Filmverbot
LGBL_VO_19690317_6FilmverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.03.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1969 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes "Sex und noch nicht sechzehn", Hersteller: Erwin C. Dietrich, Verleiher: Elite Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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