Land- und Forstarbeitsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19690206_1Land- und Forstarbeitsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1969 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Land und Forstarbeitsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung wurden die sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Abänderungen und Ergänzungen der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, berücksichtigt:
(2) Es wurden ferner
Artikel III
Im § 135 des Land und Forstarbeitsgesetzes werden die Abs. 1, 2, 3 und 5 als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber das Arbeiterrecht und den Arbeiter und Angestelltenschutz in derLand- und Forstwirtschaft (Land und Forstarbeitsgesetz — LFAG.)
Geltungsbereich
§ 1
(1) Die Landarbeitsordnung regelt:
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen
(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.
§ 2
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf den Gebieten des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, BGBl. Nr. 139/1948, sowie des § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von Land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen, von den Bestimmungen der Landarbeitsordnung ausgenommen.
§ 3
(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 ausgenommen die familieneigenen Arbeitskräfte.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2 finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72, 73 und 86; ferner die Abschnitte 6 und 7.
§ 4
(1) Die Vorschriften der Landarbeitsordnung gelten für die Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.
(2) Der Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 28 und 29 und die Abschnitte 3,5, 7 und 9 sowie die §§ 65 bis 71 des Abschnittes 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
§ 5
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstande haben (Artikel V lit. a des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung), ferner die Land- und Forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere der Ackerbau, die Wiesen, Weide, Alp- und Waldwirtschaft, die Harz- und Torfgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, das Obst, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnerei-erzeugnissen, es sei dann, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der Land- und Forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie gemäß Artikel IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.
Dienstvertrag
Abschluss des Dienstvertrages
§ 6
(1) Der Abschluss des Dienstvertrages ist mit den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Der Schriftform bedürfen zu ihrer Gültigkeit
(3) Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Dienstvertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Gebührengesetzes 1957 zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, so ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern.
Dienstschein
§ 7
Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrag sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen.
Inhalt des Dienstvertrages
§ 8
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hierfür gebührenden Entgeltes werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Bar Lohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Dauer des Dienstvertrages
§ 9
(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden
(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht unbeschadet der Bestimmung über den Jahresdienstvertrag (§ 24 Abs. 3) ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluss eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
Probedienstverhältnis
§ 10
(1) Ein Probendienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.
Dienstantritt
§ 11
(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder lässt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung.
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 12
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und gesittet zu benehmen.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 13
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
Entgelt
Allgemeine Vorschriften
§ 14
(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfange des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.
(3) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
Geld Lohn
§ 15
(1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen; mangels einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im Nachhinein auszubezahlen.
(2) Bei Jahresdienstverträgen der Landwirtschaftlichen Dienstnehmer ist mangels einer Vereinbarung der Jahreslohn auf die Jahreszeiten so zu verteilen, dass auf die Wintermonate (1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober) 60 v. H. des Jahreslohnes entfallen; dieser Abrechnungsschlüssel ist insbesondere bei vorzeitiger Auflösung eines Jahresdienstvertrages anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes und der Mehrarbeitsvergütung hat schriftlich zu erfolgen.
Gedingter (Akkord) lohn§ 16
Gedingelöhne (Akkordlöhne) werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig.
Naturalbezüge
Deputate
§ 17
(1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im Vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.
Kost
§ 18
Die vereinbarte Kost muss gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepasst sein.
Wohnung
§ 19
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muss die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 entsprechende Instandsetzung und Instandhaltung der zur Unterbringung landwirtschaftlicher Dienstnehmer benützten Räume zu veranlassen, wenn dies nicht möglich ist, deren weitere Verwendung zu diesem Zwecke zu untersagen.
Räumung der Wohnungbei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 20
(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben die Wohnung mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind verpflichtet, längstens binnen zwei Monaten ihre bisher innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die Hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen zwei Monaten zu räumen.
(3) Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung bewilligen, wenn er sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Der Aufschub darf aber höchstens drei Monate betragen, wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer oder dessen Familie handelt.
(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie diese laut ärztlichem Zeugnisse ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verlassen können.
Landnutzung und Viehhaltung
§ 21
(1) Werden als Teil des Naturallohnes Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputat Grundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputat Grundstück ausschließlich vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteertrag.
(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.
Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
§ 22
(1) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit oder nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die folgenden Bestimmungen:
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(2) Der Anspruch auf freie Station gemäß Abs. 1 Z. 1 fit. a und Z. 2 lit. a erlischt, wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund aufgelöst wird; als wichtiger Grund gilt, wenn der Dienstgeber dem erkrankten Dienstnehmer eine angemessene Pflege oder eine der ärztlichen Verordnung entsprechende Kost oder eine mit Rücksicht auf die Erkrankung entsprechende Wohnung nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf Verlangen des Dienstnehmers aus einem wichtigen Grund oder auf Verlangen des Dienstgebers aus was immer für einem Grund, so ist der Anspruch des Dienstnehmers auf freie Station nach den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssäzen in Geld abzulösen. Zeiten des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken- oder Pflegeanstalt werden in die Zeit, während der freie Station gebührt, eingerechnet, jedoch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken- oder Pflegeanstalt durch mindestens drei Wochen auch dann gewahrt, wenn durch die Einrechnung der Anspruch auf freie Station verbraucht ist.
(3) Der Anspruch auf Landnutzung und Viehhaltung gemäß § 21 dieses Gesetzes wird durch eine Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1 nicht berührt.
