Wählerkarteigesetz
LGBL_VO_19681230_61WählerkarteigesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1968 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 23/1968
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Wählerkartei
(1) Die Gemeinde hat die Wahl- und Stimmberechtigten ihres Gebietes für Wahlen zum Landtag und für Volksbegehren und Volksabstimmungen nach der Landesverfassung sowie die Bürger (§ 7 Gemeindegesetz) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer Wählerkartei zu erfassen.
(2) Die Wählerkartei hat zu dienen
§ 2
Form der Wählerkartei
(1) Die Wählerkartei hat für jeden Wahl- und Stimmberechtigten je eine Karteikarte zu enthalten. Die Karteikarten haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen gemäß § 1 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu enthalten, jedenfalls aber Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Wohnanschrift sowie einen Raum für Anmerkungen.
(2) Die Wählerkartei ist nach der Hausnummer (Wohnung) der Wahl- und Stimmberechtigten, nach Straßen und Ortsteilen und, wenn die Gemeinde in Wahlsprengeln zu unterteilen. Die Wählerkartei kann auch nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten angelegt werden, wenn dadurch ihre Benützung erleichtert wird.
(3) Der Bürgermeister kann aus Gründen der Kostenersparnis anordnen, dass die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführte Evidenz der Wahlberechtigten zum Nationalrat als Wählerkartei im Sinne dieses Gesetzes verwendet wird, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
Anlegung und Führung der Wählerkartei
§ 3
Personenkreis
(1) In die Wählerkartei sind alle Inländer aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und für Wahlen zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Wenn eine für Wahlen zum Landtag wahlberechtigte Person nicht zugleich auch Bürger der Gemeinde ist, ist deren Karteikarte von den übrigen Karteikarten deutlich unterscheidbar zu kennzeichnen. Falls gemäß § 2 Abs. 3 die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführte Wählerevidenz auch als Wählerkartei verwendet wird, sind ferner die Karteikarten von Personen, welche nicht sowohl in die Wählerevidenz als auch in die Wählerkartei aufzunehmen sind, von den übrigen Karteikarten deutlich unterscheidbar zu kennzeichnen.
(3) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.
(4) Wenn eine der im Abs. 1 genannten Personen in mehreren Gemeinden des Landes einen ordentlichen Wohnsitz hat, ist sie in die Wählerkartei der Gemeinde aufzunehmen, in der sie am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Aufnahme auch dann, wenn jemand, falls die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.
§ 4
Änderungen in der Wählerkartei
Unbeschadet der Bestimmungen der §§5 und 12 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerkartei nur auf Grund eines Einspruchs- oder Berufungsverfahrens (§§ 8 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Berechtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
§ 5
Verlegung des Wohnsitzes
(1) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind aus der Wählerkartei der Gemeinde ihres bisherigen Wohnsitzes auszuschneiden und in die Wählerkartei der Gemeinde ihres neuen Wohnsitzes aufzunehmen. Die Gemeinde, in deren Wählerkartei eine Person aufgenommen wurde, hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes hiervon unverzüglich nachweislich zu verständigen.
(2) Bei Verlegung des Wohnsitzes haben Personen, denen die Ausfüllung der Meldezettel obliegt, auf Verlangen der Gemeinde neben den Meldezettel auch ein Wähleranlageblatt nach dem Muster der Anlage auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. Der Meldepflichtige hat es sodann mit den Meldezetteln der Meldebehörde zu übergeben.
§ 6
Allgemeine Erfassung der Wahl- undStimmberechtigten
(1) Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerkartei durch Verordnung eine allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten in der Gemeinde anordnen. Eine allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten darf jedoch höchstens einmal im Jahr angeordnet werden.
(2) Die Verordnung hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie allfällige sonstige Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen ausgefüllt wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben, sofern sie dazu in der Lage sind, die Wähleranlageblätter zu unterfertigen.
(3) In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Hauseigentümer oder ihre Vertreter Wähleranlageblätter an die Bewohner ihrer Häuser zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben haben.
(4) Falls eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird, steht es den zur Ausfüllung des Wähleranlageblattes verpflichteten Personen frei, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Vertreter von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.
