Landesverfassung, Abänderung
LGBL_VO_19690421_9Landesverfassung, AbänderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.04.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1969 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird abgeändert wie folgt:
"Artikel 2
Landesgebiet
Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestande bildet das
"Artikel 3
Landesbürgerschaft
Wer in einer Gemeinde des Landes das Heimatrecht genießt, ist
"Artikel 7a
Außerordentliche Verhältnisse
"Artikel 13
Einberufung und Beendigungder Sitzungen
"Artikel 17
Geschäftsordnung und Kanzlei
Artikel 34
Verschwiegenheitspflicht der Regierungsmitglieder
"Artikel 35
Landeshauptmann und Landesstatthalter
"Artikel 36
Beschlussfassung
"Artikel 37
Landesbehörden
"IV. Das Land als Träger von Privatrechten“.
"V. Gemeinden
Artikel 40
Bestand
Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeindenwerden durch Gesetz festgelegt. Minderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.
Artikel 41
Begriff und rechtliche Stellung
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf
Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Artikel 42
Wirkungsbereich
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der
Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind—
vorbehaltlich des Art. 41 Abs. 2 — Angelegenheiten des eigenenWirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solchebezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und — vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung — unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
Artikel 43
Organisation
(1) Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Gesetz
geregelt.
(2) Die Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
Artikel 44
Volksabstimmung und Volksbefragung
Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Gemeindewahlberechtigten entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden."
Artikel II
(1) Bis zu einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung
gilt der Art. 3 der Landesverfassung nicht.
(2) Der Art. 42 Abs. 2 der Landesverfassung tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.
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