(4) Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b gebührt ledigen Dienstnehmern in-soweit nicht, als sie durch die Unterbringung in einer Kranken- oder Pflegeanstalt Ersatz für die Naturalbezüge finden; doch lebt der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken oder Pflegeanstalt wieder auf; der Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem Falle durch mindestens drei Wochen gewährt, auch wenn durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken- oder Pflegeanstalt der Anspruch auf Fortbezug schon verbraucht wäre. Ledigen Dienstnehmern, die für den Unterhalt Dritter auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder für schulpflichtige oder erwerbsunfähige Geschwister zu sorgen und diesen Personen regelmäßige Zuwendungen aus den Naturalbezügen gemacht haben, gebühren die Naturalbezüge im gleichen Ausmaß wie verheirateten Dienstnehmern.
(5) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit eintritt, so gebühren die Ansprüche gemäß Abs. 1 soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur mehr für die Hälfte dieser Zeiträume.
(6) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er auf die Dauer der Säumnis die Ansprüche gemäß Abs. 1.
(7) Ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr besteht, darf wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung nur entlassen werden, wenn die Verhinderung die Zeit, für die Ansprüche gemäß Abs. 1 zustehen, zwei Wochen übersteigt. Ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis bereits mehr als ein Jahr besteht, darf wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden.
(8) Wird der Dienstnehmer während der Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche gemäß Abs. 1 während der dort bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(9) Die Ansprüche des Dienstnehmers gemäß Abs. 1 erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird.
(10) Durch Kollektivvertrag können von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 23
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 24
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Bei Jahresdienstverträgen gilt das Dienstverhältnis als auf ein weiteres Jahr verlängert, falls keiner der beiden Vertragsteile spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.
(4) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Kündigungsfristen
§ 25
(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate.
Kündigungsbeschränkung für Dienstgeber
§ 26
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginne der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluss der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtfertigen (§ 33), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigungsbeschränkung der Dienstnehmer
§ 27
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 32), erst zum Abschluss der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigungsschutz
§ 28
Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt oder entlassen, und ist die Kündigung oder Entlassung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
§ 29
(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen; bei Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich binnen drei Tagen erfolgen.
(2) Der Betriebsrat muss innerhalb einer Frist von acht Tagen nach erfolgter Verständigung dazu Stellung nehmen. Erfolgt Leine Stellungnahme, gilt dies als Zustimmung.
(3) Der Betriebsinhaber darf die Kündigung vor Ablauf der in Abs. 2 festgesetzten Frist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht aussprechen. Wenn der Betriebsinhaber trotz des Widerspruches des Betriebsrates nach Ablauf der in Abs. 2 festgelegten Frist kündigt, kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Verständigung des Betriebsrates über die trotz dessen Widerspruches ausgesprochene Kündigung bei Gericht anfechten, wenn er der Ansicht ist, dass der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers
(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der in Abs. 3 festgesetzten Frist von zwei Wochen die Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, auf dessen Verlangen auch dann anfechten, wenn er der Ansicht ist, dass die Kündigung für den Dienstnehmer eine soziale Härte bedeutet und in den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.
(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in Abs. 3 festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.
(6) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen aber nicht bestehen, steht das Recht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen dem betroffenen Dienstnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung zu.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtung (Abs. 3 bis 6) statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
(8) Im Falle der Entlassung kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt der Entlassung angerechnet, auf Unwirksamer Klärung der Entlassung klagen, wenn der Betriebsrat bescheinigt, dass mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung (Abs. 3, 4 und 5) ausgesprochen wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates gemäß Satz I muss dem Gerichte schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt, dass ein Tatbestand der Abs. 3 und 4 vorliegt.
Abfertigung
§ 30
(1) Dienstnehmer, welche ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb in Verwendung stehen, erhalten bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt eine Abfertigung mindestens in folgender Höhe:
Nach 3jähriger Dienstzeit 6 v. H. des Jahresentgeltes,
nach 5jähriger Dienstzeit 10 v. H. des Jahresentgeltes,
nach 10jähriger Dienstzeit 15 v. H. des Jahresentgeltes,
nach 15jähriger Dienstzeit 20 v. H. des Jahresentgeltes,
nach 20jähriger Dienstzeit 30 v. H. des Jahresentgeltes,
nach 30jähriger Dienstzeit 40 v. H. des Jahresentgeltes,
nach 40jähriger Dienstzeit 50 v. H. des Jahresentgeltes.
(2) Das Jahresentgelt umfasst den Bar Lohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Die Abfertigung wird, soweit sie 20 v. H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, bezüglich eines allfälligen Mehrbetrages mit je 10 v. H. des Jahresentgeltes jeweils am Ersten der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monate fällig.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt den Hinterbliebenen, zu deren Unterhalt der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Todes gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte der Abfertigung, die dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn sein Dienstverhältnis nach Abs. 1 beendet worden wäre.
Zeit zum Aufsuchen eines neuenDienstplatzes
§ 31
(1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vierzehntägiger Kündigung zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnissesvon Seite des Dienstnehmers
§ 32
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnissesvon Seiten des Dienstgebers
§ 33
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigungdes Dienstverhältnisses
§ 34
(1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfasst, ist deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und insoweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muss sich auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Soweit der im Abs. 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das Ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, für den restlichen, über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
§ 35
(1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes zu.
§ 36
(1) Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
(2) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 37
Die aus einem durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnis entstandenen Forderungen des Dienstnehmers an Dienstbezügen gelten im Konkurs im Rahmen des § 51 Z. 2 der Konkursordnung als Forderungen 1. Klasse und im Ausgleichsverfahren im Rahmen des § 23 Z. 3 der Ausgleichsordnung als bevorrechtete Forderungen.
