Hochhausverordnung
LGBL_VO_19671025_39HochhausverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1967 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 39 Abs. 9 und 49 Abs. 1 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, wird verordnet:
§ 1
Lage
(1) Die Errichtung von Hochhäusern (§ 39 Abs. 9 LBO.) ist nur zulässig, wenn dadurch städtebauliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung solcher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn das Orts- oder Landschaftsbild verunziert wird, die erforderlichen Verkehrs- oder Versorgungseinrichtungen fehlen, eine rasche und wirksame Brandbekämpfung nicht gesichert ist oder sonst die örtliche Gemeinschaft gestört wird.
(2) Hochhäuser müssen allerseits freistehend sein. Der Anbau eines Hochhauses an ein niedrigeres Gebäude und der Anbau eines niedrigeren Gebäudes an ein Hochhaus sind nur zulässig, wenn das Hochhaus nicht durch einen Brand im angrenzenden niedrigeren Gebäude und dieses nicht durch einen Brand im Hochhaus gefährdet werden kann.
§ 2
Statische Erfordernisse und tragende Bauteile
(1) Der Baubehörde ist gleichzeitig mit dem Baugesuch eine statische Berechnung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, daß die Tragfähigkeit des Baugrundes gegeben ist und die Fundierung einwandfrei ausgeführt werden kann.
(2) Alle tragenden Bauteile müssen standsicher und feuerfest ausgeführt werden. Tragende Metallbauteile müssen außerdem gegen Korrosion geschützt sein.
§ 3
Wände und Decken
(1) Konstruktionen von Außenwänden, Wohnungstrennwände, Wänden zwischen Wohnungen und angrenzenden Betriebsräumen sowie von Decken müssen feuerfest sein.
(2) Die Decken und Wände von Gängen und Stiegenhäusern dürfen keine Einbauten oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen enthalten.
(3) Der Wärme- und Schallschutz muß den besonderen Anforderungen entsprechen, die nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften für Hochhäuser erforderlich sind.
(4) In den Wänden und Decken aus Beton oder Stahlbeton sind geeignete Rohre vorzusehen, die ein Einziehen der Elektroinstallationen ohne Beeinträchtigung der Tragfestigkeit ermöglichen.
§ 4
Brandabschnitte
Hochhäuser müssen in Abständen von höchstens 40 m durch innere Feuermauern in Brandabschnitte geteilt werden, welche eine Grundfläche von 600 m² nicht überschreiten dürfen.
§ 5
Türen und Fenster
(1) Türen, die unmittelbar in Hauptstiegenhäuser münden müssen rauchdicht und feuersicher sein. Kellerabgangstüren und Dachgeschoßzugangstüren müssen außerdem Selbstschließend sein. Die Durchgänge in Feuermauern müssen mit rauchdichten, feuerfesten und selbstschließenden Türen ausgestattet sein. Alle sonstigen Öffnungen, die aus Räumen, welche zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, in Hauptstiegenhäuser münden, müssen feuersicher verschlossen oder abschließbar sein.
(2) Fensterbrüstungen müssen feuerfest sein.
(3) Zwischen übereinanderliegenden Außenfenstern oder –türen muß ein Abstand von mindestens 1,10 m bestehen. Sofern dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, sind feuerfeste Vorbauten mit einer allseitigen Auskragung von mindestens 30 cm vorzusehen.
§ 6
Stiegen
(1) Jedes nicht in Brandabschnitte geteilte Hochhaus und jeder Brandabschnitt (§ 4) muß ein selbstständiges, durchgehendes und feuerfest ausgeführtes Hauptstiegenhaus aufweisen, welches von jeder Wohneinheit direkt erreichbar ist. Liegt der Fußboden des oberen Vollgeschosses mehr als 30 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände, so ist ein möglichst weit vom Hauptstiegenhaus entfernt liegendes Nebenstiegenhaus vorzusehen. Das Hauptstiegenhaus muß an einer Gebäudeaußenwand liegen. Die Außenwand des Hauptstiegenhauses muß in jedem Geschoß eine Öffnung oder ein zu öffnendes Fenster haben. Die Stiegenhäuser müssen untereinander über das Dachgeschoß erreichbar sein.
