Schischulengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19690321_7Schischulengesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.03.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1969 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über die Errichtung und Führung von Schischulen durch Private und die Erteilung von Unterricht im Schilauf durch Private im Lande Vorarlberg (Schischulengesetz), LBGl.Nr. 21/1936, neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die Abänderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergaben:
(2) Es wurden ferner überholte Ausdrucksweisen durch entsprechende neue Bezeichnungen ersetzt und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Errichtung und Führung von Schischulen durch Private unddie Erteilung von Unterricht im Schilauf durch Private im Lande
Vorarlberg (Schischulengesetz)
§ 1
Die Einrichtung und Führung von Schischulen durch Private und die Erteilung von Unterricht im Schilauf durch Private bedürfen der behördlichen Bewilligung.
§ 2
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, abgesehen von den beigefügten Beschränkungen, nicht:
(2) Schilehrer, die nach Abs. 1 lit. e und f einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. a bedürfen, haben den Bewilligungsbescheid während der Dauer der Kurse bei sich zu führen und der Behörde über Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 und 17 finden in den Fällen des Abs. 1 lit. c. e und f Anwendung.
§ 3
(1) An der Führung von Schiübungsfahrten im hochalpinen Gelände haben in allen Fällen Schilehrer gemäß § 4 Abs. 1 lit. a oder b mit einer von der Landesregierung anerkannten Alpinausbildung (Schiführer) oder Winterbergführer gemäß § 3 Abs. 1 lit. g oder h der Bergführerordnung teilzunehmen. Für die Einhaltung dieser Vorschrift sind die Leiter der Schischulen, die Schilehrer, die an den Fahrten teilnehmen, und die Leiter der Unterrichtskurse gemäß § 2 Abs. 1 lit. c. e und f verantwortlich. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Landesregierung für jene Gebiete, in denen sich hochalpines Gelände befindet, nach Anhörung der Sektion Vorarlberg des österreichischen Alpenvereins Ausnahmen für Bergführeranwärter gestatten.
(2) Den Schiführern (Winterbergführern) steht die Leitung der Schiübungsfahrten im hochalpinen Gelände soweit allein zu, als es sich um Anordnungen handelt, die sie für die körperliche Sicherheit der Teilnehmer mit Rücksicht auf das hochalpine Gelände für notwendig erachten.
(3) Im Bedarfsfalle, insbesondere bei großer Anzahl der Teilnehmer oder besonders schwierigem hochalpinem Gelände, müssen zwei oder mehrere Schiführer (Winterbergführer) beigezogen werden. Die Befugnis zur Leitung (Abs. 2) steht in diesen Fällen dem an Jahren ältesten Schiführer (Winterbergführer) zu, sofern nicht der Leiter der Schischule berechtigter Schiführer oder Winterbergführer ist und die Übungsfahrt leitet.
§ 4
(1) Die Landesregierung erteilt die im § 1 vorgesehene Bewilligung
(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 können für dauernd oder für eine bestimmte Zeit erteilt werden, auch örtliche Beschränkungen sind zulässig.
(3) Die Bewilligungen dürfen nur an Einzelpersonen erteilt und im Falle des Abs. 1 lit. b nur für einen bestimmten Standort (Sportplatz) und beim Bestande mehrerer Schischulen an einem Standort nur für eine bestimmte Schischule ausgegeben werden, während die nach Abs. 1 lit. a erteilten Bewilligungen für jede im Lande bestehende Schischule gelten.
(4) Für Sportplätze, an denen keine Schischule besteht, können Bewilligungen nach Abs. 1 lit. a zur Abhaltung von Schilehrkursen mit Beschränkung auf den Standort und auf ein Jahr erteilt werden. Solche Bewilligungen werden mit der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Schischule am Standorte hinfällig.
(5) Bewilligungen nach Abs. 1 lit. b gelten auch als Bewilligungen nach Abs. 1 lit. a für Schilehrkurse gemäß Abs. 4 und für eine andere Schischule, wenn die Landesregierung die Nichteröffnung oder vorübergehende Schließung der Schischule, für welche die Bewilligung nach Abs. 1 lit. b erteilt wurde, genehmigt hat.
(6) Von Ausnahmefällen abgesehen, darf an einem Standort nur eine Schischule bestehen. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Pflichtverbandes der Schilehrer Schischulen desselben Standortes zu einer Schischule vereinigen. Gegen eine solche Verfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Bewilligung geht eine Prüfung des Bedarfes und der Erfordernisse nach § 7 voraus. Zu diesem Zwecke hört die Landesregierung den Pflichtverband der Schilehrer und die Sektion Vorarlberg des Österreichischen Alpenvereins.
(8) Bei Bewilligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e und f kann die Landesregierung von einzelnen Erfordernissen des § 7 absehen.
