Wohnbauförderungsbeirat, Mitglieder, Entschädigung
LGBL_VO_19680119_2Wohnbauförderungsbeirat, Mitglieder, EntschädigungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.01.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1968 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr 51/1967, wird verordnet:
Den Mitgliedern des Wohnbauförderungsbeirates gebührt für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von 100 S.
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