Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, Abänderung
LGBL_VO_19671206_45Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, AbänderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1967 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs. 3 der gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 397/1938, wird verordnet:
§ 1
Der § 1 Abs. 1 der Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 16/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1963, Nr. 52/1964, Nr. 42/1965 und Nr. 52/1966, hat zu lauten:
„(1) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft, werden folgende Richtsätze festgesetzt:
In der allgemeinen in der gehobenen
Fürsorge Fürsorge
a) für Haushaltsvorstände.................620 S.................770 S
b) für Haushaltangehörige, für die
Anspruch auf gesetzliche Familien-
beihilfe besteht. .....................210 S.................270 S
c) für sonstige Haushaltsangehörige.......400 S.................500 S
d) für alleinstehende Personen mit
eigenem Haushalt oder ohne Haushalt....710 S.................885 S
e) für Kinder in fremder Pflege.........650—850 S............650—850 S“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner in Kraft.
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