Landwirtschaftskammergesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19660401_12Landwirtschaftskammergesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1966 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Art. I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg (Landwirtschaftskammergesetz – LWKG), LGBl. Nr. 38/1949, neu kundgemacht.
Art. II
(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Es wurden ferner überholte Ausdrucksweise durch die entsprechende neue Bezeichnung ersetzt sowie die Bezeichnung von Absätzen von Paragraphen entsprechend geändert und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Art. III
Der § 26 Abs. 1, 2 und 4 und der § 27 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zweck der Landwirtschaftskammer
(1) Zur Vertretung und, soweit diese Aufgaben nicht durch das Land wahrgenommen werden, Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Berufsangehörigen wird als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft des Landes Vorarlberg eine Landwirtschaftskammer errichtet.
(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Bregenz und kann Vermögen jeder Art erwerben, besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwenden.
(3) Die Führung privatwirtschaftlicher Unternehmungen oder die Beteiligung an solchen ist ihr jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.
§ 2
Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft
Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
§ 3
Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft
Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten:
§ 4
Aufgaben der Landwirtschaftskammer
(1) Der Landwirtschaftskammer obliegen im Rahmen des § 1 Abs. 1 folgende Aufgaben:
(2) Soweit die Landwirtschaftskammer behördliche Aufgaben besorgt, sind für das Verfahren, ausgenommen das Beitragsverfahren nach § 18 Abs. 8, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide hat die Landesregierung zu entscheiden.
§ 5
Verhältnis der Landwirtschaftskammer
Zu den Behörden
(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht hinsichtlich ihres selbstständigen Wirkungskreises der Aufsicht der Landesregierung, hinsichtlich ihres übertragenen Wirkungskreises dem Weisungsrecht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Sie kann zu diesen Sitzungen ihren Vertreter entsenden, der jederzeit gehört werden muß und Anträge stellen kann, aber an der Abstimmung nicht teilnimmt. Sie hat ferner rechtswidrige Beschlüsse als nichtig zu erklären.
(3) Die Landesregierung kann zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit die Einberufung solcher Sitzungen verlangen und wenn diesem Verlangen nicht fristgerecht entsprochen wird, sie selber einberufen und durch ein von ihr bestimmtes Mitglied des Kammerpräsidiums oder der Landesregierung leiten zu lassen.
(4) Die Landesregierung kann endlich die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aufzulösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungskreis überschreitet oder Gesetze verletzt, und muß sie auflösen, wenn eine ihrer Sektionen auch nach Heranziehung aller verfügbaren Ersatzmänner nicht mehr als zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist.
(5) Hinsichtlich der Beiziehung der Landwirtschaftskammer zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und besonders wichtigen Verordnungen, soweit diese Gesetze und Verordnungen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Auskunfts- und Unterstützungspflicht der Landwirtschaftskammer und der Dienststellen des Landes und der Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen des BGBl. Nr. 259/1924 über das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaftun zu den Bundesbehörden.
§ 6
Konstituierung der Vollversammlung
Der Landwirtschaftskammer
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen.
(2) Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Landwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Präsidentstellvertreter.
(3) Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Kammermitglieder leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.
§ 7
Dauer des Amtes
Der Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1) Das Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet am Tage der Neuwahlen in die Landwirtschaftskammer. Der Präsident und seine Stellvertreter haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(2) Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten
(3) An die Stelle der gemäß Abs. 2 Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.
(4) Schneidet gemäß Abs. 2 ein Mitglied des Kammerpräsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 6 Abs. 2 wieder zu besetzen.
(5) Für die Dauer einer gegen einen Landwirtschaftskammerfunktionär laufenden Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wählbarkeit in die Kammer zur Folge hätte, oder eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens ruhen seine Rechte und Pflichten als Landwirtschaftskammerfunktionär.
(6) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl vorhanden, so kann sie diesen Beschluß in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tage anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 8
Pflichten und Rechte
Der Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1) Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Sie führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges.
(3) Dem Präsidenten und seinen Stellvertretern kann eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden.
(4) Das Nähere hierüber regelt eine Gebührenordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 9
Kammerorgane
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
§ 10
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 18 gewählt, 13 im Wahlkörper der Landwirte und 5 im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, und eines vom Vorarlberger Genossenschaftsverband auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses seines Vorstandes und seines Aufsichtsrates bestellt.
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 6 der Kammerpräsident.