§ 5
(1) Die Lehrer einer Schischule mit einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 lit. b bilden die Leitung der Schischule; dieser obliegen insbesondere die Erlassung einer Betriebsordnung nach den in den Satzungen des Pflichtverbandes der Schilehrer vorzusehenden Richtlinien, die Vereinbarung über die Bestellung des Leiters der Schischule nach den Bestimmungen der Betriebsordnung, die Bestellung der erforderlichen Zahl Schilehrer und Hilfsschi-lehrer. Der Leiter der Schischule ist dafür verantwortlich, dass an der Schule nur Schilehrer mit behördlicher Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. a oder bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nach § 4 Abs. 1 lit. b und nur Hilfsschilehrer mit behördlicher Bescheinigung nach § 9 angestellt werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung über die Bestellung des Leiters der Schischule nicht mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Leitung der Schischule zustande, so bestellt die Landesregierung den Leiter für die Dauer eines Jahres. Desgleichen bestellt die Landesregierung den Leiter der Schischule, wenn dessen Bestellung nicht rechtzeitig, das ist vor Beginn des Unterrichts, den Bestimmungen der Betriebsordnung gemäß erfolgt und der Landesregierung bekanntgegeben ist.
(3) Leiter einer Schischule können nur Schilehrer mit einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 lit. b werden. Der Leiter einer Schischule muss überdies Winterbergführer gemäß § 3 Abs. 1 lit. g oder h der Bergführerordnung oder Schiführer gemäß § 3 Abs. 1 sein.
(4) Eine Schischule darf vor ordnungsmäßiger Bestellung des Leiters den Unterricht im Schilaufe nicht aufnehmen.
§ 6
Bei Meinungsverschiedenheiten über das einer Schischule zugehörige Betätigungsfeld (Schigebiet) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Pflichtverbandes der Schilehrer.
§ 7
(1) Eine Bewilligung nach § 4 darf nur an eigenberechtigte Bewerber erteilt werden, bei denen die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
(2) Ausländern darf die Bewilligung nur ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden.
§ 8
(1) Die erteilte Bewilligung ist als erloschen zu erklären, wenn
(2) Die Bewilligung wird von der Landesregierung bei gröblich Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes entzogen. Der Entzug der Bewilligung kann für immer oder für einen bestimmten Zeitraum, nicht aber unter zwei Jahren ausgesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch im Falle des Entzuges auf Grund eines Antrages im Sinne des § 14 Abs. 5.
(3) Die Sicherheitsdienststellen, die Amtsträger des Pflichtverbandes der Schilehrer, jene der Sektion Vorarlberg des Österreichischen Alpenvereins sind verpflichtet, Umstände, die das Erlöschen der Bewilligung nach sich ziehen, oder die sich als gröblich Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes darstellen, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die Landesregierung erkennt mittels Bescheid über das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung.
§ 9
(1) Zur Unterstützung der Schilehrer können Hilfsschilehrer verwendet werden. Diese müssen in der Regel österreichische Staatsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach dem Gutachten des Amtsarztes körperlich geeignet und in moralischer und staatsbürgerlicher Beziehung einwandfrei sein. Das Zutreffen dieser Erfordernisse wird durch eine Bescheinigung der Landesregierung bestätigt; der Hilfsschilehrer hat sich diese Bescheinigung zu beschaffen.
(2) Die Zahl der Hilfsschilehrer einer Schischule darf die Zahl der geprüften Schilehrer dieser Schule einschließlich des Leiters nicht übersteigen.
§ 10
Jede Schischule führt eine Bezeichnung; diese muss den Standort angeben und ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung als der im Bewilligungsbescheid genehmigten ist verboten.
§ 11
Der Leiter der Schischule ist verpflichtet, die Eröffnung und Einstellung des Betriebes binnen einer Woche der Landesregierung und dem Pflichtverband der Schilehrer schriftlich mitzuteilen.
§ 12
Die geprüften, im Lande Vorarlberg tätigen Schilehrer haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das durch Verordnung der Landesregierung zu schaffende Landesabzeichen für Schilehrer zu tragen. Sie sind berechtigt, das Abzeichen jederzeit zu tragen. Anderen Personen ist das Tragen dieses Abzeichens verboten.
§ 13
(1) Die Leiter und übrigen Lehrkräfte von Schischulen dürfen zu alpinen Fahrten mit ihren Schülern Gelände aufsuchen, die außerhalb des der betreffenden Schischule zugewiesenen Gebietes liegen; bei solchen Fahrten darf keine Werbetätigkeit für Schischulen entfaltet und kein neuer Schüler dazu geworben oder angenommen werden.
