Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsprojekte
LGBL_VO_19680208_5Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der FörderungsprojekteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.02.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1968 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:
§ 1
Angemessene Gesamtbaukosten
(1) Förderungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a und c des Wohnbauförderungsgesetzes 1968. BGBl. Nr. 280/1967, dürfen nur gewährt werden, wenn die nachgewiesenen Gesamtbaukosten die angemessenen Gesamtbaukosten nach Abs. 2 nicht überschreiten. Zu den Gesamtkosten gehören auch die Kosten für die notwendigen Außenanlagen, der Anschlussleitungen, soweit sie sich auf Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen auf dem Baugrundstück beziehen, sowie die Baunebenkosten, wie übliche Architekten- und ähnliche Honorare. Dazu gehören jedoch nicht die Baugrundkosten, die Kosten der Aufschließung außerhalb des Baugrundstückes und die Kosten, die durch besondere behördliche Vorschreibungen bedingt sind, oder aus außerordentlichen Bauerschwernissen, insbesondere aus der Fundierung auf Grundstücken mit geringer Tragfähigkeit, hohem Grundwasserstand u. dgl. Entstehen.
(2) Die angemessenen Gesamtbaukosten werden mit 4000 S je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt.
§ 2
Normale Ausstattung der Förderungsobjekte
(1) Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist eine Ausstattung anzusehen, die bei Beachtung der hierfür geltenden Rechtsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Qualität den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene genügt und eine zeitgemäße Haushalts- bzw. Heimführung zulässt und bezüglich des Baukostenaufwandes größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet.
(2) Zumindest gehören zu einer normalen Ausstattung in geförderten Wohnungen eine dem Haushalt entsprechende Küche (Kochnische) mit Strom- und Wasseranschluss, ferner eine Badegelegenheit (Baderaum, Badenische) und ein Spülklosett, das möglichst vom Baderaum zu trennen ist, sowie eine wirtschaftlich zu betreibende Heizung der Aufenthaltsräume. In Mehrwohnungshäusern müssen die Wohnungen in sich abgeschlossen sein. Bei Häusern mit mehr als vier Wohnungen gehören zur normalen Ausstattung außerdem Fahrrad- und Kinderwageneinstellräume, ein Wasch- und Trockenraum sowie ein Wäschetrockenplatz im Freien und Räume zum Abstellen der Müllbehälter, Leerverrohrungen für Telefon- und Antennenanschlüsse und in Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen mindestens ein Personenaufzug.
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