Landes-Überwachungsgebührenverordnung
LGBL_VO_19661010_36Landes-ÜberwachungsgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1966 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, wird verordnet:
§ 1
(1) Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes einzuhebende Gebühr für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Landes und der Gemeinden angeordnet oder bewilligt werden, wird in Bauschbeträgen festgesetzt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn für die besondere Überwachung die Beistellung eines Luft- oder Wasserfahrzeuges erforderlich ist.
§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 18 S.
(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden sind, beträgt die Gebühr gemäß Abs. 1 30 S.
§ 3
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens verbunden ist.
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