Richtssätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge
LGBL_VO_19681213_57Richtssätze und Einkommenssätze in der öffentlichen FürsorgeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.12.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1968 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs. 3 der gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung für sorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. F. d. l. Ö. Nr. 397/1938, wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes im Sinne des § 66 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft, werden folgende Richtsätze festgesetzt:
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(2) Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.
(3) Hilfsbedürftigen über 16 Jahren, die in einer Fürsorgeanstalt untergebracht sind, wird ein Taschengeld bis zu 120 S monatlich gewährt. Die Höhe des Taschengeldes ist unter Bedachtnahme auf den notwendigen Bedarf zu bestimmen.
§ 2
(1) Auf den nach § 1 bemessenen notwendigen Lebensunterhalt sind mit den im Absatz 2 bestimmten Ausnahmen sämtliche Einkünfte des Hilfsbedürftigen und der mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Personen anzurechnen. Zur Familiengemeinschaft zählen alle Mitglieder der Familie, die Wohnung und Haushalt miteinander teilen. Hierzu gehören der Ehegatte, alle Personen, die mit dem Hilfsbedürftigen verwandt oder in gerader Linie verschwägert sind sowie sonstige Personen, bei denen eine sittliche Unterstützungspflicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen anzunehmen ist.
(2) Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Umfanges der Hilfe sind außer den in fürsorgerechtlichen oder sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfrei bestimmten Einkünften außer Ansatz zu lassen:
§ 3
Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu bemessende Unterstützung darf in der Regel 85 v. H. des Nettoeinkommens nicht überschreiten, das der Hilfsbedürftige durch Arbeit in seinem Beruf durchschnittlich verdienen könnte, bzw. wenn es an dieser Vergleichsmöglichkeit fehlt, 85 v. H. des normalen Einkommens der Bevölkerungsschichte, welcher der Hilfsbedürftige bis zum Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zuzurechnen war.
§ 4
Die monatliche Unterstützung für den notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 1 gebührt in den Monaten Mai und November mit dem doppelten Betrag, sofern der Hilfsbedürftige bereits in den beiden vorangegangenen Monaten Anspruch auf eine Unterstützung dieser Art gehabt hat.
§ 5
Die Einkommenssätze für die Wochenfürsorge (§ 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverordnung) werden mit 200 v. H. der Richtsätze gemäß § 1 Abs. 1 zuzüglich des einfachen Betrages der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 2) freigesetzt.
§ 6
Für das Gebiet der Gemeinde Mittelberg sind die in dieser Verordnung festgesetzten Schillingbeträge nach dem Verhältnis fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark umzurechnen.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 16/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1963, Nr. 52/1964, Nr. 42/1965, Nr. 52/1966 und Nr. 45/1967, außer Kraft.
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