Landwirtschaftskammer-Wahlordnung.
LGBL_VO_19660401_13Landwirtschaftskammer-Wahlordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1966 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 24 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 10/1957, Nr. 38/1962 und Nr. 10/1966, wird verordnet:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind von der Landesregierung jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 6 des Landwirtschaftskammergesetzes binnen vier Wochen nach der Auflösung der Vollversammlung auszuschreiben. Wenn der Verfassungsgerichtshof einen Wahlgang in einem Wahlbezirk für nichtig erklärt, hat di Landesregierung für diesen Wahlbezirk binnen vier Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(2) Die Wahlausschreibung ist im Landesgesetzblatt und durch Anschlag an den Amtstafeln aller Gemeindeämter kundzumachen.
(3) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) und dem Wahltag müssen mindestens sechs Wochen liegen. Als der Tag der Herausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Landesgesetzblattes.
§ 2
(1) Die Bezirke Bludenz, Bregenz und Feldkirch bilden für jeden der beiden Wahlkörper je einen Wahlkreis.
(2) Im Wahlkörper der Landwirte sind zu wählen:
Im Wahlkreis Bludenz 3 Vertreter
Im Wahlkreis Bregenz 6 Vertreter
Im Wahlkreis Feldkirch 4 Vertreter
(3) Im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer sind zu wählen:
Im Wahlkreis Bludenz 1 Vertreter
Im Wahlkreis Bregenz 2 Vertreter
Im Wahlkreis Feldkirch 2 Vertreter
§ 2
(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(2) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die gemäß Abs. 1 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht ausüben können.
§ 4
(1) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jenem Wahlort (Wahlsprengel) auszuüben, in dessen abgeschlossenen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die sich am Wahltag während der Wahlzeit in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages oder als Pflegling oder Pflegeperson in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder wegen der nach Abschluß des Wählerverzeichnisses erfolgten Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes außerhalb ihres Wahlortes (Wahlsprengels) gemäß Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengels ausüben. In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht in dem hiefür bestimmten Wahlsprengel auszuüben.
(3) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde, in deren abgeschlossenen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem Muster in der Anlage III auszustellen, wenn sie unter Nachweis der hiefür gemäß Abs. 2 notwendigen Voraussetzungen spätestens am zweiten Tage vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte stet ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausstellung von Geleichstücken für verloren gegangene oder für unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten anzumerken.
(5) Die Besitzer von Wahlkarten können ihr Wahlrecht gegen Rückgabe der Wahlkarte auch in dem gemäß Abs. 1 für sie zuständigen Wahlsprengel ausüben.
§ 5
(1) Jeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß § 20 Abs. 1 Landwirtschaftskammergesetz mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist, die Fälle des Abs. 3 ausgenommen, persönlich auszuüben.
(3) Das Wahlrecht ist durch einen Bevollmächtigten auszuüben:
(4) Als Bevollmächtigte juristischer Personen gelten deren gesetzliche Vertreter. Im Übrigen kann als Bevollmächtigter im Sinne des Abs. 3 nur bestellt werden, wer in der Gemeinde, in der das Wahlrecht gemäß § 4 Abs. 1 auszuüben ist, selber das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer besitzt.
(5) Bevollmächtigte, ausgenommen die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, haben sich bei der Ausübung des Wahlrechtes auf Verlangen des Wahlleiters durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
II.
Wahlbehörden
§ 6
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt, die bis zur Ausschreibung der nächsten Landwirtschaftskammerwahl im Amte bleiben. Die Wahlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Amtsbereiche über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.
(2) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Vorsitzende jeder Wahlbehörde einen Stellvertreter aus dem Kreis der Besitzer zu bestellen.
(3) Die Mitglieder einer Wahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde angehören.
(4) Jeder Wahlbehörde werden durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht, oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können von diesem Amte Hilfskräfte auf Zeit im Vertragsverhältnis herangezogen werden.
(5) Das Amt eines Mitglieds einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nicht selbständig Erwerbstätig ist von ihrem Dienstgeber die zur Ausübung des Amtes notwendige Freizeit zu gewähren. Wer die Annahme oder die Ausübung dieses Amtes ohne stichhaltigen Grund verweigert, begeht eine Verwaltungsüberschreitung.
