Lauteracher Ried, Schutzgebiet.
LGBL_VO_19660623_22Lauteracher Ried, Schutzgebiet.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.06.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1966 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1
In dem gemäß § 2 näher bezeichneten Gebiet der Gemeinde Lochau ist es verboten, Sand-, Kies oder Schottergruben, Fischteiche, Tümpel und Schuttanlagen anzulegen oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anlagen solcher Art zu erweitern.
§ 2
Das nach § 1 geschützte Gebiet wird im Norden vom Lauteracherbach, im Osten von grenzt und reicht im Süden und Westen bis zur Gemeindegrenze.
§ 3
(1) Unberührt von den Vorschriften des § 1 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Torfgewinnung, im bisherigen Umfang.
(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligt werden, sofern dies zur Hintanhaltung von Schädigungen der Landwirtschaft geboten erscheint.
§ 4
(1) Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1500 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 1 kann derjenige, der ohne Bewilligung eine Veränderung im Sinne des § 1 dieser Verordnung vorgenommen oder veranlaßt hat, und falls dieser nicht herangezogen werden kann, der Grundeigentümer verpflichtet werden, solche Veränderung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist zu beseitigen.
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