Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung
LGBL_VO_19671006_38Lehrerpersonalvertreter-WahlordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1967 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und des § 6 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, wird verordnet:
Wahlausschlüsse
Dienststellenwahlausschußfür die Landeslehrer an öffentlichenallgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 1
Zusammensetzung
Der gemäß § 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu bildende Dienststellenwahlausschuß hat aus drei Mitgliedern zu bestehen.
§ 2
Bestellung der Mitglieder
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen: Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist auf Grund der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Jede Wählergruppe kann so viele Mitglieder in den Dienststellenwahlausschluß entsenden, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Mitglieder dieser Wählergruppe des Dienststellenausschlusses enthalten ist. Können auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenausschlusses besetzt werden, fallen die restlichen Sitze jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschlusses bekannt zu geben.
(3) Der Beschluß des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Wahl stattfindet, durch eine Woche hindurch kundzumachen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wenn sie infolge Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, haben sie dies dem Obmann so rechtzeitig mitzuteilen, daß das für ihn bestellte Ersatzmitglied noch rechtzeitig zur Teilnahme erscheinen kann.
§ 3
Wahlzeugen
Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums, der Anschrift, des Amtstitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Soferne der vorgeschlagene Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge erfüllt, hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bestätigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 4
Geschäftsführung
(1) In der ersten Sitzung hat der Dienststellenwahlausschuß aus seiner Mitte einen Obmann, einen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere Zeit und Ort der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und vo Schriftführer zu unterfertigen.
Zentralwahlausschußfür Landeslehrer an öffentlichen,allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 5
Zusammensetzung
Der gemäß § 18 des Bundes-Personalvertretungswahlgesetzes bei der Landesregierung zu bildende Zentralwahlausschuß hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
§ 6
Bestellung der Mitglieder, Wahlzeugen
Geschäftsführung
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienststellen- und Zentralwahlausschuß fürLandeslehrer an öffentlichen berufsbildenden Schulen
Pflichtschulen
§ 7
Zusammensetzung
Die Bestimmungen des 1. Und 2. Abschnittes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenwahlausschuß bei der Dienststelle (Schule) zu errichten ist.
Durchführung der Wahl
Wahl des Dienststellenausschusses
§ 8
Wahlenausschreibung
(1) Der Zentralwahlausschuß hat die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und durch Anschlag der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen und die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem das Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in dem die Wahlausschreibung kundgegeben wird.
(3) Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Kundmachung ist vom Obmann des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen und jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlberechtigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
§ 9
Wählerlisten
(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens fünf Wochen vor der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen sind den Dienststellenwahlausschlüssen von der Landesregierung beizustellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Landes angehören. Dienstzuteilungen sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Amtstitel der Bediensteten sowie die Angabe über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß §§ 15, 35 und 36 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes maßgebend sind.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat auf Grund dieses Verzeichnisses der Bediensteten eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) anzulegen.
(4) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag in einem allgemein zugänglichen Raum im Gebäude, in in dem der Dienststellenwahlausschuß seinen Sitz hat, durch zehn Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Einsichtfrist kann jeder Wahlberechtigte in die Wählerliste Einsicht nehmen, davon Abschriften machen und gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermutlich Wahlberechtigter beim Dienststellenwahlausschluß schriftlich Einwendungen erheben.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Einwendungen gewissenhaft zu prüfen und inneralb drei Werktage darüber zu entscheiden. Von der Entscheidung sind der Wahlberechtigte, der die Einwendungen erhoben hat, und die Person, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich die Einwendung erhoben hat, und die Person, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich die Einwendungen gemäß Abs. 4 beziehen, schriftlich zu verständigen. Verspätet erhobene Einwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses kann jeder Bedienstete, der von der Eintscheidung gemäß Abs. 5 zu verständigen ist, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Dienststellenwahlausschuß Berufung an den Zentralwahlausschuß einbringen. Der Dienststellenwahlausschuß hat diese Berufung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschluß zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat über die Berufung so rechtzeitig vor dem ersten Wahltag zu etschneiden, daß der Dienststellenwahlausschuß die erforderliche Berichtigung der Wählerliste rechtzeitig veranlassen kann. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschußes ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zuverlässig.
(7) Vom Tage der Eintragung an dürfen nur noch auf Grund von Einwendungen Änderungen in der Wählerliste vorgenommen werden, soferne es sich nicht um die Behebung bloßer Formgebrechen handelt.
(8) Nach Abschluß des Einwendungs- und Berufungsverfahrens ist die Wählerliste richtig zu stellen und abzuschließen.
