Straßengesetz
LGBL_VO_19690410_8StraßengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.04.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1969 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aussschussvorlage 1/1969
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Öffentliche Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bauen und zu erhalten.
(2) Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(3) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff "Straße".
(4) Die im Zuge einer Straße befindlichen und dem Verkehr dienenden unbeweglichen Anlagen, wie Gehsteige, Brücken, Ober- und Unterführungen, Tunnels, Durchlässe und für eine Straße angelegte Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Bankette, sind Bestandteile der Straße.
(5) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in
(6) Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßen Erhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei Landesstraßen die Bezeichnung "Landesstraße", bei Gemeindestraßen die Bezeichnung "Gemeindestraße“, bei Genossenschaftsstraßen die Bezeichnung "Genossenschaftsstraße" und bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung "öffentliche Privatstraßen einzutragen.
(7) Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die gemäß Abs. 6 vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen.
§ 2
Gemeingebrauch
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
(2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften – nur durch den Straßen Erhalter und nur vorübergehend beschränkt werden, soweit dies wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist. Solche Beschränkungen sind der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können.
(3) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
(4) Wenn eine öffentliche Straße im Rahmen des Gemeingebrauches durch Fahrzeuge in außergewöhnlichem Maße abgenützt wird, hat der Fahrzeughalter auf Verlangen des Straßen Erhalters zu den Kosten der Straßenerhaltung angemessen beizutragen. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes hat sich nach dem Verhältnis des Erhaltungsaufwandes für die außergewöhnliche Abnützung zu jenem für die gewöhnliche Abnützung der Straße zu richten. Der Straßen Erhalter hat einen solchen Anspruch spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der außergewöhnlichen Abnützung geltend zu machen. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes.
§ 3
Sondergebrauch
(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße sowie des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs in Betracht kommenden Luftraumes (Sondergebrauch) bedarf – unbeschadet der nach anderen, insbesondere bau- oder straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – der Zustimmung des Straßen Erhalters.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 darf nur auf eine bestimmte Zeit oder gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Sie ist an Bedingungen zu knüpfen, wenn dies zur Vermeidung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützung oder wegen künftiger Bauvorhaben an der Straße erforderlich ist.
(3) Der Straßen Erhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch den Sondergebrauch zusätzlich entstehen, sowie auf ein angemessenes Entgelt. Für den Kostenersatz sind dem Straßen Erhalter auf sein Verlangen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Bund, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig werden.
§ 4
Rechte und Pflichten des Straßen Erhalters
(1) Der Straßen Erhalter hat in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren die Rechte einer Partei.
(2) Landesstraßen und Gemeindestraßen müssen im Eigentum des Straßen Erhalters stehen. Dies gilt nicht für Gehsteige und Tunnels im Zuge solcher Straßen.
(3) Der Straßen Erhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 1 Abs. 6 vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 1 Abs. 7 vorgeschriebene Löschung zu beantragen.
(4) Falls eine öffentliche Straße, die für den Kraftfahrzeugverkehr benützt werden darf, infolge ihres Zustandes nicht mehr ohne Gefahr benutzbar ist, hat der Straßen Erhalter unverzüglich die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, insbesondere für den Straßenbenützer nicht ohne weiteres erkennbare Schadensstellen zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren.
(5) Die mit dem Bau und der Erhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der Straßenreinigung, Schneeräumung sowie Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung verbundenen Kosten hat der Straßen Erhalter zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Landesstraßen
§ 5
Begriff, Erklärung und Auflassung,Straßen Erhalter
(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Durch Verordnung können auch Straßenzüge zu Landesstraßen erklärt werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist.
(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche die einzige, auch für Lastkraftwagen benutzbare unmittelbare Straßenverbindung von einer Gemeinde in eine Nachbargemeinde oder über die Landesgrenze darstellen. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen zu erklären.
(4) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen sowie ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben.
(5) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.
(6) Straßen Erhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.
(7) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören.
§ 6
Kostenbeiträge
(1) Die Gemeinde hat den für den Bau (§ 28 Abs. 3) von Landesstraßen in ihrem Gebiet notwendigen Grund auf ihre Kosten für das Land zu erwerben. Dies gilt nicht für die Ablöse von Bauwerken und Grundlasten. Wenn die Gemeinde den Grund nicht oder nur zu einem unangemessen hohen Preis erwerben kann und deshalb das Land gezwungen ist, den Grund im Wege der Enteignung zu erwerben, hat die Gemeinde dem Land die Grund-erwerbskosten zu ersetzen. In einem Enteignungsverfahren kann ein Vertrag über die Höhe der Entschädigung nur mit Zustimmung der Gemeinde abgeschlossen werden. Die Landesregierung kann einer Gemeinde ausnahmsweise die Verpflichtung zum Erwerb des Grundes für das Land oder zum Ersatz der Grunderwerbskosten nach Billigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinde, ganz oder teilweise erlassen.
(2) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung einen Beitrag von den Eigentümern jener Grundstücke zu erheben, die durch eine Landesstraße unmittelbar oder mittelbar erschlossen werden und durch den Bau der Straße (§ 28 Abs. 3) einen dauernden Vorteil erlangen. In einer solchen Verordnung ist das Gebiet der beitragspflichtigen Grundstücke genau zu umgrenzen und der Kostenanteil, den die Grundeigentümer insgesamt zu leisten haben, im Verhältnis zum Vorteil, den die erschlossenen Grundstücke erlangen, so festzusetzen, dass die Summe der Beiträge 30 v. H. der von der Gemeinde gemäß Abs. 1 aufgewendeten Grunderwerbskosten nicht übersteigt. Grundstücksflächen, die vom Straßenrand mehr als 50 m entfernt sind, dürfen in das beitragspflichtige Gebiet nicht einbezogen werden. Erforderlichenfalls sind die einbezogenen Grundstücke je nach dem geringeren oder größeren Vorteil, der ihnen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse aus dem Bau der Straße erwächst, in verschiedene Klassen einzuteilen.
