47
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister an Hand des Wählerverzeichnisses eine Liste jener Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, anzufertigen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an der Wahl nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 46 schriftlich oder mündlich bekanntzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hierzu der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer Person an der Wahl amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.
§ 48
(1) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes sind durch acht Tage vor der Wahl mittels öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden, in welchen Wahlen stattzufinden haben, durch den Bürgermeister zu verlautbaren.
(2) Diese Verlautbarung kann mit den in den §§ 17 und 19 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden.
X. Besetzung erledigter Stellen in derGemeindevertretung sowie vorzeitigeAuflösung derselben
§ 49
Wenn ein Gemeindevertretungssitz durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat die Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 36 Abs. 1, 3 und 5 und 39 den Ersatzmann, wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, den Ersatzmann derselben Parteiliste in der in den §§ 36 Abs. 1 und 43 bezeichneten Reihenfolge auf den freigewordenen Gemeindevertretungssitz zu berufen. Ein Ersatzmann kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihter Ersatzmann sie anzunehmen bereit ist.
§ 50
(1) Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflösung beschließt, oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmänner erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.
(2) Die Landesregierung hat Neuwahlen auch dann ohne Verzug auszuschreiben, wenn die Wahlen von der Landeswahlbehörde oder vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden sind.
§ 51
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
XI. Schlussbestimmungen
§ 52
Die Ergebnisse aller vorgenommenen Wahlen und aller später eintretenden Minderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevertretungen sind immer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde bekanntzugeben, die hierüber ihrerseits an die Landesregierung zu berichten hat.
§ 53
Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde entstehen, hat das Land zu tragen, für die übrigen Kosten haben die Gemeinden aufzukommen.
§ 54
Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hierdurch die Bildung der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Lande unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb der Wahlgemeinde, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Minderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 55
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit" gelten auch für die Wahlen zur Gemeindevertretung.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu strafen, wer
§ 56
Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken, der Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillens-strafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Posten-laufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Der § 33 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur für Rechtsmittelfristen. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Wahlbehörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Sie haben Amtsstunden auch für Sonntage und andere öffentliche Ruhetage festzusetzen, wenn in diesem Gesetz festgesetzte Fristen an solchen Tagen ablaufen. Die Amtsstunden der Wahlbehörden sind ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Amtsraum der Wahlbehörde, kundzumachen.
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