(2) Die Leiter und übrigen Lehrkräfte von Schischulen sind verpflichtet, bei Unglücksfällen, die Schiläufern zustoßen, Hilfe zu leisten und auch andere zur Hilfeleistung aufzufordern.
§ 14
(1) Alle Inhaber einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. a und b bilden den Pflichtverband der Schilehrer im Lande Vorarlberg. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Pflichtverbandes, über seine Geschäftsführung, über die Wahl des Obmannes des Pflichtverbandes und der Ausschüsse, über die Festlegung Richtlinien für die Betriebsordnung der Schischulen trifft die Satzung des Pflichtverbandes. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Der Pflichtverband der Schilehrer im Lande Vorarlberg ist zur Einhebung eines Mitgliedsbeitrages berechtigt. Die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere auch über die Beitragsleistung der Hilfsschilehrer zum Pflicht Verbände, trifft die Satzung (Abs. 1). Die Mitgliedsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(3) Aufgabe des Pflichtverbandes ist die Förderung des Schischulwesens im Lande Vorarlberg, die Wahrung der Standesinteressen der Lehrkräfte der Schischulen und die Förderung des Fremdenverkehrs.
(4) Die Satzung des Pflichtverbandes hat auch eine Disziplinarordnung zu enthalten; in dieser ist insbesondere auch die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses zu regeln. Mit Disziplinarstrafen sind insbesondere Übertretungen zu bedrohen, die das Standesinteresse (Abs. 3) verletzen, den Interessen des Fremdenverkehres zuwider gehen oder durch die Bestimmungen der Betriebsordnung verletzt werden.
(5) Als Disziplinarstrafen sind festzusetzen:
(6) Mit der Verhängung einer Geldstrafe kann der Antrag an die Landesregierung auf Entzug der Bewilligung verbunden werden.
(7) Erkenntnisse des Disziplinarausschusses sind der Partei schriftlich zuzustellen. Ihr steht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Berufung an die Landesregierung offen. Die Berufung muss schriftlich beim Pflichtverband eingebracht werden, der sie der Landesregierung binnen drei Tagen zur Entscheidung zu übermitteln hat.
(8) Die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses und jede Linderung in seiner Zusammensetzung sind sogleich der Landesregierung anzuzeigen.
(9) Die Geldstrafen nach Abs. 5 fließen dem Pflicht Verbände zu. Sie können im Verwaltungswege eingebracht werden.
§ 15
Befinden sich ausnahmsweise mehrere Schischulen an einem Standort, so einigen sich die Leiter der Schulen über die Zusammenarbeit. Die Vereinbarung muss schriftlich niedergelegt und dem Pflichtverband mitgeteilt werden. Können sich die Leiter trotz Vermittlung eines vom Pflichtverband entsendeten Mitgliedes des Verbandes nicht einigen, so entscheidet der Pflichtverband über die Art der Zusammenarbeit endgültig. Für solche Fälle haben die Satzungen des Pflichtverbandes einen eigenen Ausschuss vorzusehen.
§ 16
(1) Die Leiter der Schischulen haben gleich bei Beginn des Betriebes dem Pflichtverband Namen und Wohnort der an der Schule tätigen Lehrkräfte bekanntzugeben. Überdies meldet der Leiter der Schule jede Änderung im Stande der Lehrkräfte binnen einer Woche dem Pflichtverband. Der Pflichtverband gibt die Meldungen über die in Verwendung stehenden Schilehrer und sonstigen Lehrkräfte monatlich gesammelt der Landesregierung bekannt.
(2) Leiter von Schischulen oder deren Stellvertreter müssen am Standorte des Betriebes dauernd anwesend sein. Namen und Anschrift des Leiters und seines Stellvertreters sind der Landesregierung und dem Pflichtverband der Schilehrer bekanntzugeben.
§ 17
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Schischule errichtet und führt oder Unterricht im Schilauf erteilt oder den Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 16 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Die Landesregierung bestellt alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den vorläufigen Vorstand des Pflichtverbandes der Schilehrer im Lande Vorarlberg im Verordnungswege. Diesem obliegt die Schaffung des Entwurfes der Satzung des Pflichtverbandes und die Einberufung der ersten Hauptversammlung des Pflichtverbandes durch öffentliche Bekanntmachung in der Landeszeitung. Diese Hauptversammlung beschließt die Satzung und wählt den ersten Vorstand.
(2) Bei dieser ersten Hauptversammlung sind alle geprüften Schilehrer wahlberechtigt, die für die Wintersaison 1935/36 durch Bescheid der Landesregierung als Schilehrer zum Unterricht zugelassen worden sind und diejenigen Schilehrer, die für die Wintersaison 1936/37 am Tage der Hauptversammlung bereits Inhaber einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. a und b dieses Gesetzes sein werden.
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