(6) Die Mitglieder der Wahbehörden haben für die Ausübung dieses öffentlichen Ehrenamtes Anspruch auf
§ 7
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden (Wahlleiter) und drei Beisitzern, von denen zwei dem Wahlkörper der Landwirte und einer dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
(2) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen, die aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzenden und drei nach Abs. 1 zu bestellenden Beisitzern besteht.
(3) Die Gemeindewahlbehörde betätigt sich gleichzeitig als Sprengelwahlbehörde für den vom Bürgermeister zu bezeichneten Wahlsprengel.
(4) Die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei drittel der Besitzer (Ersatzmänner) anwesend sind.
§ 8
(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden (Wahlleiter) und sechs Beisitzern, von denen vier dem Wahlkörper der Landwirte und zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
(2) Die Bezirkswahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmänner) anwesend sind.
§ 9
(1) Für das Landesgebiet wird am Sitze de Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und sechs nach § 8 zu bestimmenden Beisitzern.
(2) Die Landeswahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer (Ersatzmänner) anwesend sind.
§ 10
(1) Die Beisitzer der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen der Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), zu bestellen, und zwar entsprechend der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl. Wenn keine Wahlvorschläge eingebracht werden, sind die Beisitzer nach freiem Ermessen zu bestellen.
(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde, die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Bezirkswahlbehörde, die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Bezirkswahlbehörde. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzmänner sind öffentlich kundzumachen.
(3) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen.
(4) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen bestellt werden, die gemäß § 20 Abs. 2 Landwirtschaftskammergesetz wählbar sind. Sie scheiden aus der Wahlbehörde aus, sobald sie diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen.
(5) Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 11
(1) Die Vorschläge für die Berufung der Beisitzer und deren Ersatzmänner sind von den Vertrauensmännern der Wählergruppen (Parteien) spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag, getrennt für jede Wahlbehörde, einzubringen.
(2) Die Eingaben für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörde, für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu richten. Verspätet eingeladene Vorschläge werden nicht berücksichtigt.
(3) Sind dem Vorsitzenden die Vertrauensmänner bekannt und kann der Vorsitzende beurteilen, ob die Vertrauensmänner tatsächlich die Partei vertreten oder wird der Antrag von einer in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bereits vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort zu behandeln. Ist dies nicht der Fall, so hat er den Antragsteller aufzufordern, die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist von wenigstens 10 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlbehördenbereiches unterschreiben zu lassen.
§ 12
(1) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind deren Aufgaben von deren Vorsitzenden wahrzunehmen. Die Vorsitzenden haben die von ihnen in diesen Angelegenheiten getroffenen Verfügungen den Wahlbehörden nach deren Konstituierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Wahlbehörden haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten sind durch ihre Vorsitzenden (Wahlleiter) und dessen Organe durchzuführen.
(3) Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(4) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.
III.
Wählerverzeichnisse
§ 13
(1) Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) hat der Bürgermeister jeder Gemeinde die gemäß § 20 Abs. 1 lit. a) Landwirtschaftskammergesetz Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis nach dem Muster der Anlage I, die gemäß § 20 Abs. 1 lit. b) Landwirtschaftskammergesetz Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis nach dem Muster der Anlage II einzutragen.
(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Gemeinde einzutragen, in der sie am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) ihren ordentlichen Wohnsitz, in den Fällen des § 3 lit. e) und f) des Landwirtschaftskammergesetzes, ihren rechtlichen Sitz hatten.
(3) Personen, die ihr Wahlrecht aus einem Betrieb ableiten, der nicht in der Gemeinde ihres ordentlichen Wohnsitzes oder ihres rechtlichen Sitzes spätestens am letzten Tage der Auflagefrist des § 18 selbst anzusuchen. Dieses Ansuchen ist wie ein Einspruch gemäß § 19 zu behandeln.
(4) Hat der Wahlberechtigte an diesem Tage mehrere Wohnsitze oder Wohnungen, so ist für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis jene Wohnung maßgebend, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat.
(5) Kann eine Entscheidung nach dieser Bestimmung nicht getroffen werden, so steht dem Wahlberechtigten frei, innerhalb acht Tagen zu erklären, in welches Wählerverzeichnis er eingetragen werden will. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so entscheiden die zur Anlegung zuständigen Behörden einvernehmlich.