(3) Falls der nach Abs. 2 Beitragspflichtige durch den Bau der Straße einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet oder zum Bau der Straße kostenlos oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis Grund abgetreten hat, ist dies bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen. Als solche Nachteile gelten nicht Lärm- und Geruchsbelästigungen, die durch den Straßenverkehr verursacht werden. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist in diesem Bescheid so festzusetzen, dass er frühestens einen Monat nach Freigabe der Straße für den Verkehr eintritt.
(4) Für landwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebietes (Abs. 5) dürfen Beiträge nach Abs. 2 nicht vorgeschrieben werden, solange und soweit diese Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden. Nach Beendigung dieser Nutzung ist eine Vorschreibung des Beitrages unbeschadet von Verjährungsbestimmungen in abgabenverfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig. Die auf solche landwirtschaftlichen Grundstücke entfallenden Beiträge dürfen nicht auf andere Grundstücke verumlagt werden.
(5) Als verbautes Gebiet gilt ein Gebiet, das in einem Flächenwidmungsplan als solches bezeichnet ist, oder mangels eines Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend in geschlossener oder offener Bauweise verbaut ist. Der Zusammenhang gilt bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen.
(6) Die Gemeinde hat dem Land die Mehrkosten, welche durch die besondere Bauausführung einer durch verbautes Gebiet führenden Landesstraße entstehen (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag, Entwässerung, Radwege, Gehsteige u. dgl.), soweit zu ersetzen, als die Gemeinde eine solche Bauausführung beantragt hat. Ob und in welcher Höhe Mehrkosten zu ersetzen sind, hat im Streitfalle eine Kommission (§ 51 Abs. 2 und 3) zu entscheiden.
(7) Soweit dem Land durch die Erhaltung einschließlich der Straßenreinigung, Schneeräumung sowie Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung der durch verbautes Gebiet führenden Strecken einer Landesstraße Mehrkosten entstehen, die bei Führung der Straße außerhalb des verbauten Gebietes nicht verursacht würden, hat die Gemeinde dem Land diese Mehrkosten zu ersetzen. Ob und in welcher Höhe Mehrkosten zu ersetzen sind, hat im Streitfalle eine Kommission (§ 51 Abs. 2 und 3) zu entscheiden.
(8) Die Straßenbeleuchtung ist auf den durch verbautes Gebiet (Abs. 5) führenden Strecken einer Landes-straße von der Gemeinde auf ihre Kosten anzubringen und zu erhalten.
§ 7
Benützungsentgelt
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Landesstraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr, für Behörden, Heeres- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken dienen, die über eine solche Straße erreichbar sind, darf kein Benützungsentgelt verlangt werden.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge so festzusetzen, dass die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes der Straße einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen dem Land und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 8
Übertragung von Straßengrundstücken
(1) Grundstücke einer aufgelassenen oder verlegten Landesstraße, die vom Land nicht mehr benötigt werden, sind der Gemeinde, in deren Gebiet sie liegen, kostenlos durch Bescheid der Landesregierung zu ihrer freien Verfügung in ihr Eigentum zu übertragen. Solche Eigentumsübertragungen und Grundstücksteilung en unterliegen den Bestimmungen des Wohnsiedlungsgesetzes, Grundverkehrsgesetzes und Grundteilungsgesetzes nicht. Soweit solche Straßengrundstücke von der Gemeinde als Gemeindestraße erklärt werden, sind sie auf Verlangen der Gemeinde in einem ordentlichen Zustand zu übergeben.
(2) Die erforderlichen Änderungen im Grundbuch sind auf Antrag der Landesregierung durchzuführen.
Gemeindestraßen
§ 9
Begriff, Erklärung und Auflassung,Straßen Erhalter
(1) Gemeindestraßen sind die von der Gemeindevertretung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Durch Verordnung können auch Straßenzüge zu Gemeindestraßen erklärt werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist.
(2) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der finanziellen Mittel die vorwiegend für den Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes notwendigen Straßen als Gemeindestraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, durch die ganzjährig bewohnte Siedlungen mit mindestens 100 Einwohnern erschlossen werden. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Gemeindestraße besteht nicht.
(3) Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die vorwiegend für den Verkehr innerhalb der Gemeinde wichtig sind, als Gemeindestraßen erklären.
(4) Landesstraßen dürfen von der Gemeindevertretung nicht als Gemeindestraßen erklärt werden.
(5) In der Verordnung ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und deren ungefähre Länge in Kilometern anzugeben,
(6) Gemeindestraßen sind von der Gemeindevertretung durch Verordnung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Gemeindestraße geführt haben, weggefallen sind.
(7) Straßen Erhalter der Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Träger von Privatrechten.
§ 10
Gehsteige
(1) Die Gemeinde hat im verbauten Gebiet (§ 6 Abs. 5) an Landesstraßen und Gemeindestraßen nach Maßgabe der finanziellen Mittel Gehsteige zu errichten, soweit es die Verhältnisse erfordern. Die Errichtung von Gehsteigen durch die Gemeinde bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Ein eigener Beschluss der Gemeindevertretung ist nicht erforderlich für Gehsteige, die bereits in einem Verbauungsplan (Teilregulierung) vorgesehen sind.
(2) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung zu bestimmen, dass
(3) Wenn nur auf einer Seite der Straße ein Gehsteig errichtet wird, kann in einer Verordnung nach Abs. 2 bestimmt werden, dass die gemäß Abs. 2 lit. b von der Gemeinde aufgewendeten Baukosten bis zu einem Sechstel von den Eigentümern der Grundstücke, welche an die dem Gehsteig gegenüberliegende Straßenseite angrenzen, und bis zu zwei Sechsteln von den Eigentümern der an den Gehsteig angrenzenden Grundstücke zu tragen sind.
