Rellstal und Lünerseegebiet, Schutz der Landschaft
LGBL_VO_19661010_40Rellstal und Lünerseegebiet, Schutz der LandschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1966 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1
(1) In dem gemäß Abs. 2 näher bezeichnet Gebiet der Gemeinden Brand und Vandans ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
(2) Das nach Abs. 1 geschützte Gebiet wird begrenzt von der linie Schafgafall – Saulajoch – Saulakopf – Brandner Mittagspitze – Zimbajoch – Zimba – Großer Valkastiel – Alpe Ziesch – entlang des Weges zur Alpe Fahren – Platziser Joch – Kreuzjoch – Öfenpaß – in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze – dieser entlan zur Schesaplana – Zirmenkopf – Seekopf – Schafgafall.
§ 2
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im § 1 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Maßnahmen:
§ 3
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 1 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.
§ 4
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1500 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 1 kann derjenige, der unbefugt eine Veränderung gemäß § 1 vorgenommen oder veranlaßt hat und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, der Grundeigentümer verpflichtet werden, solche Veränderungen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.
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