(6) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengel zu führen.
§ 14
(1) Der Bürgermeister kann die allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 aussprechen.
(2) Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
(3) Die Verfügung des Bürgermeisters und die auf Nichterfüllung gesetzte Strafe ist in ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 15
(1) Im Falle einer nach § 14 getroffenen Verfügung hat der Bürgermeister den Hauseigentümern oder deren Stellvertretern, Hauslisten, ferner Wohnungslisten oder Wähleranlageblätter in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, eine Liste der im Hause wohnenden Wohnungsinhaber anzulegen; sie haben, falls Wohnungslisten zur Verwendung gelangen, die Listen den Wohnungsinhabern, falls dagegen Wähleranlageblätter zur Verwendung gelangen, eine entsprechende Anzahl solcher Anlageblätter an die in jeder Wohnung befindlichen, mindestens 20 Jahre alten Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zu verteilen und die ausgefüllten Wohnungslisten und Wähleranlageblätter zu sammeln.
(2) Den Wohnungsinhabern, beziehungsweise den Wahlberechtigten, ist es freigestellt, die Wohnungsliste, beziehungsweise ihr Wähleranlageblatt, unmittelbar an die vom Bürgermeister zu bestimmende Stelle zu übersenden, wovon dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter Mitteilung zu machen ist.
(3) Die Wohnungslisten sind von dem Wohnungsinhaber, die Wähleranlageblätter von den einzelnen Wahlberechtigten genauestens auszufüllen.
(4) Der Bürgermeister kann für die Vorlage der Listen und Anlageblätter oder für deren Aufbewahrung beim Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter eine kurze Frist bestimmen.
(5) Die Überprüfung der Listen und Wähleranlageblätter kann durch Organe des Gemeindeamtes in jedem Hause vorgenommen werden.
§ 16
Erfolgt die Verzeichnung der Wahlberechtigten durch den Bürgermeister nicht auf Grund der im § 15 vorgesehenen Erhebungen, so sind von Amts wegen alle Personen aufzunehmen, deren Wahlberechtigung entweder bekannt ist oder durch die der Behörde zu Gebote stehenden Behelfe sichergestellt werden kann.
§ 17
(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den Parteien (§ 21) auf ihr Verlangen spätestens am Tage der Auflegung (§ 18 Abs. 1) des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Herstellungskosten auszufolgen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am zehnten Tage nach Verlautbarung der Wahlausschreibung beim Bürgermeister zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet die Partei zur Bezahlung der Herstellungskosten.
(3) Binnen weiterer acht Tage sind 50 Prozent der beiläufigen Herstellungskosten beim Bürgermeister zu erlegen. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge zu entrichten und können im Verwaltungswege hereingebracht werden.
(4) Unter denselben Bedingungen sind auch eventuelle Nachträge zum Wählerverzeichnis den Parteien auszufolgen.
§ 18
(1) Am 15. Tage nach der Wahlausschreibung sind die Wählerverzeichnisse durch zwei Wochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist unter Bekanntgabe des Auflageortes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme festgesetzten Tagesstunden sowie mit der Belehrung über das Einspruchsrecht öffentlich zu verlautbaren.
(3) Jedermann kann in die Verzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. 3, Änderungen im Verzeichnis nur auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Schreibfehler und ähnliche Formgebrechen können jederzeit behoben werden.
§ 19
(1) Jeder, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer beansprucht, kann wegen Aufnahme nicht Wahlberechtigter oder Nichtaufnahme wahlberechtigter Personen gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind für jeden Einspruchsfall abgesondert geltend zu machen.
(3) Richtet sich ein Einspruch gegen die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis so ist diese hievon binnen 24 Stunden zu verständigen. Ihre Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen weiterer 48 Stunden beim Bürgermeister vorgebracht werden, wenn sie binnen weiterer 48 Stunden beim Bürgermeister vorgebracht werden.
(4) Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innert vier Tagen zu entscheiden. Die Entscheidung wird demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie dem durch sie Betroffenen mitgeteilt. Das Wählerverzeichnis ist gegebenenfalls sofort richtigzustellen und diese Richtigstellung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich zu verlautbaren.