(4) Der Ersatz von Baukosten nach den Abs. 2 lit. b oder 3 entfällt für einen Grundeigentümer dann, wenn dieser den für den Gehsteig erforderlichen Grund kostenlos abgetreten hat.
(5) Der Kostenersatz wird fällig in fünf Jahresraten, beginnend am 1. Jänner des der Fertigstellung des Gehsteiges folgenden Jahres.
(6) Der Kostenersatz nach Abs. 2 lit. b bzw. Abs. 3 ergibt sich aus den Kosten für die Errichtung des Gehsteiges je laufenden Meter, vervielfacht mit der an den Gehsteig bzw. die Straße angrenzenden Grundstückslänge. Wenn bei Eckgrundstücken der Gehsteig auf beiden Seiten hergestellt wird, ist die längere Grundstückseite voll und die kürzere Grundstückseite zur Hälfte anzurechnen.
(7) Mangels anderer gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen sind die Gehsteige von der Gemeinde zu erhalten.
§ 11
Kostenbeiträge
Für die Beitragsleistung der Eigentümer von Grundstücken, die durch eine Gemeindestraße erschlossen werden, gilt der § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Summe der Beiträge 30 v. H. der von der Gemeinde aufgewendeten Baukosten einschließlich der Grunderwerbskosten nicht übersteigen darf. Die Vorschriften des § 10 werden dadurch nicht berührt.
§ 12
Benützungsentgelt
Die Gemeinde als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Gemeindestraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Genossenschaftsstraßen
§ 13
Begriff, Erklärung und Auflassung,Straßen Erhalter
(1) Genossenschaftsstraßen sind die von einer Straßengenossenschaft (§ 15) als solche erklärten Straßen.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 bedarf eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Eine solche Erklärung ist der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.
(3) Die Behörde hat die Genossenschaftsstraßen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Hierbei ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und deren ungefähre Länge in Kilometern anzugeben. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen.
(4) Genossenschaftsstraßen dürfen nur mit Bewilligung de. Behörde aufgelassen werden. Für einen Beschluss zur Auflassung gilt der Abs. 2 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Straßen Erhalter einer Genossenschaftsstraße ist die Straßengenossenschaft.
§ 14
Benützungsentgelt
(1) Die Straßengenossenschaft ist berechtigt, von Nichtmitgliedern für die Benützung von Genossenschaftsstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes ist auch festzulegen, ob und inwieweit Angehörige der Genossenschaftsmitglieder oder sonstige Personen von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreit sind.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungs-entgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch die Mitglieder und die von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreiten Personen entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 15
Bildung von Straßengenossenschaften
(1) Zum Bau oder zur Erhaltung einer öffentlichen Straße kann auf Grund eines Vertrages durch mindestens zwei Personen oder auf Grund einer Verfügung der Behörde (Abs. 3) eine Straßengenossenschaft – im folgenden kurz Genossenschaft genannt – gebildet werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn durch die Bildung einer Genossenschaft der Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Durch die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung auf Grund eines Vertrages durch die Anerkennung der Behörde erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Die Behörde hat die Bildung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Jede Genossenschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zugleich mit dem Vertrag und im Falle des Abs. 3 vor Einbringung des Antrages zu beschließen sind. Gleichzeitig mit der Verfügung nach Abs. 3 oder im Falle der Bildung auf Grund eines Vertrages gleichzeitig mit der Anerkennung hat die Behörde die Satzungen zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine solche Genehmigung ist auch für Satzungsänderungen erforderlich. Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Mehrheit der Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes, das durch eine Genossenschaftsstraße erschlossen wird, kann bei der Behörde beantragen, dass die Minderheit der Grundeigentümer verhalten wird, einer zum Bau oder zur Erhaltung einer Straße zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Die Behörde hat auf Grund eines solchen Antrages durch Bescheid die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die zu bauende oder zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereichen würde. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob jene Personen, welche den Antrag gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Mehrheit dieser Personen nach dem Einheitswert ihrer zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke zu berechnen ist.
§ 16
Änderungen in Straßengenossenschaften
(1) Wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden des belasteten Grundstückes aus dem Genossenschaftsgebiet oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt.
(2) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:
(3) Ein nachträgliches Ausscheiden von Grundstücken aus dem Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:
§ 17
Verwaltung von Straßengenossenschaften
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Ausschuss zu wählen. Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann (Stellvertreter) zu wählen. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Namen und Wohnanschriften des Obmannes oder Geschäftsführers und ihrer Stellvertreter sowie allenfalls sonst vertretungsbefugter Ausschussmitglieder sind der Behörde innert einer Woche nach der Wahl bekanntzugeben.
(2) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Vereinbarungen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen im Verwaltungswege einbringen.
(3) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bereich bestehenden Genossenschaften zu führen. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genossenschaft besteht und wer für diese vertretungsbefugt ist.
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche.
(5) Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften deren Mitglieder im Verhältnis ihres Anteiles gemäß § 15 Abs. 2 lit. c.
§ 18
Aufsicht über Straßengenossenschaften
(1) Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde und ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Leberprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Genossenschaft einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Die Behörde hat unbeschadet der ihr nach § 34 Abs. 1 zustehenden Befugnisse eine Genossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr auf Grund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten. Die Behörde kann jedoch die Genossenschaft von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse an der Straße vertretbar ist.
(3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann den Genossenschaftsmitgliedern die Leistung der erforderlichen Beiträge unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
§ 19
Auflösung von Straßengenossenschaften
(1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann durch Beschluss der nach den Satzungen erforderlichen Mehrheit unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sichergestellt sind. Falls nicht eine Bewilligung zur Auflassung der Straße gemäß § 13 Abs. 4 vorliegt, darf die Genossenschaft nur aufgelöst werden, wenn die weitere Erhaltung der Straße sichergestellt ist. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft gegeben sind.