(3) Sie findet nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich statt. Sie muß einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Kammermitglieder es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
(4) Die Vollversammlung beschließt endgültig in allen Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 und in jenen Angelegenheiten des § 4 Abs. 3, welche die Land- und Forstwirtschaft als Wirtschaftszweig betreffen.
(5) Zur Beratung forstwirtschaftlicher Angelegenheiten hat die Vollversammlung einen forstwirtschaftlichen Ausschuß zu wählen, dem mindestens zwei Vertreter der Forstwirte und ein Vertreter der forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören, die aber nicht Mitglieder der Vollversammlung sein müssen. Vorsitzender dieses Ausschusses ist der Kammerpräsident oder ein von ihm bestelltes Mitglied der Vollversammlung.
(6) Die Vollversammlung kann weitere Fachausschüsse bilden. Doch müssen in ihnen jeweils beide Kammersektionen vertreten sein.
§ 11
Sektion und Sektionsversammlung
Der Landwirte
(1) Die Sektion der Landwirte umfaßt die 13 im Wahlkörper der Landwirte gewählten Mitglieder und das vom Vorarlberger Genossenschaftsverband bestellte Mitglied. Sie hat unter der Leitung des 1. Präsidentenstellvertreters jene der in § 4 Abs. 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der im § 3 lit. a bis f angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
(2) Der Sektion der Landwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung der Landwirte entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind.
(4) Wenn sie einen Ausschuß zur Vorberatung ihrer Angelegenheiten bestellt, so hat dieser aus dem Sektionsleiter und vier Sektionsmitgliedern zu bestehen und die Sektion im paritätischen Ausschuß (§ 13) zu vertreten.
(5) Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3.
§ 12
Sektion und Sektionsversammlung derLand- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
(1) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt die fünf im Wahlkörper der land- du forstwirtschaftliche Dienstnehmer gewählten Mitglieder. Sie hat unter der Leitung des 2. Präsidentenstellvertreters jene in $ 4 Abs. 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der in § 3 lit. g und h angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
(2) Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer entscheidet selbstständig und endgültig in allen Fragen die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind.
(4) Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3.
§ 13
Paritätischer Ausschuß
(1) Der paritätische Ausschuß besteht aus dem Kammerpräsidenten als Vorsitzendem und je fünf Kammermitgliedern jeder der beiden Kammersektionen.
(2) Er entscheidet selbständig und endgültig in jenen Sektionsangelegenheiten der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1, die nicht schon auf Grund von Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen von einer der beiden Kammersektionen allein und endgültig zu erledigen sind, wenn eine Sektion die Zuweisung der Angelegenheit an den paritätischen Ausschuß verlangt.
(3) An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 14
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Präsidentstellvertretern.
(2) Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und leitet die Kammergeschäfte, im besonderen das Kammeramt. Er setzt die Tagesordnung für die Vollversammlung und den paritätischen Ausschuß fest und führt bei deren Sitzungen den Vorsitz.
(3) Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Kammerbeschlüsse verantwortlich. Glaubt er, in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises die Verantwortung für die Durchführung eines Kammerbeschlusses nicht übernehmen zu können, so hat er die Weisung der Landesregierung einzuholen.
(4) Die Präsidentstellvertreter unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbstständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch die Vollversammlung hiezu beauftragt ist.
(6) Dem Präsidium obliegt auch die Feststellung und weitere Veranlassung nach § 7 Abs. 2, 3 und 5.
§ 15
Kammeramt
(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte wird ein Kammeramt eingerichtet, das in Unterordnung unter den Kammerpräsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt wird.
(2) Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbstständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der in Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstlandwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
(3) Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger sein und sind, soweit sie nicht für privatrechtliche Kammerunternehmungen tätig sind, als Organe der öffentlichen Verwaltung in Pflicht zu nehmen. Ihr Dienstrecht wird im Einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
§ 16
Fachliche und örtliche Hilfsorgane
(1) Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung fachlicher Vereinigungen bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Vereinigungen haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muß im Übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann für Bezirke und Gemeinden besondere an ihre Weisung gebundene Organe bestellen.
§ 17
Geschäftsordnung
(1) Zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung in Kammerangelegenheiten werden die zuständigen Kammerorgane von ihren Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
(2) Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftliche zu erfolgen.
(3) Es steht den zuständigen Kammerorganen frei, zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände aus ihren Mitgliedern Fachausschüsse zu wählen.
(4) Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
(5) Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuß und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
(6) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen.