(5) Gegen die Entscheidung über einen Einspruch kann jeder gemäß Abs. 1 Einspruchsberechtigte binnen drei Tagen nach deren Zustellung bzw. öffentlichen Verlautbarung beim Bürgermeister Berufung einbringen.
(6) Über diese Berufung hat die Bezirkswahlbehörde innert einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden.
(7) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis richtigzustelle, abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde bzw. den Sprengelwahlbehörden zu übergeben.
§ 20
(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Wenn es zur rascheren Durchführung der Wahl angezeigt ist, kann der Bürgermister die Wahlberechtigten spätestens 24 Stunden vor der Wahl mit amtlichen Ausweisen beteilen, die den Namen, den Wahlkörper und die Wählerverzeichnisnummer des Wahlberechtigten zu enthalten haben.
IV.
Wahlwerbung
§ 21
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden der beiden Wahlkörper spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Bezirkswahlbehörde vorzulegen (Bezirkswahlvorschlag).
(2) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Landwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 20 Wahlberechtigten des betreffenden Bezirkes unterschrieben sein. Sie müssen enthalten:
§ 22
(1) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Landwirtschaftskammer bereits vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien und die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bzirkswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.
(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem an erster Stelle vorangeschlagenen Bewerber benannt.
§ 23
Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei, der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
§ 24
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlbezirke den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
§ 25
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor der Wahl bei der Bezirkswahlbehörde einlangen.
§ 26
(1) Am siebten Tage vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, die auf den Parteilisten allenfalls über die erlaubte Zahl (§ 21 Abs. 2) hinausgehendenden Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge in der im § 22 bestimmten Reihenfolge zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen und muß der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze wiedergeben. In der Veröffentlichung sind die Wahlvorschläge in völlig gleicher Form darzustellen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe und Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
V.
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren beiDer Gemeinde- (Sprengel) Wahlbehörde
§ 27
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit).
(2) Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen.
(3) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.
(4) Die Wahlsprengel, die Wahllokale und die Wahlzeiten sind vom Gemeindewahlleiter spätestens sieben Tage vor dem Wahltag auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen sowie der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 28
(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, wo das Wahllokal sich befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
§ 29
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Ansprachen an die Wähler durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(3) Die Übertretung der in Abs. 1 bestehenden Verbote wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstraft bis zu 1000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
(4) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die Kundmachung kann mit der durch § 27 Abs. 4 vorgeschriebenen vereinigt werden.
§ 30
(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindern; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.
(3) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stehpult zu versehen, sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten (§ 26) n der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
§ 31
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Bezirkswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 32
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbeachtung der Anordnungen wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 33
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (§ 35), die zweite Ausfertigung es Wählerverzeichnisses (§ 53), die Wahlkuverte sowie eine entsprechende Anzahl leerer Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmung über die Beschlußfähigkeit (§ 7 Abs. 4) vorzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Darauf gibt der Wahlleiter bekannt, welchen im Wählerverzeichnis aufgenommenen Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt wurde.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde ihre Stimmen abgeben.
§ 34
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 4) und seinen Wahlausweis (§ 20 Abs. 2) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Erweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: Tauf-, Geburts- und Trauscheine, der Heimatschein, Anstellungsdekrete, Pässe und amtliche Legitimationen jeder Art, Arbeitsbücher, Dienstbotenbücher, Dienstkarten, Jagdkarten, Eisenbahn- und Tramwaypermanentskarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine und Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers, dem er angehört, eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter ein undurchsichtiges, leeres Wahlkuvert und über Verlangen einen leeren Stimmzettel.
(4) Die Wahlkuverte sind für die Wahlberechtigten der beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
§ 35
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in ein eigenes nach dem Muster der Anlage IV zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der Nummer des Wählerverzeichnisses einzutragen. Das Abstimmungsverzeichnis ist für die beiden Wahlkörper getrennt zu führen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis sowie in der nach § 53 angefertigten Ausfertigung desselben abgestrichen.
(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist getrennt nach Wahlkörpern mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift über den Wahlvorgang anzuschließen. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind deren Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahlen anzufügen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
(3) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(4) Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.