(2) Die Behörde hat die Auflösung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Öffentliche Privatstraßen
§ 20
Begriff
(1) Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes, Landes, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Straßen, die nach ihrer Art nur für den Fußgängerverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb benutzbar sind, finden die Bestimmungen des 7. und 8. Abschnittes keine Anwendung.
§ 21
Straßen Erhalter, Auflassung
(1) Straßen Erhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.
(2) Die Behörde hat einen Straßen Erhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient.
(3) Öffentliche Privatstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
§ 22
Benützungsentgelt
(1) Der Straßen Erhalter ist berechtigt, für die Benützung von öffentlichen Privatstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben, soweit nicht private Rechte entgegenstehen.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungs-entgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch den Straßen Erhalter entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen Straßen Erhalter und Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 23
Wanderwege
(1) Die Eigentümer von öffentlichen Privatstraßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren Benutzbar sind und vorwiegend dem Wandern dienen (Wanderwege), haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, diese Wege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungs-zeichen anbringen.
(2) Wenn es die übliche Land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen vom Straßen Erhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden.
Wegefreiheit
§ 24
Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet
(1) Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zulässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.
(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen.
§ 25
Wegefreiheitim Land- und forstwirtschaftlichen Gebiet
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebietes (§ 6 Abs. 5), ausgenommen Bauwerke, Acker und Wiesen, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Während der Zeit einer Schneedecke dürfen Acker und Wiesen jedoch unter den vorgenannten Voraussetzungen zum Schifahren oder Rodeln benützt werden. Eine Absperrung ist nur zulässig, soweit sie aus Land- oder forstwirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Beim Betreten von im Abs. 1 genannten Grundstücken darf kein Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt werden.
§ 26
Wegefreiheit am Bodenseeufer
(1) Ein 10 m breiter Streifen am Ufer des Bodensees, ausgenommen Bauwerke, darf von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten werden, soweit e sich nicht um nach Abs. 2 bewilligte Einfriedungen handelt Diese Entfernung hat sich nach dem jeweiligen Wasserstand zu richten. Im Bereich dieses Streifens ist es untersagt, den freien Zugang zum Bodensee durch Errichtung von Zäunen oder sonstigen Maßnahmen zu versperren oder zu behindern.
(2) Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 kann die Behörde bewilligen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Zollaufsicht, des Verkehrswesens, der Kultur, des Naturschutzes, des Sports oder zur Ausübung der Berufsfischerei oder eines Gewerbes erforderlich ist.
§ 27
Beschränkungen der Wegefreiheit
(1) Soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den §§ 24 und 25 verfügen.
(2) Beschränkungen gemäß Abs. I sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.
Bau und Erhaltung
§ 28
Bauausführung
(1) Die öffentlichen Straßen hat der Straßen Erhalter nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu bauen, dass sie den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entsprechen und bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne besondere Gefährdung benützt werden können.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung über die Bauausführung und die Erhaltung Öffentlicher Straßen, insbesondere über Breite, Ausweichstellen und Längsgefälle, über Erprobung und Untersuchung der Kunstbauten, über Konstruktion der Brücken, über Ableitung der Niederschlagswässer, über Kilometersteine, Geländer und andere Sicherungsvorkehrungen, nähere Vorschriften erlassen.
(3) Unter Bau einer Straße ist der Neubau, der Ausbau oder die Verlegung einer Straße zu verstehen.
(4) Landes- und Gemeindestraßen sind auf den in Betracht kommenden Strecken im notwendigen Ausmaß zu beleuchten.
(5) Wenn auf Grund der geographischen und hydrogeologischen Verhältnisse zu befürchten ist, dass im Falle des Auslaufens wassergefährdende Flüssigkeiten von einer Öffentlichen Straße in den Bodensee gelangen können, sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese müssen sichern, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in den Bodensee gelangen können.
(6) Durch den Bau von Straßen darf das Orts- und Landschaftsbild nicht mehr als nötig beeinträchtigt werden.
(7) Wird durch den Bau einer öffentlichen Straße die Bewirtschaftung von Grundstücken ausgeschlossen o-der wesentlich beeinträchtigt, so hat der Straßen Erhalter, soweit ihm dies zumutbar ist, durch geeignete Vorkehrungen (Abgrabungen, Auffüllungen, Unter- und Überführungen, Zäune, Zufahrten u. dgl.) dafür zu sorgen, dass solche Grundstücke in der bisher Üblichen Weise bewirtschaftet werden können. Wenn solche Vorkehrungen nicht getroffen werden und eine zweckmäßige Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht mehr möglich ist, hat der Straßen Erhalter den Betroffenen für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen. Der Straßen Erhalter ist ferner verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der an die Straße angrenzenden Grundstücke durch Wasserabfluss möglichst zu verhindern.
§ 29
Auflage des Lageplanes
(1) Der Straßen Erhalter hat vor Baubeginn (§ 28 Abs. 3) einer Öffentlichen Straße im Gemeindeamt einen Lageplan über die beabsichtigte Führung der Straße im Maßstab von 1:500 oder 1:1000 mindestens einen Monat lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen Aus diesem Plan muss ersichtlich sein, inwieweit im einzelnen Grundstücke oder Bauwerke von der beabsichtigten Führung der Straße berührt werden.
(2) Während der im Abs. 3 angegebenen Zeit kann jeder Bürger (§ 7 Abs. 2 Gemeindegesetz) oder Eigentümer von Grundstücken, die durch die beabsichtigte Führung der Straße berührt werden, beim Straßen Erhalter oder bei der Gemeinde zum Straßenplan schriftlich Äußerungen erstatten. Falls die Gemeinde nicht selbst Straßen Erhalter ist, hat sie diesem die bei ihr erstatteten Äußerungen innert einer Woche nach Ablauf der Auflagefrist bekanntzugeben.