(2) Anstelle von zwei Hauptstiegenhäusern oder von einem Haupt- und einem Nebenstiegenhaus kann ein Sicherheitsstiegenhaus errichtet werden. Dieses ist als selbstständiger, in sich geschlossener feuerfester Baukörper auszuführen, welcher nur über offene, feuerfeste Verbindungsgänge von dem einzelnen erreichbar sein darf. Die Verbindungsgänge müssen mit mindestens 1,20 m hohen massiven Brüstungen versehen sein. Die Umfassungswände solcher Sicherheitsstiegenhäuser dürfen außer den genannten Verbindungsgängen nur Öffnungen ins Freie haben.
(3) Die Nutzbreite der Hauptstiegen muß mindestens 1,25 m betragen. Hauptstiegen müssen geradarmig und feuerfest erstellt werden. Die Stufen und Treppenabsätze dürfen nur aus einem nicht brennbarem Material belegt werden.
(4) In Hausfluren dürfen keine Einzelstufen angeordnet sein.
(5) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus geöffnet werden können. Der Durchgangsquerschnitt der Rauchabzugsklappe im Stiegenhaus hat mindestens 5% der Grundfläche des Stiegenhauses, jedoch nicht weniger als 0,50 m² zu betragen.
§ 7
Keller
Kellergeschosse müssen vom Stiegenhaus und voneinander durch feuerfeste Konstruktionen getrennt sein. Jedes Kellergeschoß muß zwei Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führt. Mehrere Kellergeschosse dürfen nur dann mit einer gemeinsamen Kellerstiege verbunden sein, wenn diese einen direkten Ausgang ins Freie hat und gegen jedes Kellergeschoß durch feuersichere, in die Fluchtrichtung aufgeschlagene Türen abgeschlossen ist. Hat die gemeinsame Kellerstiege mindestens zwei Ausgänge, so sind zusätzliche Ausgänge bei den einzelnen Kellerausgängen nicht erforderlich.
§ 8
Schächte und Kanäle
(1) Schächte und Kanäle müssen feuerfest hergestellt werden. Für Energie- und Nachrichtenleitungen sind voneinander getrennte Schächte vorzusehen, in Aufzugsschächten dürfen nur solche Leitungen verlegt werden, die dem Betrieb des Aufzuges dienen.
(2) Mehrere Kellergeschosse dürfen keine gemeinsamen Licht- oder Luftschächte haben.
§ 9
Abwurfschächte
(1) Abwurfschächte müssen so angelegt und ausgestattet sein, daß eine Lärm- und Geruchsbelastung nicht auftreten kann.
(2) Die Wände der Abwurfschächte müssen feuerfest sein. Die Einwurföffnungen müssen außerhalb der Wohnungen, Betriebsräume u dgl. Angebracht und mit rauchdichten, feuersicheren Verschlüssen ausgestattet sein.
§ 10
Aufzüge
(1) Für jedes nicht in Brandabschnitte geteilte Hochhaus und jeden Brandabschnitt ist mindestens ein Personenaufzug vorzusehen, der alle Geschosse miteinander verbindet. Liegt der Fußboden des obersten Vollgeschosses höher als 30 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände, so muß ein weiterer Aufzug vorgesehen werden. Für Hochhäuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses höher als 50 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände liegt, oder die auch anderen als Wohnzwecken dienen, kann eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechend größere Anzahl von Aufzügen vorgeschrieben werden.
(2) Die Aufzüge müssen in feuerfest umschlossenen Schächten untergebracht und für das Aufwärts- und Abwärtsfahren eingerichtet sein. Die Antriebseinrichtung muß auch ein Heben und Senken des Fahrkorbes durch Handantrieb ermöglichen. Die Stromzuleitung zum Triebwerksraum muß, falls sie außerhalb des Schachtes verlegt wird, feuerfest umschlossen sein.
(3) Die Fahrkörbe müssen eine Nutzfläche haben, die den Verkehrsbedürfnissen entspricht. Sie müssen aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sein und eine Notausstiegsöffnung besitzen. In jedem nicht in Brandabschnitte geteilten Hochhaus und in jedem Brandabschnitt muß mindestens ein Personenaufzug vorhanden sein dessen Fahrkorb eine lichte Breite von mindestens 1,00 m sowie eine Tiefe von mindestens 2,10 m und dessen Fahrkorböffnung eine lichte Breite von mindestens 0,80 m aufweisen muß.
(4) Umlaufaufzüge sind in Hochhäusern, in denen sich Wohnungen befinden, unzulässig.
