Grundverkehrsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19681129_55Grundverkehrsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1968 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über den Verkehr mit Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsgesetz – GVG.), LGBl. Nr. 48/1962, neu kundgemacht.
Artikel II
(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergaben:
(2) Es wurden ferner die Bezeichnungen der Hauptstücke, Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hierbei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetztextes richtiggestellt.
(3) Die Übergangsbestimmungen des Art. II des Gesetzes über eine Abänderung des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1968, wurden im Text der Neukundmachung nicht berücksichtigt.
Gesetzüber den Verkehr mit Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
(Grundverkehrsgesetz – GVG.)
I. Hauptstück
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Der Verkehr mit Grundstücken, die ausschließlich oder überwiegend Land- und forstwirtschaftlich nutzbar sind, unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundkataster ist für die Beurteilung der Nutzbarkeit nicht maßgebend.
(3) Ob ein Grundstück unter dieses Gesetz fällt, hat die nach dem IV. Hauptstück zuständige Behörde zu beurteilen.
§ 2
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
II. Hauptstück
Übertragung und Einräumung von Rechten
§ 3
(1) Nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, dass die Verpachtung aller Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf.
(3) Wird ein Grundstück im Wege der Versteigerung veräußert, so bedarf das Meist Bot der Genehmigung. Eine Person, deren meist Bot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben der zuständigen Behörde zum Bieten zugelassen werden.
§ 4
(1) Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,
(2) Das Meist Bot bedarf keiner Genehmigung, wenn
§ 5
(1) Rechtsgeschäfte sind von der zuständigen Behörde nur zu genehmigen, wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzers nicht widersprechen.
(2) Betrifft das Rechtsgeschäft ausschließlich Grundstücke, die dem forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, oder besteht Grund zu Annahme, dass die Erwerbung anderer selbstständiger Waldgrundstücke oder von Grundstücken, die einen der Hauptsache nach landwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu einem solchen gehören, vornehmlich zur gewinnbringenden Verwertung der darauf befindlichen Holzbestände beabsichtigt ist, so ist die Zustimmung überdies nur zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen nicht widerstreitet.
(3) Das Meist Bot ist nur zu genehmigen, wenn der Erwerb des Grundstückes den in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.
§ 6
Die Genehmigung ist daher insbesondere zu versagen, wenn
§ 7
(1) Der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen ist zu genehmigen, wenn nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes offenbar das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.
(2) Der Erwerb von Grundstücken unter einem Flächenausmaß von 10 a ist dann zu genehmigen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Grundstück zu Bauzwecken für Eigenbedarf oder zur Selbstbewirtschaftung benötigt wird.
(3) Sind die Verordnungen für einen Grunderwerb nach den §§ 5 und 6 nicht gegeben, so ist der Erwerb von Grundstücken für gewerbliche und industrielle Erfordernisse dann zu genehmigen, wenn der Erwerber zugleich Grundstücke, die sich in seinem Besitze befinden, an Landwirte veräußert. Die abgegebene Fläche soll hierbei den Ertragswert des neu zu erwerbenden Grundes haben.
(4) Bei Zwangsversteigerungen soll die Genehmigung eines Meistbotes dann erteilt werden, wenn es zur Deckung eigener Forderungen von einem Pfandgläubiger abgegeben wird. Es ist zu genehmigen, wenn es zum angeführten Zweck von einem Kreditinstitut abgegeben wird, das in seinen Satzungen die Verpflichtung enthält, im Zuge von Zwangsversteigerungen erworbene Liegenschaften wieder zu veräußern, sobald dies ohne Nachteil für das Institut geschehen kann.
§ 8
Wenn es die Sicherung der in den §§ 5 bis 7 genannten Grundsätze erfordert, ist die Genehmigung unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, z. B. unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der ganzjährigen Bewirtschaftung.
III. Hauptstück
Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichenGrundstücken
§ 9
(1) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Welden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. 1 vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsalpen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.
§ 10
(1) Im Grundbuch noch als „ideelle Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken eingetragene Mitgliedschaftsrechte dürfen weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch im Zuge von Nachlassverfahren unter ein ganzes Mitgliedschaftsrecht geteilt werden, bereits bestehende Bruchteile von Rechten dürfen nicht weiter unterteilt werden.
(2) Die selbstständige Belastung der einzelnen „Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht mehr zulässig.
