Wahl der Lehrervertreter in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen.
LGBL_VO_19651221_37Wahl der Lehrervertreter in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1965 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 6 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, wird verordnet:
§ 1
Wahlkörper
(1) Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Dienstbeschreibungskommissionen und Disziplinarkommissionen bei den Bezirksverwaltungsbehörden und in die Dienstbeschreibungskommission und Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung sowie in die Dienstbeschreibungsoberkommission und Disziplinaroberkommission beim Amt der Landesregierung bilden die Lehrer der nachstehenden Schularten eigene Wahlkörper:
(2) Die Lehrer der Volksschulen sowie der Haupt- und Sonderschulen und der Polytechnischen Lehrgänge haben ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen bei den Bezirksverwaltungsbehörden sowie in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinaroberkommission beim Amt der Landesregierung zu wählen.
(3) Die Lehrer der gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung sowie in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinaroberkommission beim Amt der Landesregierung zu wählen.
§ 2
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle im aktiven Dienst stehenden Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen. Ist ein Lehrer an mehreren Schulen beschäftigt, so richtet sich die Zugehörigkeit zum Wahlkörper nach der Schulart der Stammschule.
(2) Wählbar sind nur definitiv angestellte Lehrer der dem Wahlkörper entsprechenden Schulart, die disziplinär unbescholten sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Standesausweis keine noch nicht löschbare Disziplinarstrafe eingetragen ist.
§ 3
Wahlausschüsse
(1) Die Durchführung der Wahlen obliegt
(2) Dem Landeswahlausschuß gehören der Vorstand der für die Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind, an.
(3) Den Bezirkswahlausschüssen gehören der Bezirkshauptmann als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind, an.
§ 4
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen sind für alle im § 1 angeführten Wahlkörper gemeinsam auszuschreiben und in einem einzigen Wahlgang für die Mitglieder und Ersatzmitglieder durchzuführen.
(2) Die Wahlen sind durch den Landeswahlausschuß mit dem Hinweis auf Art und Ort der Stimmabgabe und unter Festsetzung des Wahltermines auszuschreiben. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens einer Woche festzusetzen. Sie darf frühestens drei Wochen nach dem Tage der Ausschreibung beginnen.
(3) Die Wahlausschreibung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren und außerdem den Bezirkswahlausschüssen und allen Schulleitungen besonders bekanntzugeben
§ 5
Abstimmungsverfahren
(1) Für die Wahlen sind amtliche Stimmzettel nach den in der Anlage enthaltenen Mustern zu benützen, die den Wahlberechtigten im Wege der Schulleitungen samt Wahlkuvert zuzustellen sind.
(2) Die Wahlberechtigten haben die Stimmzettel dem Vordruck entsprechend genau auszufüllen und im verschlossenen, mit der Bezeichnung des Wahlkörpers versehenen Wahlkuvert bis zwölf Uhr des letzten Wahltages dem zuständigen Schulleiter persönlich zu überreichen. Für Lehrer, die an mehreren Schulen Dienst leisten, ist der Leiter der Stammschule zuständig.
(3) Die Schulleiter der Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Lehrgänge haben die Wahlkuverte uneröffnet mit dem Verzeichnis der Lehrer, die sie abgegeben haben, noch am letzten Wahltage an ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkswahlausschuß), die Schulleiter der gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben die Wahlkuverte in gleicher Weise an das Amt der Landesregierung (Landeswahlausschuß) weiterzuleiten.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat die einlangenden Wahlkuverte bis zum Zusammentritt des Bezirks- bzw. Landeswahlausschusses gesichert zu verwahren.
§ 6
Ermittlungsverfahren
(1) Am sechsten Tage nach dem letzten Wahltage sind die Wahlkuverte nach gründlicher Mischung vom Bezirkswahlausschuß zu öffnen, die Stimmzettel für die Dienstbeschreibungskommission und die Disziplinarkommission abzutrennen, auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und das Wahlergebnis zu ermitteln. Die Stimme ist ungültig
(2) Wer in einem Wahlkörper die höchste Stimmenanzahl erhalten hat, gilt als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt. Wenn mehrere Lehrer durch gleich viele Stimmen die höchste Stimmenanzahl erreicht haben, ist zwischen diesen Lehrern in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie des Abs. 1 eine weitere Wahl durchzuführen. Wenn auch diese Wahl Stimmengleichheit ergibt, entscheidet das Los.
(3) Der Wahlvorgang, die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der gültigen Stimmen und die Verteilung der gültigen Stimmen auf die einzelnen Stimmenträger sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterfertigen ist.
(4) Die für die Dienstbeschreibungsoberkommission und die Disziplinaroberkommission abgegebenen und nach den einzelnen Wahlkörpern getrennten Stimmzettel sind unverzüglich an den Landeswahlausschuß weiterzuleiten. Gleichzeitig ist dem Landeswahlausschuß eine Ausfertigung der Niederschrift nach Abs. 3 vorzulegen.
(5) Der Landeswahlausschuß hat das Ergebnis der Wahlen in die Dienstbeschreibungskommission und Disziplinarkommission für die Wahlkörper gem. § 1 Abs. 1 lit. c, d und e und in die Dienstbeschreibungsoberkommission und Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu ermitteln und festzulegen.
§ 7
Verlautbarung
(1) Das Gesamtergebnis der Wahlen ist vom Landeswahlausschuß im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Die Gültigkeit der Wahlen kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach der Verlautbarung des Ergebnisses wegen Verletzung von Bestimmungen über das Verfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, angefochten werden. Die Wahlanfechtung ist beim zuständigen Wahlausschuß einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet der Landeswahlausschuß endültig.
§ 8
Funktionsdauer
(1) Die gewählten Lehrervertreter sind jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, ihr Amt erlischt jedoch spätestens mit der Bildung der im § 6 Abs. 1 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz angeführten Lehrerberufsvertretung.
(2) Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 erlischt das Amt
[Anlagen aus drucktechnischen Gründen nicht abgebildet.]
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