Dienstzeugnis
§ 38
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis).
(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Arbeitsbuch
§ 39
(1) Jeder Dienstnehmer muss mit einem Arbeitsbuch versehen sein.
(2) Das Arbeitsbuch hat Raum für eine genaue Personenbeschreibung, für Eintragungen über Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes, Art der Beschäftigung, Datum des Austrittes sowie Unterschrift des Dienstgebers und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.
(3) Das Nähere über die Ausstattung, Auflegung und Ausfertigung des Arbeitsbuches wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
Kollektivverträge
Allgemeines
§ 40
(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen Kollektivvertagsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits (§§ 41 und 43) schriftlich abgeschlossen werden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln.
(2) Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung in dem Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als Teil des Kollektivvertrages.
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 41
(1) Kollektivvertragsfähig sind
(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz 1 Z. 2 wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 54) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren und der Einigungskommission (§ 52) zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im Voraus zu erlegen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 42
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
§ 43
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 41) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.
Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 44
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
Hinterlegung und Kundmachung
§ 45
(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluss von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des § 40 Abs. 2 durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen, bei der Obereinigungskommission am Sitze des Amtes der Landesregierung zu hinterlegen.
(2) Die Obereinigungskommission hat den Abschluss des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages zu enthalten.
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im Voraus zu erlegen.
(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.
(5) Der Hinterleger hat weiteres je eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln
(6) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.
§ 46
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach seiner Kundmachung allen Dienstnehmern des Betriebes zur Kenntnis zu bringen.
Rechtswirkungen
§ 47
(1) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren Falle mit dem der Kundmachung folgenden Tage.
(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, als Bestandteile der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen werden, und bleiben auch nach Ablauf des Kollektivvertrages so lange in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.
(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für nicht kollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.
(4) Die gemäß Abs. 3 eingetreten Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
§ 48
Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.
Geltungsdauer
§ 49
(1) Enthält ein Kollektivvertrag keine Bestimmungen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41 Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erloschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß § 41 Abs. 3 ergangene Entscheidung der Obereinigungskommission im Amtsblatt für das Land Vorarlberg verlautbart wird. Im Falle des § 42 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluss des Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige (Abs. 2 beziehungsweise nach dem im Abs. 3 bezeichneten Tage) im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.
Satzung
§ 50
(1) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 Abs. 1) kann durch Beschluss der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, dass ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem über wiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb seine Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfassten im Wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind. Die in dem Beschluss aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 41 und 43) gestellt wird.
(3) In dem Beschluss sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluss der Obereinigungskommission ist endgültig. Der Beschluss ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.
Rechtswirkung der Satzung
§ 51
(1) Die Bestimmungen der in Rechtskraft erwachsenen und gehörig kundgemachten Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches von dem in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrages, der zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer abgeschlossen ist oder während der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen wird.
(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung an dem Tage, an dem die Rechtskraft des Beschlusses auf Festsetzung der Satzung kundgemacht wurde (§ 50 Abs. 4).
(3) Die Bestimmungen der Satzung können durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie die Satzung nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzung nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft.
Einigungskommission
§ 52
(1) Für den Bereich des Landes Vorarlberg wird bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine Einigungskommission errichtet.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt. Zu Mitgliedern (Ersatzmännern) können nur Personen bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die Einigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je ein Mitglied anwesend ist. An der Abstimmung nehmen die Vertreter dieser Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von einer dieser Gruppen zwei Mitglieder anwesend, so steht nur dem an Lebensjahren älteren das Stimmrecht zu. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Die Voraussetzungen für die Bestellung und die Enthebung der Mitglieder der Einigungskommission, ihre Angelobung und Entschädigung sowie das Verfahren werden im Einzelnen durch die von der Landesregierung zu erfassende Geschäftsordnung geregelt.
§ 53
(1) Die Einigungskommission hat einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen,
(2) Die Entscheidungen der Einigungskommission sind endgültig.
Obereinigungskommission
§ 54
(1) Beim Amt der Landesregierung wird für den Bereich des Landes Vorarlberg eine Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
§ 55
(1) Der Obereinigungskommission obliegt
(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40).
Arbeitsschutz
Arbeitszeit
§ 56
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft darf, abgesehen von den im § 58 enthaltenen Ausnahmen, im Jahresdurchschnitt für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station 51 Stunden nicht überschreiten. (2) Für alle anderen Dienstnehmer darf die Normalarbeitszeit während der Anbau- und Erntezeit 51 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. In der arbeitsschwachen Zeit ist die Arbeitszeit so zu verkürzen, dass sie im Gesamtjahresdurchschnitt 45 Stunden wöchentlich nicht überschreitet.
(3) Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen ist unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Betriebsinhaber freigestellt. Er hat dazu jedoch den Betriebsrat (die Vertrauensmänner) anzuhören.
§ 57
(1) Die mit der Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten werden regelmäßig durch den Lohn abgegolten. Den Dienstnehmern gebührt jedoch eine entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, mindestens aber eine solche von drei Werktagen im Monat.
(2) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.
§ 58
Die wöchentliche Arbeitszeit darf
Überstundenarbeit
§ 59
(1) An einem Wochentag dürfen von einem Dienstnehmer höchstens zwei Überstunden verlangt werden.
