Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952, Abänderung
LGBL_VO_19671228_52Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952, AbänderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1967 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 24/1967
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952, LGBl. Nr. 17/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1955 und Nr. 2/1961, wird abgeändert wie folgt:
„§ 3
Behörden und Verfahren
(1) Die Angelegenheiten dieses Gesetzes fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Über Anträge gemäß §§ 1 und 2 hat in erster Instanz der Bürgermeister zu entscheiden.
(3) Für die Berechnung der Grundsteuer ist der dem ganzen Steuergegenstand zugrundeliegende Steuermeßbetrag um jenes Ausmaß zu kürzen, das auf den steuerbefreiten Teil des Steuergegenstandes entfällt. Die hiefür erforderlichen Unterlagen hat das örtlich zuständige Finanzamt der Gemeinde auf Verlangen des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
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