(3) Der Bürgermeister hat die Tagesstunden, während derer beim Gemeindeamt Einsicht in den Lageplan genommen und zu diesem eine Äußerung erstattet werden kann, an der Amtstafel kundzumachen. Die Planauflage ist von der Gemeinde unentgeltlich durchzuführen.
(4) Vorarbeiten gemäß § 40 und eine sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 41 gelten nicht als Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1.
§ 30
Bau und Untersuchung von Brücken
(1) Der Verfasser der statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen für den Bau von Brücken im Zuge einer Öffentlichen Straße muss hinsichtlich seiner Ausbildung bei Brücken mit einer Stützweite von mehr als 2 m mindestens einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Maurermeister oder jemandem entsprechen, der den Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tiefbau oder für Hochbau erfolgreich abgeschlossen hat. Bei Holzbrücken mit einer solchen Stutzweite kann der Verfasser auch einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Zimmermeister oder jemandem entsprechen, der den Besuch einer Höheren Lehranstalt für Holzbau erfolgreich abgeschlossen hat. Bei Brücken mit einer Stützweite von mehr als 5 m müssen die statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen vom Amt der Landesregierung oder von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für das Bauwesen Überprüft sein. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn die statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen vom Amt der Landesregierung oder von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für das Bauwesen verfasst sind.
(2) Im Abs. 1 genannte Brücken müssen in bestimmten Zeitabständen von einem Fachmann oder vom Amt der Landesregierung untersucht werden. Diese Untersuchung ist bei Brücken aus Stahl, Stahlbeton, Beton- oder Bruchsteinmauerwerk, in die keine Holzteile eingebaut und die nicht älter als 40 Jahre sind, mindestens alle fünf Jahre, bei allen anderen Brücken mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Als Fachmann gilt bei allen Brücken ein Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für das Bauwesen oder wer hinsichtlich seiner Ausbildung mindestens einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Baumeister entspricht, bei Brücken aus Stahl, Stahl-beton, Beton oder Bruchsteinmauerwerk mit einer Stützweite bis zu 10 m auch, wer mindestens einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Maurermeister oder jemandem entspricht, der den Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tiefbau oder für Hochbau erfolgreich abgeschlossen hat, bei Holzbrücken mit einer Stützweite bis zu 10 m auch, wer mindestens einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Zimmermeister oder jemandem entspricht, der den Besuch einer Höheren Lehranstalt für Holzbau erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Der Befund über die Untersuchung gemäß Abs. 2 ist vom Untersuchenden auch der Behörde mitzuteilen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel, welche die Standsicherheit der Brücke oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährden, müssen unverzüglich behoben werden.
§ 31
Straßenerhaltung
(1) Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und der durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können.
(2) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften von Schmutz und anderen Verunreinigungen sowie von Schnee und Eis zu säubern und Gefahren, besonders solche infolge Schneeglätte oder Glatteis, zu beseitigen, soweit er diese Arbeiten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit eigenen oder fremden Arbeitskräften und Geräten bewältigen kann.
§ 32
Säubern und Bestreuen der Gehsteige
(1) Im verbauten Gebiet (§ 6 Abs. 5) haben die Eigentümer von verbauten Grundstücken, soweit ihnen dies zumutbar ist, auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass die zu einer öffentlichen Straße gehörenden Gehsteige und Gehwege entlang des ganzen Grundstückes in der Zeit von 7 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schneeglätte und Glatteis bestreut sind.
(2) Wenn kein allgemeines Erfordernis an den im Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen besteht, hat der Gemeindevorstand durch Verordnung die Straßen oder Straßenteile zu bestimmen, auf denen diese Verrichtungen nicht vorgenommen werden müssen. Bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzung hat der Gemeindevorstand auf Antrag des Eigentümers einer Liegenschaft die Befreiung durch Bescheid auszusprechen.
(3) Durch die im Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert sowie Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt werden.
§ 33
Meldepflicht
(1) Wenn eine öffentliche Straße offensichtlich so schadhaft ist, dass die Sicherheit der Straßenbenützer erheblich gefährdet ist, hat jedermann die Pflicht, unverzüglich den Straßen Erhalter oder den Bürgermeister zu verständigen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 und wenn eine Straße sonst erheblich beschädigt oder unbenutzbar wird oder, wenn Umstände erkennbar sind, die den Eintritt solcher Schäden erwarten lassen, hat der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bereich die Straße verläuft, unverzüglich den Straßen Erhalter zu verständigen. Dies gilt nicht für Gemeindestraßen.
(3) Aus einer Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 können Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht nicht abgeleitet werden.
§ 34
Überwachung des Straßen Erhalters
(1) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass der Straßen Erhalter die ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen erfüllt, und den Straßen Erhalter erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten.
(2) Die Behörde hat im Streitfalle durch Bescheid festzustellen, ob, in welcher Art und in welchem Umfang nach diesem Abschnitt eine Verpflichtung des Straßen Erhalters besteht oder bestanden hat.
Schutz der öffentlichen Straßen
§ 35
Beseitigung von Anlagen,Ablagerungen und Aufschüttungen
Die Behörde kann im Bereich einer öffentlichen Straße die Beseitigung von Anlagen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen und ohne eine solche errichtet wurden oder betrieben werden, sowie von Ablagerungen oder Aufschüttungen verfügen, wenn durch solche Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet oder der bauliche Zustand der Straße erheblich beeinträchtigt wird.
§ 36
Bauabstand
(1) Soweit im Verbauungsplan (Teilregulierung) nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht geschlossene Bauweise besteht, dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Falls die Straße kein eigenes Grundstück bildet, ist die Entfernung vom äußersten Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß und mangels Gräben oder Böschungen vom äußeren Bankettrand zu messen.
