Schifflistickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung
LGBL_VO_19690626_19Schifflistickerei, Mindeststichpreise, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1969 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 des Stickerei Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
Mindeststichpreise nach Tarifsatz
(1) Für 10 Yards (= 9,15 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial- und Punch-kosten nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite von 70 cm bis 140 cm. Bei einer Stoffbreite von mehr als 140 cm bis einschließlich 153 cm ist die Stichzahl auf 135 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 135 cm einreiht, anzuwenden. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 153 cm ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für kleine Mengen, Umfädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeitserschwernisse.
(3) Für 15 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die in Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 45 % festgesetzt.
§ 2
Mindeststichpreise nach Stundensatz
Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach § 1 nicht erreicht, gebühren ihm bei Stickerei technisch entsprechender Besetzung der Maschine folgende Stundensätze:
für 4/4 Rapport S 49.00
für 8/4 Rapport S 48.30
für 12/4 Rapport S 46.20
für 16/4 und höhere Rapporte S 40.30
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Schifflistickerei, LGBl. Nr. 20/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 71/1968, außer Kraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Anlage I und II sichtbar via PDF.
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