§ 10
Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:
(2) Der Wahlausschuß hat den Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge festzuhalten, die fristgerecht eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Wenn mehrere Gruppen Wahlvorschläge unter derselben oder zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnung eingebracht haben, hat der Wahlausschuß die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einvernehmlich die Bezeichnung zu ändern. Wenn innerhalb der Frist ein Einvernehmen nicht erzielt wird, hat der Wahlausschuß die umstrittene Bezeichnung der Wählergruppe zuzuerkennen, welche zuerst einen Wahlvorschlag unter dieser Bezeichnung eingebracht hat und die übrigen Wählergruppen aufzufordern ihre Bezeichnung unter einer bestimmten Frist entsprechend zu ändern. Wenn die Wählergruppe dieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt ihr Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Die Zurückziehung von Wahlvorschlägen ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist zulässig.
(4) Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung kundzumachen. Die Kundmachung hat auch an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses zu erfolgen.
§ 11
Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Für die Kundmachung von Ort und Zeit der Stimmabgabe sind die Bestimmungen über die Kundmachung der Wahlausschreibung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zur Durchführung der Wahl notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein und über eine Absonderungsvorrichtung verfügen, die es den Wählern ermöglicht, ihren Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben.
(4) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste aufscheinen.
§ 12
Stimmzettel
(1) Für die Wahl des Dienststellenausschusses sind amtliche Stimmzettel (Anlage A) zu verwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf der einen Seite die Bezeichnung sämtlicher Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor der Bezeichnung jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuß zu veranlassen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von mindestens 20 v.H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übersenden.
(4) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
§ 13
Gültigkeit der Stimmabgabe
(1) Der Stimmzettel ist nur gültig, wenn der amtliche Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm eindeutig hervorgeht welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist dann gegeben, wenn der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist dann gegeben, wenn der Wähler in dem vor der Bezeichnung des Wahlvorschlages gedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er dem in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel, bei welchen verschiedene Wahlvorschläge angezeichnet wurden, sind alle Stimmzettel ungültig. Bei gleicher Bezeichnung gelten sie als ein Stimmzettel. Lehre Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmen.
§ 14
Wahlhandlung
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
§ 15
Stimmabgabe
(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenwahlausschusses nur eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten haben, soweit im § 16 nichts anderes bestimmt ist, ihr Wahlrecht durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal persönlich auszuüben. Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte dürfen sich von einer Begleitperson führen und diese fürs sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Die Stimmabgabe hat damit zu beginnen, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(4) Die Wahlberechtigten haben zur Stimmabgabe einzeln vor die Wahlkommission zu treten und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Sodann hat die Wahlkommission zu treten und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Sodann hat die Wahlkommission ihnen ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel auszufolgen. Die Wahlberechtigten haben sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Die Abgabe des Stimmzettels ist durch die Eintragung des Wählers im Abstimmungsverzeichnis, das fortlaufend zu nummerieren ist, ersichtlich zu machen. Geleichzeitig ist der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl unter der er im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, beizufügen.
(6) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimmzettel im Postwege berechtigt sind, sind in der Wählerliste deutlich zu kennzeichnen.
§ 16
Briefwahl
(1) Für die Wahlberechtigten, die gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Stimmabgabe im Postwege berechtigt sind, hat der Dienststellenausschuß rechtzeitig die Stimmzettel, die Wahlkuverte und die Briefumschläge mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen (Schulen) zu übersenden. Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzetteln in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und im verschlossenen Briefumschlag so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß es vor der Stimmenzählung dort einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlagenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlagens zu vermerken. Die einlagenden Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 3 aufzubewahren.
(3) Nach Abschluß der persönlichen Stimmabgabe sind die im Postwege eingelangten Briefumschläge zu öffnen, das darin befindliche verschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen.
(4) Die Stimmabgabe im Wege der Post ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen und in der Wählerliste entsprechen zu vermerken.
(5) Wenn der Wahlberechtigte seine Stimme bereits persönlich abgegeben hat, ist der im Postwege eingelangte Stimmzettel nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Zugesandte Stimmzettel, die wegen verspäteten Einlangens oder persönlicher Stimmabgabe nicht mehr zu berücksichtigen sind, sind so zu vernichten, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
§ 17
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte gründlich zu mischen, die Wahlkuverte zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverte zu zählen und festzustellen ob ihre Zahl mit der im Abstimmungsverzeichnis gezählten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat der Wahlausschuß die Wahlkuverte zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Dienststellenausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die Summen der für jede Wählergruppe gültigen Stimmen (Listensumme) werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch weiter folgende Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bloß einem zu wählenden Mitglied des Dienststellenausschusses die größte, bei zwei zu wählenden Mitgliedern die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Die auf eine Wählergruppe entfallende Zahl von Mitgliedern des Dienststellenausschusses ist den in ihrem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, wie sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
(5) Von den Wahlwerbern einer Wählergruppe, welche für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, gelten in derselben Reihenfolge ebenso viele als Ersatzmitglieder, als Mitglieder auf diese Wählergruppe entfallen.