(2) Bei Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die zu Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (z. B. gast- und schankgewerbliche Betriebe, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen, Hochhäusern), hat die Behörde abweichend vom Abs. 1 größere Abstände vorzuschreiben, wenn sonst für die Straßenbenützer ungünstige Rückwirkungen zu erwarten sind. Kleinere Abstände kann die Behörde ausnahmsweise zulassen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für die Straßenbenützer ergeben.
§ 37
Einfriedungen
(1) An öffentlichen Straßen dürfen Einfriedungen, die geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen, nicht errichtet werden. Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung bestehender Einfriedungen verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen. Falls die Beseitigung von Einfriedungen verfügt wird, gebührt für vermögensrechtliche Nachteile eine angemessene Entschädigung. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(2) An Einfriedungen, die von einer Landesstraße oder Gemeindestraße, gemessen vom äußeren Bankett-rand, nicht mehr als 2 m entfernt sind, dürfen Stacheldraht oder andere spitze Gegenstände nur in einer Höhe von mehr als 2 m über der Straße und nur so angebracht werden, dass die Benützung der Straße nicht beeinträchtigt wird. Elektrisch geladene Zäune dürfen nur in einer Entfernung von mehr als 0,50 m vom äußeren Bankettrand einer Landesstraße oder Gemeindestraße angebracht werden. Bei solchen Zäunen darf der Augenblickswert der Stromstärke 300 mA bei einer Impulsdauer von 0,1 s nicht überschreiten.
(3) Wenn dies wegen der Schneeräumung notwendig ist, kann der Straßen Erhalter verlangen, dass außerhalb des verbauten Gebietes (§ 6 Abs. 5) an öffentlichen Straßen Einfriedungen, ausgenommen solche für Haus- und Hofplätze, Hausbünten sowie Gärten, entfernt werden. Die einem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Kosten sind zu ersetzen. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen. Wenn eine Einfriedung trotz Verlangens nicht entfernt wird, gebührt jedoch für Schäden, die an der Einfriedung durch die Schneeräumung entstehen, kein Schadenersatz.
§ 38
Bäume, Sträucher
(1) Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße (§ 36 Abs. 1) nur mit Zustimmung des Straßen Erhalters gepflanzt werden.
(2) Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen.
§ 39
Sonstige Beschränkungen
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke haben, soweit dadurch nicht andere Verkehrsanlagen beeinträchtigt werden, zu dulden, dass
(2) Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßen Erhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust innert einem Jahre nach Eintritt des Schadens geltend zu machen. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a ist der Straßen Erhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(3) Spreng, Grab- oder Bohrarbeiten, Baumfällungen, Wasserableitungen und sonstige Handlungen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar die Straßenbenützer zu gefährden oder die Straße zu beschädigen, dürfen – ungeachtet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – nur mit Zustimmung des Straßen Erhalters durchgeführt werden. Hierbei hat der Straßen Erhalter die zur Abwendung solcher Gefahren notwendigen Bedingungen zu stellen.
(4) Abwässer, Jauche, Entwässerungsgerinne u. dgl. dürfen auf Landesstraßen nicht abgeleitet werden. Die Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und Hausvorplätzen auf öffentliche Straßen und die Ableitung von Abwässern, Jauche, Entwässerungsgerinnen auf andere öffentliche Straßen als Landesstraßen kann die Behörde untersagen, wenn dadurch die Straße beschädigt oder die Benützung der Straße beeinträchtigt würde. An Gebäuden sind Vorkehrungen zu treffen, dass durch das Herabfallen von Schnee oder Eis von Dächern Straßenbenützer nicht gefährdet werden.
(5) Straßengräben dürfen nur mit Zustimmung des Straßen Erhalters überbrüht und Straßenränder außerhalb der vorgesehenen Abzweigungen nur mit Zustimmung des Straßen Erhalters überfahren werden.
Vorübergehende Zwangsmaßnahme
§ 40
Vorarbeiten für Straßenbauten
(1) Die von der Behörde mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Organe des Straßen Erhalters sind berechtigt, zur Vornahme von Vorarbeiten zum Bau einer öffentlichen Straße fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten durchzuführen. Hierbei sind die privaten Rechte möglichst zu schonen.
(2) Mindestens eine Woche vor der Durchführung von Vorarbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, außerbücherlich Berechtigte aber nur, wenn sie dem Straßen Erhalter bekannt sind, zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen.
(3) Der Straßen Erhalter hat den dinglich Berechtigten und sonst Nutzungsberechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen durch Vorarbeiten gemäß Abs. 1 an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dringlichen Rechten erwachsen, es sei denn, dass der Schaden vom Geschädigten verursacht worden ist. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 41
Sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken
(1) Falls eine gütliche Einigung mit dem dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten nicht möglich ist, kann die Behörde auf Antrag des Straßen Erhalters bewilligen, dass dieser vorübergehend fremden Grundstücke über die in den §§ 39 Abs. 1 lit. a und 40 genannten Zwecke hinaus in Anspruch nimmt, wenn dies für den Bau oder die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie für die Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist. Gegen einen solchen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 42
Bausperre
(1) Um die Freihaltung der Grundstücke zu sichern, die für den Bau (§ 28 Abs. 3) einer Landesstraße oder Gemeindestraße notwendig sind, kann die Landesregierung bei Landesstraßen und die Gemeindevertretung bei Gemeindestraßen für diese Grundstücke durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Bewilligungen zur Errichtung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Straßen Erhalters erteilt werden dürfen.
(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung über eine Bausperre ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und ortsüblich in den berührten Gemeinden kundzumachen.