(5) Aufzüge sind so anzulegen und auszustatten, daß eine Lärmbelästigung nicht auftreten kann.
§ 11
Heizung, Rauchfänge
(1) Hochhäuser müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Außer den heizungstechnisch erforderlichen Öffnungen dürfen die Rauchfänge zwischen dem Heizraum und der Mündung keine Öffnungen und sonstigen Unterbrechungen aufweisen. Sie müssen von Decken und Wänden durch Fugen getrennt sein. Die Fugen müssen mit nicht brennbaren Stoffen abgedichtet sein.
(3) Die Rauchfänge müssen standsicher ausgeführt sein. Der Querschnitt der Rauchfänge müssen aus Vollziegelsteinen und, sofern die Temperaturen der Verbrennungsgase dies erfordern, aus Schamottsteinen oder gleichwertigen Baustoffen bestehen oder mit einer innenseitigen Verkleidung aus Schamott oder aus gleichwertigen Baustoffen versehen sein.
(4) Alle Einzelfeuerungen (Herde u. dgl.) dürfen nur mit elektrischem Strom oder Niederdruckgas, welches aus Gasversorgungsanlagen über Rohrnetze abgegeben wird, betrieben werden. Zu Niederdruckgas zählen Stadtgas, Ferngas, Erdgas, Erdgasluftgemisch (Mischmetan), Propan-Butan-Luftgemisch (Mischpropan).
(5) Zentralheizkessel, Pumpen, Lüftungsmotore, Gasetagenheizungen u. dgl. Sind so anzulegen und auszustatten, daß eine Lärmbelästigung nicht auftreten kann.
(6) Die Heizräume der zentralen Heizungsanlagen müssen von den Nebenräumen feuerfest abgetrennt und unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein. Verbindungsgänge von Ölheizungsräumen in das Gebäudeinnere müssen zusätzlich mit ständig entlüfteten Rauchschleusen versehen sein, die keine Verbindungstüre zum Stiegenhaus haben dürfen.
§ 12
Elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen und Antennen
(1) Alle elektrischen Anlagen eines Hochhauses müssen von einer feuerfest abgedeckten Stelle beim Hauseingang abschnittweise allpolig abgeschaltet werden können. Transformatoren mit Ölfüllung dürfen in Hochhäusern nur verwendet werden, wenn durch die Bauausführung und die Situierung des Transformatorenraumes sowie die Ausbildung der Zu- und Ablüftkanäle eine Ausbreitung eines Transformatorenbrandes sicher vermieden wird.
(2) Zur künstlichen Beleuchtung von Stiegenhäusern, Hausgängen, Ausgängen, Kellergängen, Heizräumen und elektrischen Schaltanlagen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und Drucksteigerungsanlagen muß eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige Stromquelle vorhanden sein. Die Einschaltung dieser Stromquelle muß bei einem Stromausfall selbsttätig erfolgen. Außerdem muß ein Einschalten von Hand möglich sein.
(3) Hochhäuser müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet werden.
(4) Antennen von Hochhäusern und sonstige metallische Aufbauten müssen in die Blitzschutzanlagen einbezogen sein. Rundfunk- und Fernsehgeräte dürfen nur an eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen werden.
§ 13
Brandschutz, Wasserversorgung
(1) Außenwände, in denen Fenster angebracht sind, müssen für den Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge und –geräte erreichbar sein.
(2) In jedem Stiegenhaus muß eine durchgehende Leerrohrsteigleitung mit einem Durchmesser von 70 mm für einen Druck von mindestens 15 at eingebaut sein, die im Erdgeschoß an der Außenwand einen Fixanschluß für B-Schläuche und in jedem zweiten Geschoß zwei Auslässe für C-Schläuche mit Absperrschieber erhalten muß.
(3) In den Heizräumen und in jedem zweiten Geschoß im Stiegenhaus muß mindestens ein betriebsbereiter Handfeuerlöscher zur Verfügung stehen.
(4) Wasserversorgungsanlagen müssen im obersten Vollgeschoß dauernd einen Betriebsdruck von 1,5 at gewährleisten.
§ 14
Bauerschwernisse
Für Hochhäuser, die nicht nur Wohnzwecken dienen, kann die Behörde über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Brandschutzmaßnahmen vorschreiben, sofern wegen der besonderen Zweckwidmung des Hochhauses ein erhöhter Brandschutz erforderlich ist.
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