Aufzüge und Aufzugswärter, Prüfungsgebühren
LGBL_VO_19681004_45Aufzüge und Aufzugswärter, PrüfungsgebührenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.10.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1968 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Gemäß § 14 der Aufzugsverordnung vom 15. Juni 1943, S. 46, wird verordnet:
§ 1
Für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern im Zuständigkeitsbereich des Landes werden folgende Gebührensätze festgesetzt:
Tabelle sichtbar via PDF.
§ 2
Für jede angefangene Wärterprüfung, Vorprüfung, Abnahme oder Untersuchung, die durch Verschulden des Aufzugsbesitzers, seines Stellvertreters oder des Aufzugserbauers an den festgesetzten Tagen nicht zu Ende geführt werden kann oder wiederholt werden muss, sind die Sätze der Punkte I, II, III und IV zu berechnen.
§ 3
Falls die Vorprüfung, Abnahme und Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem Tag vereinbart ist, so wird für eine etwa vereitelte (nicht begonnene) Maßnahme eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Maßnahme an einem der Aufzüge vorgenommen werden kann.
§ 4
Kann am festgesetzten Tage durch Verschulden des Besitzers, seines Stellvertreters oder des Aufzugerbauers überhaupt keine Wärterprüfung, Vorprüfung, Abnahme oder Untersuchung begonnen werden, so kann, je nachdem es sich um eine solche nach den Punkten I, II, III oder IV handelt, die entsprechende Gebühr erhoben werden.
§ 5
Für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sind die Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen.
§ 6
Reisekosten dürfen neben den Gebühren nicht erhoben werden.
§ 7
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Vorarlberg Landesregierung über die Gebühren für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern, LGBl. Nr. 7/1961, außer Kraft.
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