Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsobjekte, Abänderung
LGBL_VO_19681231_66Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsobjekte, AbänderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1968 27. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:
Im § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 5/1968, hat der dritte Satz zu lauten: „Dazu gehören jedoch nicht die Baugrundkosten und die Kosten der Aufschließung außerhalb des Baugrundstückes.“
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