§ 7
Einsicht in die Wählerkartei
(1) In die Wählerkartei kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Wählerkartei Abschriften herstellen. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, kann diese Abschriften herstellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten ausfolgen.
(2) Die Gemeinde hat die Tagesstunden, während welcher beim Gemeindeamt Einsicht in die Wählerkartei genommen und dagegen Einsprüche eingebracht werden können, an der Amtstafel kundzumachen.
Berechtigung der Wählerkartei
§ 8
Einspruch
(1) Jeder Inländer kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Wählerkartei schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten.
(2) Im Einspruch ist anzugeben, ob die Aufnahme einer Person als Bürger oder nur als Wahlberechtigter zum Landtag oder die Ausscheidung einer Person nur als Bürger oder auch als Wahlberechtigter zum Landtag begehrt wird. Wenn eine solche Angabe fehlt, ist der Einspruch so zu behandeln, als ob er sich auf die Eigenschaft einer Person als Bürger und als Wahlberechtigter zum Landtag bezieht. Der Einspruch ist zu begründen.
(3) Der Einspruch ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Wählerkartei eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Einspruch ehestens der Gemeindewahlbehörde zu Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
§ 9
Entscheidung über den Einspruch
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in die Wählerkartei Einspruch erhoben wurde, hiervon unter Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochennach Einlagen des Einspruches mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innert zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Einspruch innert drei Monaten zu entscheiden. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn der Einspruchswerber zur Erhebung des Einspruches nicht berechtigt ist, der Einspruch kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie hat ferner eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem Einspruchswerber sowie der Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei Einspruch erhoben wurde, zu eigenen Händen zuzustellen.
(3) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, ist die nach Rechtskraft auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluss des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 10
Berufung
(1) Der Einspruchswerber und die Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei Einspruch erhoben wurde, können gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde Berufung an die Bezirkswahlbehörde erheben.
(2) Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag an die Bezirkswahlbehörde erheben.
(3) Die Berufung ist samt Akt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11
Entscheidung über die Berufung
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner binnen zwei Wochen nach Einlangen der Berufung hiervon unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, dass er innert zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat über die Berufung innert drei Monaten in letzter Instanz zu entscheiden. Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungswerber zur Einbringung, gegen die sie sich richtet, nicht bezeichnet ist oder die Berufung keinen begründeten Antrag enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die Belehrung zu enthalten, dass ein weiteres Rechtsmittel unzulässig ist. Die Entscheidung ist schriftlich anzufertigen und dem Berufungswerber sowie der Person, die durch die Entscheidung aus der Wählerkartei ausgeschieden oder in diese aufgenommen wird, zu eigenen Händen zuzustellen.
(3) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluss des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 12
Änderungen in der Wählerkartei vonAmts wegen
(1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerkartei zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerkartei durchzuführen. Hierbei hat sie Umstände, die auch in der Wählerkartei einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Wählerkartei wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Ausscheidung zu verständigen.
Behörden und Verfahren
§ 13
Behörden
(1) Zur Vollziehung der nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben ist der Bürgermeister zuständig, soweit nicht was anderes bestimmt ist.
(2) Wenn in diesem Gesetz Wahlbehörden genannt werden, sind darunter die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlbehörden zu verstehen, falls sie über Begehren auf Aufnahme einer Person in die Wählerkartei nur als Wahlberechtigte zum Landtag oder über Begehren auf Ausscheidung einer Person aus der Wählerkartei, die in dieser nur als zum Landtag wahlberechtigt aufgenommen ist, zu entscheiden haben. In allen anderen Fällen sind darunter die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständigen Wahlbehörden zu verstehen.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz hinsichtlich der Bürger obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14
Verfahren
Hinsichtlich der Befangenheit von Verwaltungsorgangen, der Ladungen, der Zustellung, der Berechnung von Fristen und der Ordnung- und Mutwillens Strafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Abgaben, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15
Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§ 16
Strafbestimmungen
Mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Die Landtagswahlordnung 1959, LGBl. Nr. 28/1959, wird wie folgt abgeändert:
(3) Die Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1955, wird wie folgt abgeändert:
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