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
§ 11
(1) Für jede Katastralgemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission (im folgenden kurz Ortskommission genannt). Die Landesregierung kann durch Verordnung in einer Ortsgemeinde, die mehrere Katastralgemeinden umfasst, eine Ortskommission und in einer Katastralgemeinde, die mehrere Ortsgemeinden umfasst, mehrere Ortskommission einrichten.
(2) Die Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister und drei weiteren Mitgliedern, die in die Gemeindevertretung wählbar sein müssen. Den Vorsitz hat der Bürgermeister oder sein nach dem Gemeindegesetz berufener allgemeiner Vertreter zu führen. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung zu bestellen. Zwei Mitglieder der Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Der Legalisator der betreffenden Gemeinde kann nicht Mitglied der Ortskommission sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Ortskommission führt die Gemeinde, die auch den Sachaufwand der Ortskommission trägt.
(4) Die Ortskommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer oder ihrer Ersatzmänner. Die Ortskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 12
(1) Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist dieselbe wie die der Gemeindevertretung der zuständigen Ortsgemeinde. Bei Auflösung der Gemeindevertretung führt die Ortskommission ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder weiter.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Ortskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Kommissionsmitglieder werden vom Bürgermeister auf ihre Amtspflichten angelobt.
(3) Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Diese sind von der Gemeinde zu tragen. Die Entschädigung wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 13
(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind bei der Ortskommission einzubringen.
(2) Der Ortskommission obliegt die Entscheidung über Anträge nach dem II. und III. Hauptstück, wenn der Erwerber des Eigentums oder eines anderen Rechtes nach § 3 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, selbst eine Landwirtschaft betreibt und nicht schon mehr als 15 ha Land- oder forstwirtschaftlichen Grund besitzt, wobei Alpen und Vorsäße oder Maisäße nicht einzurechnen sind.
(3) Die Kommission hat zu jedem Antrag, über den sie nicht selber zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten, zu Berufungen eines überstimmten Mitgliedes hat sie im Vorlagebericht die Genehmigungsgründe mitzuteilen.
(4) Ist der Beschluss der Ortskommission nicht stimmeneinhellig gefasst worden, so kann jedes Mitglied Berufung erheben.
§ 14
(1) Über alle Anträge, die nicht gemäß § 13 von der Ortskommission zu erledigen sind und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs-Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).
(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde als Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Drei Beisitzer werden auf Vorschlag der Landeswirtschaftskammer und je ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Beisitzer der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer wird in gleicher Weise ein Ersatzmann bestellt.
(3) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtstätigkeit und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission werden von Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten angelobt.
(4) Die Landeskommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens dreier Beisitzer (Ersatzmänner). Sie beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Beisitzer der Landeskommission erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Deren Höhe wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 15
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Landesagrarsenat in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Wird in der Sache selbst entschieden, so ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gilt der Berufungsantrag als abgelehnt.
(2) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Der § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.
§ 16
(1) Wenn einem Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäftes stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbuchung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.
(2) Die Behörde hat bei Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes des Rechtsgeschäftes schon vor dessen Abschluss auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 zu entscheiden.
(3) Eine auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 erteilte Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Vertragsurkunde nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides zur Beisetzung des Genehmigungsvermerkes vorgelegt wird.
(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass ein Grundstück nicht unter dieses Gesetz fällt.
(5) Die der Gemeindevertretung nach den §§ 2 lit. b und 11 Abs. 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(6) Ist durch eine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 das Vorkaufsrecht eingeräumt, so hat die Ortskommission, wenn der Erwerber nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, den Vertrag durch 30 Tage an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit kann das Vorkaufsrecht bei der Ortskommission geltend gemacht werden. Unter mehreren Berechtigten hat den Vorrang, wer noch keine Weidenanteile besitzt, unter gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los.
V. Hauptstück
Straf-, Sanktions- undÜbergangsbestimmungen
§ 17
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Schilling oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 18
(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendung als unredlicher Besitzer. Wird eine Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen.
(2) Eine Löschung ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.
§ 19
Wurde eine Genehmigung unter einer Auflage nach § 8 erteilt und ist der zur Erfüllung der Auflage Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen, so hat die nach diesem Gesetz zur Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Vollstreckung der Auflage zu beantragen.
§ 20
Rechtsgeschäfte, über die vor dem 20. Juni 1954 nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1946, rechtskräftig entschieden ist, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn sie vor dessen Wirksamkeit abgeschlossen wurden.
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