Tierseuchenfondsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19671006_37Tierseuchenfondsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1967 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Art. 1
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über den Tierseuchenfonds (Tierseuchenfondsgesetz – TSFG.), LGBl. Nr. 40/1949, neu kundgemacht.
Art. 2
(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Es wurden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt.
(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Gesetzüber den Tierseuchenfonds
(Tierseuchenfondsgesetz – TSFG.)
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Tierseuchenfonds ist ein Sondervermögen des Landes Vorarlberg und ist von der Landesregierung zu verwalten.
(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen aus dem Tierseuchenfonds hat das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten zu gewähren.
(3) Die Einrichtung und Verwaltung des Tierseuchenfonds ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen im einzelnen durch eine von der Landesregierung zu erlassende Satzung zu regeln.
§ 2
Zweck
Der Tierseuchenfonds ist in dem im § 3 festgelegten Rahmen bestimmt
§ 3
Voraussetzungen für die Leistungen
(1) Leistungen nach § 2 lit. a dürfen nur für Verhütungsmaßnahmen gegen Seuchen von Rindern und Einhufern gewährt werden.
(2) Leistungen nach § 2 lit. b dürfen nur für Bekämpfungsmaßnamen gegen Seuchen und tierzuchthemmende Krankheiten von Rindern und Einhufern gewährt werden.
(3) Entschädigungen nach § 2 lit. c dürfen nur gewährt werden, wenn
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den im Abs. 3 sonst bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen auch bei anderen als den im Abs. 3 lit. a genannten Tierseuchen gewährt werden können.
(5) Die Wirksamkeit von Verordnungen nach Abs.4 erstreckt sich auch auf Vermögenseinbußen, die längstens sechs Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung durch den betreffenden Seuchenzug verursacht wurden. Verordnungen nach Abs. 4 sind außer Kraft zu setzen, sobald der Seuchenzug erloschen ist.
§ 4
Ausmaß der Leistungen
(1) Die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds dürfen die Höhe der im laufenden Jahr zu erwartenden Fondseinnahmen, abgesehen vom Falle des Abs. 2, nicht überscheiten.
(2) Das Fondsvermögen darf nur in Fällen eines außergewöhnlichen Bedarfs nach Maßgabe eines Beschlusses der Landesregierung angegriffen werden.
(3) Entschädigungen nach § 2 lit. c dürfen nur bis zu einem Ausmaß von 80 v. H. des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere gewährt werden. Ein allfälliger Erlös aus der Schlachtung und etwaige Entschädigungen aus Bundesmitteln oder aus Landesmitteln, die nicht aus dem Tierseuchenfonds stammen, sind anzurechnen.
(4) Die bestimmungsgemäße Verwendung der dem Tierseuchenfonds allenfalls für einen besonderen Zweck zugewiesenen Mittel des Bundes oder des Landes wird hiedurch nicht berührt.
§ 5
Ansuchen um Leistungen
Die Ansuchen um Leistungen aus dem Tierseuchenfonds sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich der Betrieb liegt.
§ 6
Mittel
(1) Den Grundstock des Tierseuchenfonds haben die Vermögenswerte zu bilden, die aus dem Seuchenentschädigungsfonds nach dem Seuchenentschädigungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 11/1927, und aus der Liquidierung der gemäß Verordnung über die Entschädigung für Tierverluste in der Ostmark, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1418/1939, gegründeten Tierseuchenkasse in Salzburg dem Lande zur Verfügung stehen.
(2) Die Einnahmen des Tierseuchenfonds setzen sich zusammen
(3) Die im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen sind dem Fondsvermögen zuzuweisen.
§ 7
Beitragspflicht der Tiereigentümer
(1) Die Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 lit. a sind von den Eigentümern der in einem in Vorarlberg gelegenen Eigentümern der in einem in Vorarlberg gelegenen Betriebe erhalten und über drei Monate alten Rinder und über ein Jahr alten Einhufer zu leisten.
(2) Maßgebend ist der bi der letzten amtlichen Viehzählung festgestellte Bestand einschließlch
(3) Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt ihrer Einhebung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe der Beiträge ist dem Bedarf des Tierseuchenfonds entsprechend festzusetzen und darf 1 v. H. des gemeinen Schätzwertes der Tiere nicht überschreiten.
(4) Die Beitragspflicht besteht nicht
§ 8
Vorschreibung und Einhebung der Beiträge
(1) Die Gemeinden haben nach Abschluß jeder Viehzählung gemäß § 7 Abs. 2 eine Liste der Beitragspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 zu verfassen und nach der Verlautbarung gemäß §7 Abs. 3 durch Eintragung der auf jeden Beitragspflichtigen entfallenden Beitragsschuld zu ergänzen.
(2) Die Beiträge sind den Beitragspflichtigen unter Bekanntgabe der Bemessungsunterlagen mit Bescheid vorzuschreiben. Über allfällige Berufungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.
(3) Die Gemeinde hat die Beiträge innerhalb vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Vorschreibung einzuheben und nach Abzug einer Einhebegebühr von 3 v. H. der Beitragssumme an das Amt der Landesregierung (Tierseuchenfonds) abzuführen. Rückständige Beiträge sind im Verwaltungswege einzubringen.
(4) Nach der endgültigen Entscheidung über etwa erhobene Berufungen hat die Gemeinde die Beitragsliste abzuschließen, die Summe der auf die Tierbesitzer der Gemeinde entfallenden Beiträge sowie die denselben zugrundeliegende Zahl der Tiere festzustellen und eine Anschrift der beitragsliste der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Übersicht über die vorbezeichneten Gesamtziffern der Beitragslisten der Gemeinden dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
§ 9
Beirat
(1) Die Landesregierung hat in den Fällen der §§ 1 Abs. 3, 2 lit. a und b, 4 Abs. 2 und 7 Abs. 3 vor ihrer Beschlußfassung einen Beirat zu hören.
(2) Diesem Beirat gehören als stimmführende Mitglieder an
(3) Bei den Sitzungen des Beirates hat das mit den Angelegenheiten des Tierseuchenfonds betraute Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu führen, bei dessen Verhinderung der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Verwaltung des Tierseuchenfonds zuständig ist.
§ 10
Außerkrafttreten früherer Rechtsvorschriften
Das Seuchenschädigungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 11/1927, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1939, tritt außer Kraft.
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