Rauchfangkehrergewerbe, Maximaltarif.
LGBL_VO_19651029_31Rauchfangkehrergewerbe, Maximaltarif.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1965 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 51 der Gewerbeordnung wird verordnet:
§ 1
Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Maximaltarife je Reinigung festgesetzt.
§ 2
Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Kehrentgelt, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen, soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle ein Entgelt von 30 v. H. einzuheben. Bei Feuerungseinrichtungen in privaten Haushalten darf dieses Entgelt für jeden Haushalt S 4. – nicht übersteigen.
§ 3
Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist das Entgelt gesondert zu entrichten.
§ 4
Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern oder bei Anlagen, welche der Bauordnung nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.
§ 5
Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Verschulden des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer im Standortbereich (Sitz des Kehrbezirksinhabers) zusätzlich zum Kehrentgelt ein Gangengelt von S 6.80 in Rechnung stellen. Bei außerhalb des Standortbereiches gelegenen Kehrobjekten beträgt dieses Gangentgelt S 18.- pro Stunde, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde gerechnet wird.
§ 6
Bei Einzelanwesen in kleine Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich das Entgelt für das Anwesen um S 1.60.
§ 7
Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzerstuben, Hütten und Alpen, ist für jede Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von S 18.- und eine Kehrentgelt-Zulage von 100 v. H. zu entrichten.
§ 8
Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich das Entgelt um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.
§ 9
Wird der Kaminkehrermeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, ist er berechtigt, ein Entgelt von S 35.- für jede Stunde einzuheben.
§ 10
Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh werden mit 150 v. H Aufschlag berechnet.
§ 11
Das Kehrentgelt und das Ausbrennentgelt ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrermeister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.
§ 12
Die Umsatzsteuer darf nicht gesondert berechnet werden; sie ist in dem Kehrentgelt miteinbegriffen.
§ 13
Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1965 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung LGBl. Nr. 20/1962 außer Kraft.
Herde
Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr
oder Abzüge in einem Privathaus................................S 10,80
steigbarem Kamin (über 45 bis 65 cm L.W.) und 2 m
Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus......................S 14.40
größerer Herd einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin
und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus..............S 14.40
größerer Herd einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm
L.W.) und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus........S 17.80
Bei Kübelkaminen 25 v. H. mehr
Küchenherde in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,
Gemeinschaftsküchen und dergleichen ohne Kamin:
klein..........................................................S 15.70
mittel.........................................................S 25.90
groß...........................................................S 42.60
Öfen und Heizungen
Ein Ofen mit liegenden Zügen (Bauernhöfen), Pro Zug.............S 1.40
Ein transportabler Ofen einschließlich 2 m Rauchrohr
oder Abzüge.....................................................S 5.80
Ein großer Ofen nach Konstruktion...................S 10.80 bis S 18.-
Heizungen, welche im Herd eingebaut sind......................S 13.70
Zentralheizungskessel, pro Glied................................S 3.-
Zentralheizungskessel, pro Zug.................................S 2.90
Ein gliederloser Zentralheizungskessel nach Konstruktion:
klein.........................................................S 12.20
mittel........................................................S 26.60
groß..........................................................S 44.60
Ein Waschkessel in Privathäusern...............................S 4.30
Eine Waschmaschine, ein Sennereikessel, Koch- oder
Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten und
dergleichen........................................S 7.40 bis S 23.30
Dampfbacköfen mit einem Einschießloch.........................S 38.20
Dampfacköfen mit zwei oder mehr Einschießlöchern..............S 52.60
Dampfkessel
Ein stehender Dampfkessel oder Luftheizung........S 24.60 bis S 60.60
Ein Dampfkessel bis 6 m Länge mit einem Flammrohr:
glatt........................................................S 210.80
gerippt oder mit Quersieder..................................S 272.40
glatt........................................................S 298.80
gerippt oder mit Quersieder..................................S 322.10
Dampfkesseln mit zwei Flammrohren ein Zuschlag von bis
zu 50 v. H.
Zirkulationskessel...............................S 213.80 bis S 331.-
Kamine
(mit Ausnahme derer, die nach den Punkten 1 bis 5
bereits in der Berechnung inbegriffen sind).
Haushalt.......................................................S 5.40
Ein steigbarer Kamin, pro angeschlossenen Haushalt............S 10.10
Bei Kübelkaminen erhöht sich das Entgelt um 50 v. H.
Für die unter Punkt 22 bis 24 erwähnten Kamine in Hotels
Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen, Metzgereien,
Bäckereien, Konditoreien, Sennereien, Zentralheizungen,
Warmwasserheizungen sowie in gewerblichen Betrieben und
dergleichen erhöht sich das Entgelt um 100 v. H.
Für Turm- und Fabrikskamine, je Meter..........................S 5.60
Für das Abziehen eines Kamins bei der Roh- und
Gebrauchsabnhame................................................S 7.-
Eine Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern..................S 6.60
Eine Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen
Betrieben.........................................S 10.60 bis S 22.80
Rauchabzüge
pro Meter.......................................................S 1.-
Unschließbare Kanäle, pro Meter.................................S 2.-
Für schliefbare Kanäle und Rauchabzüge, pro Meter..............S 3.60
Eine Feuerbank oder Kunstwand................................. S 2.90
Ein Wärmeverteiler.............................................S 2.90
Ein Tellerwärmer....................................S 2.90 bis S 7.40
Ausbrennen
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