Waldaufsehergehälter, Änderung
LGBL_VO_19660623_19Waldaufsehergehälter, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.06.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1966 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
Der § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1959 und 17/1965, wird abgeändert wie folgt:
Der Absatz 2 hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Gehaltsansätzen gebührt ab 1. Juni 1966 ein monatlicher Teuerungszuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages auf nachstehend angeführte Sätze:
Tabelle nicht darstellbar.
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