(6) Über die Wahlhandlung ist vom Dienststellenwahlausschuß eine Niederschrift aufzunehmen, die alle wichtigen Vorgänge bei der Stimmabgabe und Stimmzählung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Obmann des Wahlausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 18
Verlautbarung
(1) Der Diensstellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Gleichzeitig hat er das Wahlergebnis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, sowie durch Anschlag an der Amtstafel aller Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt wurden, kundzumachen.
(2) Die Wahlakten sind vom Obmann in Anwesenheit der anderen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses unter Verschluß zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren.
§ 19
Anfechtung der Wahl
(1) Die Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, beim Zentralausschuß angefochten werden. Die Entscheidung des Zentralausschusses ist endgültig.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat auf Grund der Anfechtung die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt wurde.
(3) Wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen; wenn sie nur zum Teil für ungültig erklärt wird, ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Wahl des Zentralausschusses
§ 20
Wahlverfahren
(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahlvorschläge sind beim Zentralwahlausschuß einzubringen. Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens acht Tage vor der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen mitzuteilen. Die Kundmachung dieser Wahlvorschläge haben die Dienststellenwahlausschüsse durchzuführen.
§ 21
Zeitpunkt der Wahl
Die Ausschreibung und die Durchführung der Wahl des Zentralausschusses hat, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, gleichzeitig mit der Ausschreibung und Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses und der Vertrauensperson zu erfolgen.
§ 22
Stimmzettel
Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier (Anlage B) zu verwenden.
§ 23
Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe hat beim Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen. Wenn ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen berechtigt ist, hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Wähler gleichzeitig mit der Ausfolgung des Stimmzettels für die Wahl des Dienststellenausschusses auch einem Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses auszufolgen. Dieser Stimmzettel ist gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
§ 24
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel sind gesondert zu ordnen und das Wahlergebnis gesondert festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralausschuß unverzügliche mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Der Zentralwahlausschuß hat das Wahlergebnis festzustellen, die Kundmachung desselben im Amtsblatt für das Land Vorarlberg durchzuführen und die in den Zentralausschuß Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner ist das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) mitzuteilen.
Wahl der Vertrauenspersonen
§ 25
Wahlverfahren
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) sind, soweit m folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn Zweifel bestehen, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz die bei der Wahl der Vertrauenspersonen sich ergebenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierte Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 3) zu entsenden.
(4) Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen mit dem Hinweis zu enthalten, daß die Aufgabe des Dienststellenwahlausschlusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralausschuß wahrgenommen werden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerlisten in der Dienststelle aufzulegen, in der die Vertrauenspersonen zu wählen sind. Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier (Anlage C) zu verwenden. Auf den Wahlkuverten ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschluß (Zentralwahlausschluß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverte keine weitere Kennzeichnung erfolgt.
(6) Wenn für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet wird, sind nach der Entleerung der Wahlurne (§ 17 Abs. 1) die Wahlkuverte entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahlkuverte entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses, des Zentralausschusses und der Vertrauenspersonen zu sortieren und hierauf erst zu zählen.
Gemeinsame Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
§ 26
Fristen
(1) Für die Berechtigungen der Fristen sind die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.
(2) Soweit im Bundes-Personalvertretungsgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind die Tage des Postlaufs in die Frist einzurechnen.
§ 27
Übergangsbestimmungen
(1) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen die Wahlausschüsse gebildet werden. Wenn der Wahlausschuß an einer Schule gebildet wird, sind die Mitglieder dieses Wahlausschusses von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse im Sinne des Abs. 1 hat spätestens am zweiten auf die Wahlausschreibung folgenden Tag zu erfolgen.
(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages für die Wahl eines Dienststellen- oder eines Zentralausschusses einen Vertreter als Mitglied in den für die Wahl dieses Dienststellenausschlusses oder des Zentralausschusses gebildeten Wahlausschuß zu entsenden (§ 34 Abs. 2 bundes-Personalvertretungsgesetz). Dieser Vertreter ist gleichzeitig mit dem Einbringen des Wahlvorschlages schriftlich namhaft zu machen.
§ 28
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Wahl der Lehrervertreter in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen, LGBl. Nr. 37/1965, ihre Geltung.
Anlage A
Kann nicht dargestellt werden.
Anlage B
Kann nicht dargestellt werden.
Anlage C
Kann nicht dargestellt werden.
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