Fundamenterder, Verlegung.
LGBL_VO_19660725_25Fundamenterder, Verlegung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1966 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, wird verordnet:
§ 1
(1) Neu- und Zubauten, bei denen Betonfundamente erstellt und die mit elektrischen Einrichtungen ausgestattet werden, sind mit Fundamenterdern zu versehen.
(2) Die Fundamenterder haben zusätzlich zum Wasserleitungsrohrnetz oder an dessen Stelle die Erdung zu gewährleisten, die für elektrotechnische Sicherheitsmaßnahmen oder den Blitzschutz erforderlich ist.
§ 2
Als Fundamenterder sind verzinkte Stahlbänder mit einem Mindestquerschitt von 3 x 30 mm so zu verwenden, daß sie einen wesentlichen Bestandteil des Schutzerdungssystems des Bauwerkes bilden.
§ 3
(1) Die Fundamenterder sind vor der Betonschüttung mittels Distanzhaltern in einer Entfernung von rund 40 mm vom Erdboden hochkantig in der Fundamentsohle der Außenmauern und darüber hinaus noch soweit zu verlegen, daß sie von keiner Stelle der Geschoßfläche mehr als 5 m entfernt sind und daß kein Teil der Geschoßfläche durch Mauerfundamente allseits von den Fundamenterdern abgeschirmt wird.
(2) Fundamenterder, die aus mehreren Teilen bestehen, sind durch zugängliche Klemmen miteinander zu verbinden.
(3) Die Fundamenterder sind an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des Baues zu Klemmleisten über der Erdoberfläche hochzuführen, wobei sie von den Klemmleisten bis auf 0.5 m unter der Erdoberfläche durch geeignete Anstriche oder Isolierüberzüge gegen Korrosion zu schützen sind.
(4) An die Klemmleisten der Fundamenterder sind alle metallischen Rohrleitungen und Metallkonstruktionen des Baues, wie Führungsschienen von Fahrstühlen, Stahlbühnen und dergleichen, die Schutzleiter sowie in genullten Netzen die Nullleiter anzuschließen, wobei der Querschnitt der Verbindungsleitungen bei Verwendung von Stahl mindestens 90 mm² oder bei Verwendung von Kupfer mindestens 16 mm² zu betragen hat. In Bade- und Waschräumen sind außerdem alle metallischen Badewannen, Duschbecken und Rohrleitungen unmittelbar miteinander zu verbinden.
(5) Bei unzureichendem Erdungswiderstand sind die Fundamenterder entweder durch strahlenförmig in das Erdreich zu verlegende Stahlbänder (Banderder) oder durch in das Erdreich einzuschlagende Stahlrohre (Stab- oder Tiefenerder) zu ergänzen.
§ 4
Die Fundamenterder können auch als Blitzschutzerder verwendet werden. Hiebei sind die Fundamenterder an den Stellen, an denen der Anschluß der Blitzschutzerdungsleiter vorgesehen ist, an die Erdoberfläche zu führen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.