§ 36
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 dürfen sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 37
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
§ 38
Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 39
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten. Die Übertretung dieses Verbots wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 40
(1) Der Stimmzettel kann enthalten:
Die Parteibezeichnung, das Verzeichnis sämtlicher Wahlwerber mit deren Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum, die durch die Partei erfolgte Reihung der Wahlwerber und am Schluß eine leere Zeile zur Beifügung eines freien Wahlwerbers.
(2) Für den Stimmzettel ist weiches, weißliches Papier zu verwenden. Das Ausmaß des Stimmzettels hat 20 bis 22 cm in der Länge und 14 bis 16 cm in der Breite zu betragen.
(3) Die Ausfüllung des Stimmzettels kann durch Druck, Maschinschrift, sonstige Vervielfältigung oder durch Handschrift erfolgen.
§ 41
Jeder Wähler ist berechtigt:
§ 42
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei (Personen) der Wähler wählen wollte.
(2) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein gültiger Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei (Wahlwerber der gleichen Partei) lauten und im Übrigen die Erfordernisse für einen gültigen Stimmzettel gegeben sind oder wenn mindestens ein Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei (Wahlwerber der gleichen Partei) lauten und im übrigen die Erfordernisse für einen gültigen Stimmzettel gegeben sind oder wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus den übrigen Stimmzetteln kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel im gleichen Wahlkuvert auf dieselbe Partei, sind aber die Wahlwerber unterschiedlich gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt.
§ 43
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverte getrennt nach Wahlkörpern zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im betreffenden Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt.
(3) Liegen bei einer Sprengel- oder Gemeindewahlbehörde für einen Wahlkörper nicht mindestens fünf Wahlkuverte zur Ermittlung des Wahlergebnisses vor, so hat die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverte der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde zur Öffnung und zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen. Den Wahlkuverten sind auch das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis für den betreffenden Wahlkörper anzuschließen.
(4) Dann hat die Wahlbehörde die Wahlkuverte zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen. Sie hat jeweils getrennt nach Wahlkörpern die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Parteien zu ordnen und festzustellen:
(5) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
(6) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuvert nicht überein so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(7) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind, getrennt nach beiden Wahlkörpern, in abgesonderte Umschläge, zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezughabenden Aufschrift (......Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.
(8) Falls einer Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 3 von einer Sprengelwahlbehörde Wahlkuverte vorgelegt werden, hat die die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 44
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer nach dem Muster der Anlage V anzulegenden Niederschrift zu beurkunden und der Niederschrift das Wähler- und Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen und samt den Stimmzetteln unter Verschluß zu nehmen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(3) Damit ist die Wahlhandlung beendigt.
(4) Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörde auf Grund der Wahlakten für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde ist mit allen Wahlakten als Beilagen der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
§ 45
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen oder wird das Ermittlungsverfahren unterbrochen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
VI.
Überprüfungs- und Ermittlungsverfahren
Bei der Bezirkswahlbehörde
§ 46
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt auf Grund der Überprüfung etwaige Irrtümer in den von den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden ermittelten die Gesamtzahl der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme), sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme).
(2) Falls einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 43 Abs. 3 von einer Gemeindewahlbehörde Wahlkuverte vorgelegt werden, hat sie die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 47
(1) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl auf die Parteien verteilt.
Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die folgenden Teilzahlen.
(3) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem im Wahlbezirke zu vergebenden Mandate, die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei solchen Mandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
§ 48
Wenn nach dieser Berechnung (§ 47) zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 49
(1) Die auf eine Partei gemäß §§ 47 und 48 entfallenden Mandate sind jenen Wahlwerbern dieser Partei, deren Wahlpunktezahl über der Hälfte der Parteisumme liegt, in der Reihenfolge des veröffentlichten Wahlvorschlages zuzuweisen. Sofern auf diese Weise nicht alle auf die Partei entfallenden Mandate vergeben werden können, sind die verbleibenden den nicht berücksichtigten Wahlwerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten zuzuweisen. Bei gleicher Wahlpunkteanzahl entscheidet das Los.
(2) Zu diesem Zweck hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 46 überprüften Wahlakten die Summe der Wahlpunkte zu ermitteln, die jeder Wahlwerber im Wahlbezirk erreicht hat.
(3) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, so hat die Bezirkswahlbehörde auf dem kürzesten Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 20 Abs. 2 Landwirtschaftskammergesetz wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rücken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrigere Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.