Enteignung
§ 43
Gegenstand und Umfang
(1) Zum Bau (§ 28 Abs. 3) oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen sowie zur Gewinnung der dazu erforderlichen standortgebundenen natürlichen Baustoffe können das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen (Abs. 3).
(2) Durch Enteignung kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine öffentliche Straße gegen Erdrutsche, Überschwemmungen, Steinschlag, Lawinen, Schneeverwehungen u. dgl. zu schützen.
(3) Alle dinglichen Rechte oder obligatorischen Rechte, die sich auf den Enteignungsgegenstand erstrecken und nicht selbständig Gegenstand der Enteignung sind (Nebenrechte), erlöschen durch die Enteignung, soweit sie dem Enteignungszweck entgegenstehen und soweit nicht ausdrücklich beantragt wurde, sie von der Enteignung auszunehmen.
(4) Eine Enteignung ist nicht zulässig an Grundstücken, die der Hoheitsverwaltung oder der öffentlichen Eisenbahn, Schiffs- oder Luftverkehr dienen.
(5) Enteigner ist derjenige, zu dessen Gunsten enteignet wird, Enteigneter derjenige, dessen Eigentum oder Recht in Anspruch genommen wird.
§ 44
Voraussetzungen
(1) Zum Bau oder zur Erhaltung von Landesstraßen und Gemeindestraßen ist eine Enteignung nur zulässig, wenn eine andere unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist.
(2) Zum Bau oder zur Erhaltung von Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen ist eine Enteignung neben den Gründen des Abs. 1 nur zulässig, wenn die Straße für den Straßen Erhalter notwendig ist und auch allgemeinen Verkehrsbedürfnissen dient.
(3) Eine Enteignung zur Gewinnung von standortgebundenen natürlichen Baustoffen, die für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße notwendig sind, ist nur zulässig, wenn für den Bau der Straße eine Enteignung nach Abs. 1 oder 2 zulässig wäre und eine andere Beschaffung der notwendigen Baustoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich ist.
§ 45
Enteignungsverfahren
(1) Über den Antrag des Straßen Erhalters auf Enteignung hat die Landesregierung zu entscheiden. Bei öffentlichen Privatstraßen kann ein Enteignungsantrag auch von anderen Personen als dem Straßen Erhalter gestellt werden, wenn diese gemäß § 21 Abs. 1 zur Straßenerhaltung verpflichtet sind.
(2) Der Antragsteller hat vor Einbringung des Enteignungsantrages zu prüfen, ob die Leistung von Naturalersatz oder ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungsgesetz, das innert nützlicher Frist durchgeführt werden kann, eine Enteignung entbehrlich machen. Die Agrarbezirksbehörde hat von Amts wegen ein Zusammenlegungsverfahren einzuleiten, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die aus der zu beantragenden Enteignung zu erwartenden Schäden für die Flurverfassung vermieden oder erheblich vermindert werden können.
(3) Dem Enteignungsantrag ist ein Verzeichnis der zu enteignenden Grundstücke und Rechte anzuschließen, aus dem der Umfang der Enteignung sowie Name und Anschrift der von der Enteignung betroffenen Personen ersichtlich sind. Bei Grundstücken ist überdies ein maßstabgerechter Lageplan und ein Grundbuchsauszug vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist.
(5) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherten Grundstücke oder verbücherten Rechte bezieht, ist durch die Landesregierung dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Die Landesregierung hat das Grundbuchsgericht auch von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen. Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens soweit zu löschen, als dieses eingestellt wurde.
(6) Grunddienstbarkeiten oder andere Geh- oder Fahrrechte sind auf Antrag des Eigentümers des dienenden Grundstückes durch die Landesregierung soweit aufzuheben, als sie durch den Bau der Straße, für den die Enteignung erfolgt, entbehrlich werden. Wenn die aufgehobene Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung den rechtskräftigen Bescheid dem Grundbuchsgericht zuzustellen. Das Grundbuchsgericht hat die Grunddienstbarkeit soweit zu löschen, als sie aufgehoben wurde.
§ 46
Entschädigung
(1) Der Enteigner hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(2) Bei der Ermittlung der Entschädigung haben Aufwendungen, die der Enteignete zum Zwecke der Werterhöhung des enteigneten Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass dieser für den Enteignungszweck in Anspruch genommen wird, sowie der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Es ist ferner auf die Minderung des Wertes der Restfläche, die mit den enteigneten Grundstückteilen eine wirtschaftliche Einheit gebildet hat, Bedacht zu nehmen. Ist die Restfläche nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist sie auf Verlangen des Enteigneten einzulösen.
(3) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides maßgebend.
(4) Dem enteigneten Bestandnehmer, der nicht Nebenberechtigter ist (§ 43 Abs. 3), gebührt eine Entschädigung nur dann, wenn ihm der Enteigner nicht eine Räumungsfrist gewährt, die bei Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mindestens ein Jahr, bei anderen Bestandgegenständen mindestens sechs Monate ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides beträgt. Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Nachteil zu bemessen, den der Bestandnehmer durch die Verkürzung dieser Fristen erleidet. Steht jedoch dem Bestandnehmer auf Grund eines Vertrages ein über diese Fristen hinausreichendes Bestandrecht zu, so hat er Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er durch die Verkürzung der vertraglichen Bestandszeit erleidet.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Entschädigung der Nebenberechtigten (§ 43 Abs. 3). Bei Bestandrechten als Nebenrechten, die über die im Abs. 4 genannten Fristen hinausreichen, ist jedoch bei der Festsetzung der Entschädigung eine Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, gerechnet ab dem Einlangen des Enteignungsantrages bei der Landesregierung, nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines einmaligen Geldbetrages zu leisten. Für Beträge, die erst nach drei Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides ausbezahlt werden, sind ab diesem Zeitpunkt Zinsen von 5 v. H. jährlich zu leisten. Soweit sich der abzuschätzende Nachteil nicht von vornherein bestimmen lässt, ist sowohl der Enteigner als auch der Enteignete berechtigt, in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Feststellung der Entschädigung zu begehren, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührt. Nach Ablauf eines Jahres nach Fertigstellung des Vorhabens, zu dessen Ausführung die Enteignung erfolgt ist, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Enteignungs-bescheides ist die zu leistende Entschädigung endgültig festzusetzen.