(2) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
Mindestruhezeit
§ 60
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 59 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
Arbeitspausen
§ 61
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens zwei Stunden täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 62
(1) Als Ruhetage gelten
(2) Die Sonn- und Feiertagsruhe beginnt um null Uhr und endet um 24 Uhr des betreffenden Tages.
(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hierzu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen ohne besondere Vergütung zu leisten, doch gebührt diesen Dienstnehmern in jedem Monat mindestens ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.
(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
Entlohnung der Überstunden und derSonn- und Feiertagsarbeit
§ 63
(1) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur das Geld, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten bei Nachtzeit und an Sonntagen wird ein 100prozentiger Aufschlag zum Stundenlohn gewährt.
(3) Für Feiertage, die gemäß § 62 Abs. 1 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 1) zu leis-ten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 62 Abs. 3 verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfaltende Entgelt.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende Regelung erfolgen, insbesondere dahin, dass die Überstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch einen monatlich fälligen Pauschalbetrag abgegolten werden. Mangels eines Kollektivvertrages kann eine solche Pauschalierung im Dienstvertrag vereinbart werden.
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 64
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Urlaub
§ 65
(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.
(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.
(3) Der 19. März und das Fest des örtlichen Kirchenpatrons werden jenen Dienstnehmern, die an diesen Ruhetagen tatsächlich keine Arbeit leisten, bis zu einem Drittel des Urlaubsausmaßes auf den Urlaubsanspruch angerechnet.
(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
(5) Zeiten, während denen Personen, die dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.
(6) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.
(7) Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.
§ 66
(1) Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während seines Urlaubes, so werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam zutreffen:
(2) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt sie als rechtzeitig abgegeben, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse hat Angaben über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten.
(4) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten.
(5) Das auf die nicht anrechenbare Zeit des Urlaubes entfaltende Urlaubsentgelt ist mit dem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei Krankheit oder Unfall gebührenden Entgelt zu verrechnen und gegebenenfalls vom Dienstnehmer zurückzuerstatten.
(6) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im laufenden Urlaubsjahr zu verbrauchen. § 67 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Erkrankung (Unglücksfall) des Dienstnehmers im Ausland finden die Bestimmungen des Abs. 1 nur Anwendung, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde. An Stelle des im Abs. 3 vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses beziehungsweise der Bestätigung der Krankenkasse ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre Behandlung beizubringen.
(8) Arglistige Beschaffung oder missbräuchliche Verwendung einer Bescheinigung nach Abs. 3 oder 7 berechtigen den Dienstgeber zur Entlassung (§ 33).
Urlaubsantritt
§ 67
(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu bestimmen.
(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage verteilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt bleiben muss.
Urlaubsentgelt
§ 68
(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt (§ 8 Abs. 2).
(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
Abfindung
§ 69
(1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub.
(2) Wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung des Urlaubsanspruches.
(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub (Abs. 1) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstverhältnisses 1/52 des auf drei Wochen, für Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, 1/52 des auf vier Wochen entfallenden Entgeltes (§ 8 Abs. 2).
(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches (Abs. 2) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er in dem betreffenden Dienstjahr den Urlaub verbraucht hätte.
Verlust des Anspruches auf Urlaubund Abfindung
§ 70
Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch auf Abfindung gemäß § 69.
Pfändungsschutz
§ 71
Das Urlaubsentgelt und die Abfindung sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
Allgemeine Fürsorgepflichtdes Dienstgebers
§ 72
Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Sicherheitsvorschriften gegenArbeitsunfälle
§ 73
(1) Alle Maschinen (Kraft- und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge usw.) müssen mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sein und unter Anwendung der notwendigen Schutzvorkehrungen verwendet werden. Alle bewegten Teile, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich, sofern die Gefahrenquellen nicht schon durch die Konstruktion ausgeschaltet sind, abzusperren, zu verdecken, zu verkleiden und mit Abstellvorrichtungen auszustatten. Außerdem sind die erforderlichen Schutzvorkehrungen, wie durch Berührungsschutz bei elektrischen Einrichtungen, durch Sicherungsmaßnahmen bei der Waldarbeit, Betriebsvorschriften und Beaufsichtigung, Beschriftungen und Warnungstafeln zu treffen. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften müssen sich in einem derartigen Zustande befinden, dass sie bei Gebrauch, Transport und Verwahrung keinen Schaden verursachen können. Arbeitsstätten, sowohl innerhalb des Betriebes als auch im Freien, und bauliche Einrichtungen sind derart herzustellen, instand zu halten und zu benützen, dass an denselben jederzeit ohne Gefahr gearbeitet werden kann. Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes müssen ausreichend belichtet sein. Betriebsmittel wie Fuhrwerke, Tiere, Sprengmittel und gesundheitsschädliche Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, dass Verletzungen und Krankheiten verhütet werden.
(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften müssen streng eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer sowie der zuständigen Landesstelle der Land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Verordnungswege die näheren Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz zu treffen.
Schutz der Frauen
§ 74
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.
§ 75
Den weiblichen Dienstnehmern, die einen eigenen Haushalt führen, ist für die Verrichtung ihrer häuslichen Arbeiten und zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. Sie erhalten zu diesem Zwecke jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit. Der Vortag von Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist ihnen freizugeben; allein die bei der Viehwartung und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.
Mutterschutz
§ 76
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Sechswochenfrist) nicht beschäftigt werden.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 dürfen werdende Mütter, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, in der Sechswochenfrist mit leichten häuslichen Arbeiten beschäftigt werden, solange sie damit einverstanden sind.