(7) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit erforderlich.
(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. IN der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Kammeramtsdirektor bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vorkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
(9) Die Geschäftsordnung wird des näheren durch die von der Landesregierung zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt.
§ 18
Haushalt der Landwirtschaftskammer undIhrer beiden Sektionen
(1) Der Aufwand der Landwirtschaftskammer und ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens 1. Dezember des ablaufenden Jahres, getrennt für Verwaltungsaufwand (persönliche Bezüge der Mitglieder, Beamten, Angestellten, Arbeiter und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Landwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen), in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
(2) Über den Voranschlag der Kammer, umfassend den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Landwirtschaft beschließt die Vollversammlung, über ihren Teilvorschlag, umfassend den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben, beschließt jede der beiden Kammersektionen für sich selbständig.
(3) Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Kammer erfolgt:
(4) Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 1 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.
(5) Die Bedeckung des Zweckaufwandes der Kammer erfolgt:
(6) Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
(7) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 3 lit. a sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Landwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. N diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festzusetzen. Wenn der Zuschlag mehr als 200 Prozent der Grundsteuerbemessungsgrundlage beträgt, bedarf er der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig oder unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen zweckmäßig ist. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von vier Prozent der eingehobenen Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsgebühr von vier Prozent der eingehobenen Beträge.
(8) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 3 lit. b, e und f werden von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages entsprechend dem Geschäftsumfang der Beitragspflichtigen alljährlich festgesetzt und zur unmittelbaren Entrichtung an die Sektion der Landwirte zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(9) Die Beiträge der berufsangehörigen gemäß § 3 lit. g werden von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Beiträge können im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung eingehoben werden. In diesem Falle ist die Art der Beitragsbemessung im Einvernehmen mit dieser zu bestimmen.
(10) Die in Abs. 6 angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Kammersektion.
(11) Die Beiträge gemäß Abs. 8 können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(12) Der Voranschlag gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Kammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektionen.
(13) Der Rechnungsabschluß über die Gebarung im abgelaufenen Jahr ist hinsichtlich des den Kammervorschlag betreffenden Teiles von der jeweils zuständigen Kammersektion, zu überprüfen und nach erfolgter Genehmigung bis spätestens Ende März des laufenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 19
Ausschreibung und Art der Wahlen
(1) Die Wahlen in die Landwirtschafskammer werden jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 6 binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Kammer durch die Landesregierung auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben und unter der Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.
(2) Die finden unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörpern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt.
(3) Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Wahlkreis für jeden die beiden Wahlkörper.
(4) Die Mandate (§ 10 Abs. 1) sind auf die einzelnen Wahlkreise durch Verordnung der Landesregierung im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten aufzuteilen, die bei der einzelnen Wahlkreise durch Verordnung der Landesregierung im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten aufzuteilen, die bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in den einzelnen Wahlkreisen im Wahlkörper der Landwirte und im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in die Wählerverzeichnisse eingetragen waren.
(5) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel geteilt werden
(6) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.
§ 20
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind:
(2) Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie am 1. Jänner des Wahljahres das 24. Lebensjahr vollendet haben und vom passiven Wahlrecht in den Landtag nicht ausgeschlossen sind.
§ 21
Ausübung des Wahlrechtes
(1) Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht. Wer diese Pflicht ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund nicht erfüllt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß § 20 Abs. 1 mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.
(3) Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich, in den folgenden Fällen aber auch durch einen Bevollmächtigten auszuüben:
(4) Als Bevollmächtigter gemäß Abs. 3 kann nur bestellt werden, wer in jeder jener Gemeinde, in der das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer besitzt.
§ 22
Wahlort
(1) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jeder Gemeinde auszuüben, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Folgende Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht in einer jener Gemeinde ausüben, in welchen der ihr Wahlrecht begründete Betrieb ganz oder teilweise gelegen ist:
§ 23
Wahlkosten
Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
§ 24
Wahlverfahren
(1) Die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(2) Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 ist, soweit gemäß lit. a bis n nicht etwas anderes bestimmt wird, die Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 28/1959, sinngemäß anzuwenden.
§ 25
Abgaberechtliche Begünstigung
Der Landwirtschaftskammer
(1) Die Landwirtschaftskammer und ihre Sektionen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben sind die Landwirtschaftskammer und ihre Sektionen den Gemeinden gleichgestellt.
§ 26
Außerkrafttreten von Bestimmungen
(1) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
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