§ 47
Entschädigungsverfahren
(1) Die Höhe der infolge einer Enteignung zu leistenden Entschädigung ist, soweit sie nicht durch einen Vertrag zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten bestimmt wird, auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag in Höhe von mindestens 30 v. H. des voraussehbaren Entschädigungsbetrages festzusetzen.
(2) Jede der Parteien kann innert sechs Monaten ab Rechtskraft des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Abs. 1) die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Landesregierung tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.
(3) Für das gerichtliche Verfahren sind, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wenn ein Grundstück enteignet wird, ist ein Vertrag über die Entschädigung zwischen Enteigner und Enteignetem nur zulässig, wenn nicht einem Dritten auf Grund eines dinglichen Rechtes ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung zusteht oder wenn die Personen, denen ein solcher Anspruch zusteht, dem Vertrag zustimmen oder wenn bei teilweiser Enteignung eines Grundbuchkörpers die Hypotheken trotz der Abtrennung die dem § 1374 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden.
(5) Nebenberechtigte (§ 43 Abs. 3) haben ihre Ansprüche auf Entschädigung selbst geltend zu machen. Über solche Ansprüche ist gesondert zu entscheiden.
§ 48
Baufrist
Für die Durchführung der Baumaßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgte, ist im Enteignungsbescheid eine angemessene Frist festzusetzen, die nicht mehr als fünf Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides, betragen darf. Diese Frist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Enteigners um höchstens drei Jahre verlängert werden.
§ 49
Vollzug
(1) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung den Enteignungsbescheid nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zuzustellen. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung im Grundbuch anzumerken und die Anmerkung der Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu löschen.
(2) Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgesetzte vorläufige Sicherstellungsbetrag (§ 47 Abs. 1) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
(3) Die zwangsweise Räumung ist auf Antrag des Enteigners gegen Vorlage des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und des Nachweises der Hinterlegung oder Zahlung im Sinne des Abs. 2 gemäß § 349 der Exekutionsordnung vom Gericht zu vollziehen.
§ 50
Rückübereignung
(1) Soweit das Vorhaben, für das die Enteignung ausgesprochen wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt worden ist, kann der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger innert zwei Jahren nach Ablauf dieser Frist die Aufhebung des Enteignungsbescheides und die Rückübereignung gegen Rückersatz der empfangenen Entschädigung begehren. Werterhöhende oder wertvermindernde Minderungen des Enteignungsgegenstandes sind in dem Maße, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen. Auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Die Kosten der Rückübereignung fallen dem Enteigner zur Last.
(2) Die Landesregierung hat den Enteignungsbescheid aufzuheben, wenn die empfangene Entschädigung an den Enteigner zurückerstattet oder der entsprechende Betrag bei Gericht hinterlegt wurde. Wenn der Gegenstand der Rückübereignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung den Aufhebungsbescheid nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zuzustellen. Das Grundbuchsgericht hat die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.
(3) Die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche, die sich aus der Rückübereignung ergeben, sind, wenn hierüber keine Einigung zustande kommt, vom Gericht festzusetzen. Hierbei gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Nebenrechte (§ 43 Abs. 3) leben im Falle der Rückübereignung nicht wieder auf.
Behörden, Notstands,Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 51
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
(2) Die nach § 6 Abs. 6 und 7 zuständige Kommission besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Richter ist von der Landesregierung mit Zustimmung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch auf fünf Jahre zu bestellen. Je ein weiteres Mitglied ist von der Landesregierung und von einer von der Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden gebildeten Vereinigung auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied der Kommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Ein Mitglied kann auf sein Amt verzichten. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Verzicht durch Tod oder Verlust des Wahlrechtes zum Landtag.
(3) Die Kommission gemäß § 6 Abs. 6 und 7 hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung, das auch den Aufwand der Kommission zu tragen hat. Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Kommission sind endgültig und können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Sitzungen durch Verordnung festzusetzen.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 52
Außerordentliche Verhältnisse
(1) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u. dgl.) kann die Behörde Ausnahmen von den §§ 28, 30, 31 und 32 und von auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen zulassen, soweit deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen nicht tunlich ist und erhebliche sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
(2) Die Behörde kann im Falle außerordentlicher Verhältnisse zum Bau oder zur Erhaltung von Landes- oder Gemeindestraßen auf Antrag des Straßen Erhalters zu dessen Gunsten Baustoffe soweit in Anspruch nehmen, als dies zur Schaffung oder Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Verkehrsverbindungen unbedingt erforderlich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass der Baustoff der Verfügung des Berechtigten entzogen ist.
(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Baustoffes ist vom Straßen Erhalter für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 53
Zwangsbefugnisseohne vorausgegangenes Verfahren
In den Fällen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4 und 52 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der §§ 35, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
§ 54
Strafen
Mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen ist, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer oder nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
Schluss Bestimmungen
§ 55
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 zu Landesstraßen erklärt werden, gehen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum stehen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 zu Landesstraßen erklärt werden, sind Gemeindestraßen. Der § 9 Abs. 6 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 zu Gemeindestraßen erklärt werden, gehen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum stehen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5) Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt werden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßen Erhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 9 Abs. 6 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden könnten.
(7) Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach diesem Gesetz nicht neu begründet werden könnten, sind aufgehoben, Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.
§ 56
Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften, soweit sie im Bereich des Landes Vorarlberg noch in Geltung stehen, außer Kraft:
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Rechtsvorschriften werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 57
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
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