(3) Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(4) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(5) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hiervon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Sechs-Wochen Frist (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(6) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
§ 77
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Geräte für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(3) Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 1 und 2 fällt. Auf Verlangen des Dienstgebers oder der Dienstnehmerin hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor der Entscheidung ein ärztliches Gutachten einzuholen.
§ 78
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die sechs bzw. achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung in dem Ausmaß, das notwendig ist, um den Müttern eine Schutzfrist vor und nach der Entbindung von insgesamt nicht weniger als zwölf Wochen zu gewährleisten.
(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus dürfen Dienstnehmerinnen so lange nicht beschäftigt werden, als sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(3) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hinaus kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion für Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutze der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.
(4) Wird dem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen. Die Vorschrift des § 94 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 79
Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden. Die Ausnahmebestimmungen des § 74 Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhe-zeit finden auf werdende und stillende Mütter keine Anwendung. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist vom vierten Monat der Schwangerschaft an unzulässig.
§ 80
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Miauten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
§ 81
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche Bestätigung die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung einer Einigungskommission beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt wurde.
(4) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 33 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden. In den Fällen des § 33 lit. c und e ist der durch die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
§ 82
(1) Macht die Anwendung der Vorschriften des § 77 und des § 78 Abs. 3 und 4 eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Zeiten, während denen die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des Zeitraumes und Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Hat die Änderung der Beschäftigung eine Verkürzung der Arbeitszeit zur Folge, so gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes jene Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiter zu gewähren, während der solche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit ist jenes Entgelt weiter zu gewähren, das die Dienstnehmerin ohne Verkürzung der Arbeitszeit erhalten hätte.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 76 Abs. 4 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Vorschriften des § 77 oder des § 78 Abs. 3 und 4 keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während denen Wochengeld oder Krankengeld nach den Bestimmungen über die gesetzliche Sozialversicherung bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hierdurch nicht berührt.
§ 83
(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 78 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 78 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. Dieses Verlangen ist dem Dienstgeber spätestens zwei Wochen vor Antritt des Karenzurlaubes mitzuteilen.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 81 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.
§ 84
Für die Durchführung der im § 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 3 und 4 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6.
Schutz der Jugendlichen
§ 85
(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Besuch von Land- oder forstwirtschaftlichen Fortbildungsschulen (Kursen) zu geben.
(2) Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit nicht, und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf im Jahresdurchschnitt 45 und während der Anbau- und Erntezeit 51 Stunden nicht überschreiten.
(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub von 24 Werktagen, auf welche der 19. März und das Fest des örtlichen Kirchenpatrons angerechnet werden, wenn an ihnen tatsächlich keine Arbeit geleistet wurde.
(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Kinderarbeit
§ 86
Bezüglich der Kinderarbeit gilt das Gesetz über die Regelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 34/1935.
Arbeitsordnung
§ 87
(1) In allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft — mit Ausnahme der bäuerlichen Betriebe — mit dauernd mehr als zehn beschäftigten Dienstnehmern einschließlich der Lehrlinge ist zur Regelung der betrieblichen Arbeitsbedingungen im Betriebe vom Betriebsinhaber eine Arbeitsordnung zu erlassen, die an gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle im Betriebe anzuschlagen ist; sie ist sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist von ihnen zu bestätigen.
(2) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften vereinbart worden ist, vom Betriebsinhaber nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) erlassen oder abgeändert werden.
§ 88
Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes und insbesondere Bestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen zu enthalten: Über
§ 89
(1) Die Arbeitsordnung ist acht Tage vor ihrem beabsichtigten Anschlag im Betriebe in zwei Gleichschriften der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzulegen. Das gleiche gilt im Falle einer Änderung der Arbeitsordnung. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, wenn an dem Inhalt der Arbeitsordnung nichts zu beanstanden ist, eine Gleichschrift mit dem Vermerk über die Einsichtnahme dem Betriebsinhaber zurückzustellen.
(2) Im Falle einer Beanstandung kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine entsprechende Änderung der Arbeitsordnung verlangen. Wird ihrem Verlangen innerhalb einer gestellten Frist nicht entsprochen, so kann sie die Anzeige an die Einigungskommission erstatten, welche endgültig entscheidet
(3) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind für ihren Geltungsbereich als Mindestbedingungen rechtsverbindlich. Sie können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber in ihrer Rechtswirkung nicht berührt.
0 6. ABSCHNITT
Arbeitsaufsicht
Allgemeines
§ 90
(1) Die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird im Sinne des § 1 Abs. 2 über die Einrichtung einer Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1949, der Agrarbezirksbehörde übertragen. Ihr kommen die Aufgaben und die Befugnisse zu, wie sie in den §§ 90 bis 103 dieses Gesetzes für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgelegt sind.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Aufgaben und Befugnisse der Land- undForstwirtschaftsinspektion
§ 91
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhaltung der zum Schutze der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen zu überwachen, insbesondere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, Arbeitsordnung, Lohnzahlung, Beschäftigung der Jugendlichen, Ausbildung der Lehrlinge und der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und alle baulichen Anlagen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen beziehungsweise auf den baulichen Zustand hin zu überprüfen.
(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge und der Unfallverhütung ist das Einvernehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern herzustellen.
(3) Hinsichtlich Mitwirkung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erlass bzw. Änderung der Arbeits-ordnungen wird auf die Bestimmungen des § 89 verwiesen.