(4) Von den Wahwerbern, welche für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge ebensoviele als Ersatzmänner, als Mandate auf die Partei entfallen.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der on ihnen im Wahlbezirk erzielten Wahlpunkte zu verlautbaren.
(6) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlbezirken gewählt, so hat er binnen 8 Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlbezirk er sich entscheidet. In den übrigen Wahlbezirken scheidet er als Mandatar oder Ersatzmann aus und rücken die übrigen Wahlwerber im Sinne des Abs. 3 nach. Wenn er sich dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die Landeswahlbehörde hat die durch das Ausscheiden dieses Wahlwerbers in den anderen Wahlbezirken eintretende Änderung in der Liste der Mandatare und Ersatzmänner zu verlautbaren.
§ 50
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift und sendet sodann sämtliche Wahlakten versiegelt an die Landeswahlbehörde.
§ 51
(1) Die Landeswahlbehörde hat das Einlangen der Akten ohne Verzug kundzumachen.
(2) Wenn binnen acht Tagen nach Verlautbarung der Kundmachung gemäß Abs. 1 von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben wird, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, dann kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigstellen, die Verlautbarung der Bezirkswahlbehörde für nichtig erklären und das richtige Ergebnis verlautbaren. Anderenfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.
§ 52
Jeder Gewählte Vertreter erhält von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer berechtigt.
VII.
Schlußbestimmungen
§ 53
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht ist vom Bürgermeister eine weitere Ausfertigung des richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisses (§ 19) anzulegen.
(2) Diese Ausfertigung ist gleichzeitig mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörde zu übermitteln (§ 33).
(3) Bei der Wahlliste auch in dieser Ausfertigung ersichtlich zu machen, daß der Wähler erschienen ist und seinen Stimmzettel abgegeben hat (§ 35).
(4) Die Nichtzulassung eines Wählers zur Stimmabgabe wegen Mangels der Feststellung seiner Identität ist in dieser Ausfertigung besonders anzumerken.
(5) Die Ausfertigung ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und durch den Bürgermeister gesondert an die Bezirksverwaltungsbehörde des Wahlortes einzusenden. Hiebei sind der Bezirksverwaltungsbehörde jene Mitglieder und Vertrauensmänner der Wahlkommission bekanntzugeben, die ihr Wahlrecht an einem anderen Wahlorte ausgeübt haben als in jenem, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind (§ 20).
§ 54
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde fertigt auf Grund der im § 53 erwähnten Ausfertigung des Wählerverzeichnisses für jeden Wahlberechtigten, der sich an der Wahl nicht beteiligt hat, eine Strafverfügung aus, wenn der Wahlberechtigte die Nichtausübung seines Wahlrechtes nicht spätestens innerhalb der Fallfrist von acht Tagen nach dem Wahltage bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mündlich oder schriftlich entschuldigt und erforderlichenfalls durch Beibringung von Belegen oder in sonst glaubwürdiger Weise das Vorhandenseins eines gesetzlichen Entschuldigungsgrundes ausreichend dargetan hat.
(2) Für das weitere Strafverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950.
§ 55
(1) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes sind in die Wahlausschreibung aufzunehmen und überdies durch acht Tage vor der Wahl mittels öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden, in welchen Wahlen stattzufinden haben, zu verlautbaren.
(2) Diese Verlautbarung kann mit den in den §§ 27 und 29 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden.
§ 56
Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist werden durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Die Tage des Posteinlaufes werden in die Frist eingerechnet. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Wahlbehörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Sie haben Amtsstunden verpflichtet. Sie haben Amtsstunden auch für Sonntage und andere Öffentliche Ruhetage festgesetzte Fristen an solchen Tagen ablaufen. Die Amtsstunden der Wahlbehörden sind ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Amtsraum der Wahlbehörde kundzumachen.
§ 57
(1) Die Kosten, die bei der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, hat die Gemeinde zu tragen.
(2) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden erwachsen, hat das Land zu tragen.
(3) Soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, sind die Wahlkosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
§ 58
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr.18/1907, gelten auch für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer.
§ 59
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Wahlen in die Landwirtschaftskammer, LGBl. Nr. 2/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1955, Nr. 13/1955 und Nr. 4/1965, außer Kraft.
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