Filmverbot
LGBL_VO_19660127_3FilmverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1966 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Der Mörder mit den Mandelaugen“, Hersteller: Shochiku-Producktion, Verleiher: Union-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine Verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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