(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsinhaber steht es frei, der Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er hierzu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
§ 92
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind ferner befugt
§ 93
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen bei Maschinen und Geräten und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit in Betrieben zu belehren; sie haben schließlich eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung des Einvernehmens beitragen. Hierbei haben sie sich der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung zu bedienen.
(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen.
(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in den unbedingt erforderlichen Ausmaßen zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hierzu befugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 3 erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.
§ 94
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Betriebe des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden. Wird in solchen Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer festgestellt, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der vorgesetzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.
(3) Wenn die Land und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, dass in einem Betriebe Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, dass der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anlässlich einer Besichtigung (§ 91) findet, dass der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen. Gegen eine solche Verfügung kann Berufung bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingebracht werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über sie entscheidet die Landesregierung endgültig.
(5) Ober alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere Strafe als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung der Erkenntnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
§ 95
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in der Land- und Forstwirtschaft. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen, die für den Schutz von Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern von Bedeutung sind, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze dem Lande. und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
(2) Wird in einer den Schutz der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
§ 96
In den Fällen des § 85 Abs. 5 und § 95 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung an die Landesregierung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 95) nicht gehört worden ist.
§ 97
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 98
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landesregierung alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen hat.
Verfahrensbestimmung
§ 99
Auf das Verfahren der Land- und Forstwirtschaftsinspektion finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß.
Rechtshilfe
§ 100
Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zusammenarbeit mit den Trägernder Sozialversicherung
§ 101
(1) Die Träger der Sozialversicherung haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, insbesondere von Unfällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in Angelegenheiten der Unfallverhütung auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben sich die Träger der Sozialversicherung über Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betriebe Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Organe des antragsteilenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.
§ 102
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 101 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 97). Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.
Organisation
§ 103
Für die Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind vorausgesetzt: Österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf Land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
Lehrlingswesen
Allgemeines
§ 104
Die Lehrlingsausbildung gliedert sich in die Ausbildungszweige
Lehrverhältnis
§ 105
(1) Das Lehrverhältnis dient der Berufsausbildung.
(2) Als Lehrling kann nur aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Lehrlinge dürfen nur in anerkannten Lehrbetrieben ausgebildet werden.
(4) Sofern der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen wird, hat ihm der Lehrherr Verpflegung und Unterkunft zu gewähren.
(5) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechende Rücksicht zu nehmen ist.
(6) Der Lehrherr ist auf Verlangen des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit noch drei Monate zu behalten (Behaltspflicht).
Heimlehre
§ 106
Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt ist.
Lehrzeit
§ 107
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Behörde kann die Lehrzeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Lehrling die nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgesehene Prüfung nicht besteht.
(2) Ob und inwieweit der erfolgreiche Besuch von Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt das Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz.
(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann.
Lehrvertrag
§ 108
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrherrn ist durch einen Lehrvertrag zu regeln.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist durch den Lehrherrn einerseits und durch den Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling nicht eigenberechtigt, so hat für ihn sein gesetzlicher Vertreter den Lehrvertrag abzuschließen.
(3) Der Lehrvertrag muss enthalten
(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Der Lehrherr hat den Lehrvertrag nach der Unterfertigung unverzüglich der Behörde in vier Ausfertigungen vorzulegen. Diese hat den Vertrag zu genehmigen, falls er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Je eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung ist dem Lehrherrn, dem Lehrling oder, falls dieser nicht eigenberechtigt ist, seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen. Entspricht der Vertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften, so hat die Behörde die Genehmigung zu versagen.
(5) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.
Lehranzeige
§ 109
(1) Im Falle der Heimlehre bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Das Lehrverhältnis ist jedoch vom Lehrherrn der Behörde mittels Lehranzeige anzuzeigen. Die in vierfacher Ausfertigung zu übermittelnde schriftliche Lehranzeige muss enthalten
(2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 108 Abs. 4.
Pflichten des Lehrlings
§ 110
(1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue und Gehorsam verpflichtet. Er hat den Anordnungen des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Der Lehrling hat die Berufsschule und die nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Pflichten des Lehrherrn
§ 111
(1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten.
(2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuche der Berufsschule und der nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuche des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.
(3) Der Lehrherr ist schließlich verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zustande zur Verfügung zu stellen.
Lehrbetrieb und Lehrherr
§ 112
(1) Ein Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann als Lehrbetrieb nur anerkannt werden, wenn er durch einen anerkannten Lehrherrn gut geführt wird und eine für die Berufsausbildung ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 72 und 73 entsprechende Einrichtung aufweist.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrherr ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel und die fachliche Eignung zur Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des angestrebten Berufes befähigen.
(3) Ist der Eigentümer eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geleitet, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrherr nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 2 besitzt.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrherrn die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Dienstnehmer (Abs. 3) sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.
(5) Eine Verurteilung des Lehrherrn oder des mit der Lehrlingsausbildung beauftragten Dienstnehmers (Abs. 3) wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach sich.
(6) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrherr sowie der Widerruf der Anerkennung obliegt der Behörde. Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 kann die Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrherrn aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 113
(1) Das Lehrverhältnis endet
(2) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur mit Zustimmung der Behörde vorgenommen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Lehrverhältnis nach Abs. 1 fit. b bis g beendet ist.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Im Lehrzeugnis sind der Lehrbetrieb, der Name und Wohnort des Lehrherrn, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Lehrlings, der Ausbildungszweig und die Dauer des Lehrverhältnisses anzuführen. Falls sich der Lehrherr weigert, dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, oder falls der Lehrling aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen vom Lehrherrn kein Lehrzeugnis erhält, ist, sofern die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet wurde, das Lehrzeugnis von der Behörde auszustellen.
Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 114
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
(2) Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
Kündigung
§ 115
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Lehrling seinen Beruf aus stichhaltigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Lehrlingsverzeichnis
§ 116
(1) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammrolle) einzutragen.
(2) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.
Lehrlingsentschädigung
§ 117
Die Behörde hat die Lehrlingsentschädigung, wenn sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
§ 118
(1) Behörde im Sinne des 7. Abschnittes ist die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtete Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(2) Neben den ihr nach diesem Gesetz sonst übertragenen Aufgaben obliegt der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Ausarbeitung von Lehrbedingungen sowie von Mustern für den Lehrvertrag, die Lehranzeige und das Lehrzeugnis.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter Leitung des paritätischen Ausschusses der Landwirtschaftskammer (§ 13 Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 12/1966) zu führen
(4) Der paritätische Ausschuss ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.
(6) Die Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen.
Betriebsvertretung
§ 119
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer eingerichtet.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die bäuerlichen Betriebe, sofern sie dauernd nicht mehr als 20 Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigten.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
§ 120
Die Organe der Betriebsvertretung sind:
Betriebsversammlung
§ 121
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft — ausgenommen die bäuerlichen Betriebe gemäß § 119 Abs. 2 — mit dauernd mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer die Betriebsversammlung.
(2) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer, der wahlberechtigt ist.
(3) Die Betriebsversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Betriebsrat einzuberufen; sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens zwei) die Einberufung verlangen. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates ist die Betriebsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmberechtigte Vertreter; in diesem Falle sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden.
(6) Wird die Betriebsversammlung innerhalb des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die erforderlichen Räume nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten durchzuführen.
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 122
(1) Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:
(2) Zur Beschlussfassung in der Betriebsversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich; die Beschlüsse werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Ist eine Betriebsversammlung beschlussfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Dienstnehmer beschlussfähig ist. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und 4.
Bildung von Sektionen
§ 123
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind (§ 124 Abs. 4), bilden die Arbeiter und Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen, über Angelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmergruppe berühren, zu beraten und Beschluss zu fassen.
Der Betriebsrat
§ 124
(1) In jedem Betriebe, in dem dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefasst sind.
(2) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betrieben mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 500 Dienstnehmer um eines. Bruchteile von 100 beziehungsweise 500 werden für voll gerechnet.
(3) In einem Betrieb, in dem nach Abs. 4 nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, muss, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens ein Betriebsratsmitglied vertreten sein, wenn ihr mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören; auf jede Gruppe, der mindestens 20 Dienstnehmer angehören, müssen jedoch mindestens drei Betriebsratsmitglieder entfallen.
(4) In einem Betrieb, der mehr als 50 Dienstnehmer umfasst, sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2) der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes oder des Erlöschens der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.
(6) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage der Ausschreibung der Betriebsratswahl im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
(7) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefasst, so ist für jeden einzelnen Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu bestellen.
Berufung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 125
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf die Dauer von drei Jahren durch unmittelbare und geheime Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen. Diese Wahlen sind vom Wahlvorstand (Abs. 7) erstmalig binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neugewählte Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates aufnehmen kann. In den Fällen des § 127 Abs. 2 sind Neuwahlen binnen vier Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrates auszuschreiben, in neu errichteten Betrieben jeweils binnen vier Wochen nach dem Tage des Betriebsbeginnes.
(2) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahl-ausschreibung und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind und, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer des Betriebes, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der Ausschreibung der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige des Betriebsinhabers; als solche gelten die im § 3 Abs. 2 aufgezählten Personen.
(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betriebes sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen können gleichzeitig nur einem Betriebsrate angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben sowie in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.
(7) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand und im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten je einen Wahlvor-stand zu bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern besteht.
(8) Werden in der Betriebsversammlung getrennte Sektionen der Arbeiter und der Angestellten gemäß § 123 gebildet, so bestellt jede Sektion ihren Wahlvorstand. Wählen Arbeiter und Angestellte den Betriebsrat gemeinsam, so müssen beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten sein.
(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Wahlvorstand verfasst die Wählerliste, legt sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe auf, entscheidet über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen, nimmt die Wahlvorschläge entgegen und entscheidet über ihre Zulassung.
(11) Die Wahlvorschläge müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt sein, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages werden Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand legt die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe auf, bestimmt Zeit und Ort der Wahl, leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(12) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die Wahl erfolgt mittels Stimmzettels.
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe und von den Wahlberechtigten beim Wahlvorstand angefochten werden. Gibt dieser der Anfechtung binnen einer Woche nicht statt, so ist binnen einer Woche die Beschwerde bei der Einigungskommission zulässig, die endgültig entscheidet.
(14) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hindurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(15) Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer anzuzeigen.
(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl des Betriebsrates werden in der von der Landesregierung zu erfassenden Wahlordnung getroffen.
Geschäftsführung des Betriebsrates
§ 126
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.
(3) Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und, wenn er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind (§ 124 Abs. 4), haben die Befugnisse nach § 129 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 und 10 und Abs. 2 beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Betriebsrates werden in der von der Landesregierung zu erfassenden Geschäftsordnung getroffen.
Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates
§ 127
(1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates,
(3) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion zurücktritt.
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates
§ 128
(1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen,
(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber oder den von ihm hierzu Beauftragten zu.
§ 129
(1) In Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu:
(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:
(3) Die Tätigkeit des Betriebsrates hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates
§ 130
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Der Betriebsinhaber darf die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt, das, soweit nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist.
(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Für erwachsende Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem Betriebsratsfonds.
(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 5000 Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates von ihrer Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstverhältnisses verpflichtet sind, unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
§ 131
Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beachten.
§ 132
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt werden. Die Einigungskommission kann der Kündigung nur zustimmen, wenn
(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission entlassen werden. Die Einigungskommission kann der Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. e und f kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, weil keiner der in Abs. 2 lit. e und f angeführten Gründe vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
Vertrauensmänner
§ 133
(1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf, aber weniger als zwanzig Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in Betrieben von zehn bis neunzehn Dienstnehmern sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen, von denen ein Vertrauensmann der Dienstnehmergruppe der Arbeiter oder Angestellten angehören muss, wenn diese mindestens fünf Personen umfasst.
(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung (§§ 121 und 122) finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung. Von zwei Vertrauensmännern kommt der Vorsitz in der Betriebsversammlung dem älteren zu.
(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, der Aufgaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen der §§ 29, 125 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10 und 11, 126 Abs. 5, 127 Abs. 1, 2 Z. 3 und Abs. 3, 128 Abs. 1 lit. a, 129 Abs. 1 Z. 1 bis 10 und 13 erster Satz, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, 130, Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie die §§ 131 und 132 sinngemäß Anwendung Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Zentralbetriebsrat
§ 134
(1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung und Beschlussfassung gemeinsamer Angelegenheiten ein Zentralbetriebsrat zu errichten.
(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmungen bis 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr als 1000 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines, in Unternehmungen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um eines. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet.
(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner) aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten errichtet sind, muss jede der beiden Dienstnehmergruppen im Zentralbetriebsrat vertreten sein.
(5) Die Befugnisse nach § 129 Abs. 2 stehen in Unternehmungen der im Abs. 1 bezeichneten Art dem Zentralbetriebsrat zu.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Zentralbetriebsrates, über Wahlrecht, Durchführung der Wahl und Beendigung der Funktion des Zentralbetriebsrates und über seine Geschäftsführung werden in der Betriebsratswahlordnung (§ 125 Abs. 16 und in der Betriebsratsgeschäftsordnung (§ 126 Abs. 5) getroffen.
Schutz der Rechte der Dienstnehmer
§ 135
Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Betriebsversammlung, ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner) sowie in der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes nicht beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.
Pflichten des Betriebsinhabers
§ 136
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren er zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und instand zu halten.
Betriebsratsumlage
§ 137
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens 1/2 V. H. des Bruttoarbeitsverdienstes betragen darf.
(2) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber vom Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder Lohnauszahlung an den Betriebsratsfonds anzuführen.
Betriebsratsfonds
§ 138
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige gemäß § 137 Abs. 1 zweckbestimmte Vermögenschaften bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds (Betriebsratsfonds).
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats-fonds ist der Obmann des Betriebsrates oder dessen Stellvertreter. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, obliegt die Verwaltung des Betriebsratsfonds beiden Betriebsräten gemeinsam. Gesetzliche Vertreter des Betriebsratsfonds sind in diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte gemeinsam.
(3) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds obliegt der örtlich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(4) Das Nähere über die Verwaltung des Betriebsratsfonds und über die Revision der Gebarung regelt die gemäß § 126 Abs. 5 zu erfassende Betriebsratsgeschäftsordnung.
Entscheidung von Streitigkeiten
§ 139
Außer in den Fällen des § 132 ist die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen
Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 140
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
Vorschriften zwingendenRechtscharakters
§ 141
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.
Strafbestimmungen
§ 142
(1) Die Übertretung der Vorschriften der §§ 39 Abs. 1, 56 bis 63, 72 bis 85, 89, 91 bis 94, 105 Abs. 6, 111 Abs.2, 125 Abs. 9, 131 und 140 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 6000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Bei besonders erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Derselben Strafe unterliegt, wer vorsätzlich die Ausübung des Dienstes der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vereitelt oder behindert.
(3) Die Strafgelder fließen der Landwirtschaftskammer zu und sind zur Förderung der Sesshaftmachung Land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.
§ 143
Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer oder nach Auflösung seines Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder einen anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren Gestraft.
Inkrafttreten des Gesetzes undAufhebung reichsrechtlicherVorschriften
§ 144
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Regelung der Dienstverhältnisse in dem Haus, Land- und Forstwirtschaft (Dienstboten- und Landarbeiterordnung), LGBl. Nr. 6/1924, und die zu seiner Durchführung erlassene Verordnung, LGBl. Nr. 7/1924, außer Wirksamkeit.
(3) Mit demselben Zeitpunkt sind auch alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften aufgehoben, insbesondere soweit sie für die Land- und Forstwirtschaft in Wirksamkeit gesetzt worden sind, folgende Vorschriften:
(4) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
Übergangsbestimmungen
§ 145
(1) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.
(2) Die von den Berufsgenossenschaften für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß § 144 Abs. 3 lit. j aufgehoben sind, weiter, bis sie durch Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz gemäß § 73 Abs. 3 ersetzt werden.
(3) Soweit nach den in Abs. 2 bezeichneten Unfallverhütungsvorschriften den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Recht zur Bewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse zustehen, gehen diese auf die Land- und Forstwirtschaftsinspektion über.
Gebührenrechtliche
Bestimmungen
§ 146
Gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit:
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